VG Trier 1. Kammer — 1 K 1550/10.TR — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-10
Aktenzeichen: 1 K 1550/10.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2011:0510.1K1550.10.TR.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 7 Abs 4 BUrlG
Leitsatz
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris EGRL 2003/88) steht einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust des Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von
Unterhaltsbeihilfe und begehrt einen finanziellen Ausgleich für
nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub.
2 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 2. Mai 2007 als
Rechtsreferendarin in den juristischen Vorbereitungsdienst des
Beklagten aufgenommen. Am 11. Mai 2009 legte sie erfolgreich die
mündliche Prüfung für das 2. Juristische Staatsexamen ab.
3 Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bat die Klägerin um Entlassung
aus dem juristischen Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 14. Mai
2009 zwecks Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ab dem 15. Mai
2009. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag beantragte sie die
Abgeltung des bestehenden Resturlaubs von 10 Urlaubstagen.
4 Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 bewilligte die Personalstelle des
Oberlandesgerichts Koblenz der Klägerin für den Zeitraum 15. bis
31. Mai 2009 Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge.
5 Unter dem 22. Juni 2009 teilte die OFD - ZBV - der Klägerin mit,
dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2009
beendet gewesen sei. Aufgrund der Bewilligung von Sonderurlaub
unter Wegfall der Dienstbezüge für die Zeit vom 15. bis 31. Mai
2009 sei eine Überzahlung in Höhe von 466,47 € entstanden. Sie
werde gebeten, den überzahlten Betrag auszugleichen.
6 Nach wiederholter Bitte des Beklagten auf Rückzahlung erklärte
die Klägerin unter dem 29. Juli 2009 die Aufrechnung mit dem
geltend gemachten Anspruch auf finanziellen Ausgleich wegen nicht
in Anspruch genommenen Jahresurlaubs. Hilfsweise beantragte sie,
aus Gründen der Billigkeit von der Rückzahlungsforderung
abzusehen.
7 Nachdem die Klägerin noch mehrmals zur Zahlung aufgefordert
worden war, wies sie mit Schreiben vom 10. Mai 2010 hinsichtlich
des geltend gemachten Anspruchs auf finanzielle Urlaubsabgeltung
auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 30.
März 2010 - 2 A 11321/09 - hin. Danach ergebe sich auf der
Grundlage der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle
Vergütung des nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs. Die im
dortigen Verfahren ergangene ablehnende Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Koblenz trage eine Ablehnung der
finanziellen Abgeltung in ihrem Fall nicht. Es bestünden
strukturelle Unterschiede zwischen dem Gegenstand der zitierten
Rechtsprechung gewesenen Beamtenverhältnis und dem
Referendarverhältnis.
8 Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte die Oberfinanzdirektion -
ZBV - der Klägerin mit, dass sich aus europarechtlichen Regelungen
kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht in Anspruch
genommenem Urlaub ergebe. Nach der zugrundegelegten Richtlinie käme
eine Abgeltung nur im Krankheitsfall in Betracht. Sie - die
Klägerin - sei jedoch ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe bestätigt, dass ein
Beamter keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub
habe, den er krankheitsbedingt nicht habe nehmen können. Das
Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht- keine Abfindung
für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Die Unmöglichkeit,
Erholungsurlaub zu nehmen, sei für den Beamten mit keinem
finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Ähnlich wie im Beamtenverhältnis würden auch die für
Rechtsreferendare geltenden Bestimmungen Vorteile im Vergleich zu
gesetzlich versicherten Arbeitnehmern begründen. Rechtsreferendare
hätten nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 JAG im Krankheitsfall einen zeitlich
unbegrenzten Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe unter
Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs. Sie werde
daher gebeten, die ausstehende Forderung zu begleichen.
9 Mit Bescheid vom 17. September 2010 forderte die OFD - ZBV- die
Klägerin auf, Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 466,47 €
zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin
für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2009 Unterhaltsbeihilfe nicht
zugestanden habe, weil sie ihre Entlassung mit Ablauf des 14. Mai
2009 zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als Rechtsassessorin ab
dem 15. Mai 2009 beantragt habe. Aus Rechtsgründen sei eine
rückwirkende Entlassung nicht möglich gewesen, so dass sie unter
Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 32 a Urlaubsverordnung ab dem 15.
