OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 WF 316/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: 13 WF 316/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0411.13WF316.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 57 S 1 FamFG, § 78 FamFG
Orientierungssatz
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Ist lediglich die Frage, ob einem Antragsteller im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt gem. § 78 FamFG beizuordnen ist, zu prüfen, steht der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht entgegen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2010, 16 WF 65/10).(Rn.1)
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Fehlende Deutschkenntnisse des Antragstellers können die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts begründen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Linz, 24. Februar 2011, 8 F 25/11, Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom
24. Februar 2011 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das
erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt … beigeordnet
wird.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig. Zwar kann die
Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn die
Hauptsacheentscheidung nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar wäre
und die Erfolgsaussicht verneint worden ist (vgl.
Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 FamFG, Rn. 54 m.w.N.).
Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die
Verfahrenskostenhilfe in den Fällen, in denen in der Hauptsache ein
Rechtsmittel nicht gegeben wäre nur zulässig, wenn das Gericht die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Verfahrenskostenhilfe verneint hat. Dem liegt die Erwägung
zugrunde, dass das Beschwerdegericht in den Fällen, in denen es
über die Hauptsache in Ermangelung der Zulässigkeit eines
Rechtsmittels nicht entscheiden darf, auch keine Entscheidung über
die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung
treffen soll. Vorliegend geht es jedoch nicht darum. Vielmehr ist
lediglich zu prüfen, ob der Antragstellerin im Rahmen der
bewilligen Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt gemäß § 78 FamFG
beizuordnen ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die
Versagung der Beiordnung steht die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO daher nicht entgegen (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom
26. Mai 2010 - Az. 16 WF 65/10 -, recherchiert in juris, Rn.
13).
2 Die Beschwerde ist auch begründet. Ist eine Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist den Beteiligten im
Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt
beizuordnen, wenn dies entweder wegen der Schwierigkeit der
Sachlage oder der Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich ist.
Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der
Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die
Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich
dabei auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen
Beteiligten (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 -
Az. XII ZB 232/09 -, abgedruckt in FamRZ 2010, 1427 ff.,
recherchiert in juris, Rn. 22 bis 25). Die Voraussetzungen für eine
Beiordnung liegen demnach hier vor. Es mag sein, dass die Sachlage
und auch die Rechtslage vorliegend objektiv nicht besonders
schwierig gelagert sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die
Antragstellerin über nahezu keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.
Nach Mitteilung des Kreisjugendamtes haben die Sprachprobleme der
Kindesmutter die Kommunikation zwischen allen Beteiligten
erschwert. So war es wegen fehlender Deutschkenntnisse der
Antragstellerin auch nicht möglich, die Kindesmutter an eine der
Beratungsstellen weiter zu vermitteln, mit denen das Jugendamt
üblicherweise zusammenarbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, wie es der Antragstellerin hätte gelingen können, den
für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens erforderlichen
Antrag nebst Begründung schriftlich zu formulieren. Es ist vielmehr
festzustellen, dass auch eine bemittelte Partei mit den subjektiven
Fähigkeiten der Kindesmutter sich für die Durchführung des
vorliegenden Verfahrens eines Anwalts bedient hätte.
3 Auf die Beschwerde der Antragstellerin war die angefochtene
Entscheidung mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Sinne abzuändern.