Mai 2009 beurlaubt worden sei. Von der Rückforderung könne aus
Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden. Die
Klägerin habe ihre Entlassung selbst beantragt und daher gewusst,
dass ihr für den Zeitraum keine Unterhaltsbeihilfe zustehe. Da die
Rückforderung somit auf ein von der Klägerin zu vertretendes
Verhalten zurückzuführen und sie als Anwältin tätig sei, lägen
keine Erkenntnisse vor, die einer Rückforderung des geltend
gemachten Betrages im Ganzen im Wege stünden. Der Anspruch sei auch
nicht durch Aufrechnung erloschen, da ein Anspruch auf
Urlaubsabgeltung weder nach nationalem noch nach europäischem Recht
bestehe.
10 Mit Schreiben vom 07. Oktober 2010 legte die Klägerin
Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, ein Anspruch auf Gewährung
von finanziellem Ausgleich wegen Resturlaubs folge unmittelbar aus
Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Wenn das
Arbeitsverhältnis ende, sei es nicht mehr möglich, Jahresurlaub zu
nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sehe Artikel 7 Abs. 2 der
genannten Richtlinie vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine
finanzielle Vergütung hätten, um zu verhindern, dass dem
Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs,
selbst in finanzieller Form, verwehrt werde (Urteil vom 20. Januar
2009 - C 350/06 - Rn. 56 -). Dieser Anspruch bestehe danach sogar
dann, wenn der Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht habe
genommen werden können. Der Zeitraum 15. bis 31. Mai 2009 umfasse
die ihr zustehenden restlichen 10 Urlaubstage. Die gewährte
Unterhaltsbeihilfe sei zur Lebensführung verbraucht worden, weil
die Lohnzahlung für Mai 2009 durch ihren Arbeitgeber erst am 24.
Juni 2009 erfolgt sei.
11 In der Folge erklärte das für die Klägerin zuständige Finanzamt
hinsichtlich der Überzahlung gegenüber der Klägerin die Aufrechnung
mit ihr zu erstattender Steuer.
12 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 rügte die Klägerin die
Aufrechnung als rechtswidrig und verwies auf Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13/08
-) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. November 2000 - VII R
85/99 -). Die erklärte Aufrechnung stelle die faktische Vollziehung
des Bescheides dar, obgleich aufgrund des Widerspruchs
aufschiebende Wirkung eingetreten sei.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 stellte der
Beklagte fest, dass der Leistungsbescheid vom 17. September 2010
rechtmäßig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Rückforderungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs bestehe und nicht durch Aufrechnung seitens
der Klägerin erloschen sei. Von der Rückforderung könne nicht aus
Billigkeitsgründen abgesehen werden. Die Rückforderung habe sie zu
vertreten, was einem Absehen hiervon im Wege stehe. Die Forderung
sei auch nicht durch Aufrechnung seitens der Klägerin erloschen;
sie habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in finanzieller Form.
Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht mit
Erfolg berufen, da ihr aufgrund der beantragten Entlassung bewusst
gewesen sei, dass ihr die Unterhaltsbeihilfe für den verbleibenden
Zeitraum nicht zustehe. Auch der Einwand, der Betrag sei zur
Lebensführung verbraucht worden, führe nicht zur Annahme des
Wegfalls der Bereicherung. Auch dann bestehe die Bereicherung fort,
wenn Aufwendungen hierdurch erspart worden seien. Das sei der Fall,
da aus der Zahlung der Kanzlei die Aufwendungen für die
Lebensführung nicht hätten getragen werden müssen.
14 Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 Klage erhoben. Dazu trägt
sie ergänzend vor, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu
berücksichtigen sei, dass mit Ablegung der mündlichen Prüfung am
11. Mai 2009 in dem Zeitraum 12. bis 31. Mai 2009 keine Leistungen
im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen gewesen seien.
Auch habe ihr ein Resturlaubsanspruch von 10 Tagen zugestanden, der
den Zeitraum vom 15. bis 31. Mai 2009 umfasst hätte. Die Forderung
auf Rückzahlung sei durch Aufrechnung erloschen. Der Anspruch auf
finanzielle Vergütung bestehe nach der zitierten Rechtsprechung des
EuGH nicht erst, sondern sogar dann, wenn der Erholungsurlaub
krankheitsbedingt nicht habe genommen werden können.
15 Die Klägerin beantragt,
16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember
2010 zu verpflichten, an sie 466,47 € netto zu zahlen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Dazu verweist er im Wesentlichen darauf, dass im Hinblick auf
das vorzeitige und freiwillige Ausscheiden der Klägerin aus dem
Referendardienst keine Notwendigkeit zu einem Ausgleich durch die
Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub
bestehe.
20 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben
sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der
Beteiligten und den Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten
Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe
21 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungs-
verbunden mit einer Verpflichtungsklage zulässig. Soweit die
Klägerin die finanzielle Abgeltung eines Urlaubsanspruchs neben dem
Antrag auf Aufhebung der zugrundeliegenden Bescheide anhängig
gemacht hat, ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart,
weil die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs einen
Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.
Januar 2011 - 12 K 5288/09 -, m.w.N.).
22 Die Klage ist jedoch unbegründet.
23 Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 ist rechtmäßig. Die
Klägerin hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von
Jahresurlaub.
24 Rechtsgrundlage für die Feststellung zur Rechtmäßigkeit der
Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe ist § 4 Abs. 2 der
Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000
(GVBl 2000, S. 99) - im Folgenden: Landesverordnung-. Danach regelt
sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung (Satz 1). Der Kenntnis des
Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung
kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden
(Satz 3). Danach hat der Beklagte zu Recht die Feststellung
getroffen, dass der Rückforderungsbescheid vom 17. September 2009
rechtmäßig ist.
25 Die Klägerin hat für den Zeitraum 15. bis 31. Mai 2009 insgesamt
in Höhe von 466,47 € zu viel und damit ohne Rechtsgrund
Unterhaltsbeihilfe erhalten. In diesem Zeitraum war der Klägerin
bestandskräftig Urlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt worden.
26 Hat die Klägerin mithin den genannten Betrag zu viel erhalten,
haftet sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Sie kann
damit grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB den Einwand der
Entreicherung dem Rückforderungsanspruch entgegenhalten. Der
Beihilfeempfänger haftet allerdings gemäß § 819 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften
und damit verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes
kennt oder ihn später erfährt. Nach § 4 Abs. 2 Landesverordnung
steht die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen. Zum Zeitpunkt der Überweisung der
Unterhaltsbeihilfe für den Zeitraum 15. bis 31. Mai 2009 war es für
die Klägerin offensichtlich, dass ihr aufgrund der Beurlaubung ohne
Gewährung von Unterhaltsbeihilfe diese nicht zustand. Damit haftet
die Klägerin nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen verschärft.
27 Zwar ist in den Fällen der verschärften Haftung - wie hier - die
Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin
ausgeschlossen. In außergewöhnlich gelagerten Fällen kann es Treu
und Glauben verbieten, den Umstand der Entreicherung
unberücksichtigt zu lassen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.
November 2009 - 3 K 879/08 - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts). Für das Vorliegen solcher Umstände
ist hier nichts ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass es sich zwar bei der Unterhaltsbeihilfe um
eine wiederkehrende Leistung handelt, die Klägerin jedoch aus dem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorzeitig in ein
Arbeitsverhältnis zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber
eingetreten ist und hieraus ebenfalls wiederkehrende Leistungen
bezogen hat. In einem solchen Fall kann im bloßen Verbrauch der
Zahlung keine Entreicherung gesehen werden.
28 Auch die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die
Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für
die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu
ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit, und sonstige
Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle
spielen. Es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor
allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen
auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen.
Dafür kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der
Rückabwicklung an und nicht auf die Lage in dem Zeitpunkt, für den
die Leistung geschuldet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.
Februar 2009 - 2 B 29.08 -, Juris). Gemessen hieran ist die
Entscheidung des Beklagten, den Rückforderungsanspruch in vollem
Umfang durch Aufrechnung zu realisieren, rechtlich nicht zu
beanstanden. Der Klägerin ist mehrfach Gelegenheit gegeben worden,
weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen zu machen, die
eine Entscheidung des Beklagten über die Zahlungsmodalitäten
ermöglicht hätte. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
Der von der Klägerin im Klageverfahren angeführte Umstand, dass
nach Ablegung der mündlichen Prüfung keine weiteren Leistungen im
Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen gewesen seien, vermag
vor dem Hintergrund vorstehend dargestellter Grundsätze ebenso
wenig wie der Hinweis auf noch ausstehenden Jahresurlaub für den in
Rede stehenden Zeitraum die von dem Beklagten getroffene
Billigkeitsentscheidung rechtlich in Frage zu stellen. Es ist nicht
zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung darauf
abgestellt hat, dass der Klägerin auf den Wunsch nach Entlassung
hin Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt wurde und sie als
Anwältin in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen war.
29 Der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbegehrens stand die
Aufrechnung mit einer der Klägerin zustehenden Steuerforderung
nicht entgegen. Die Aufrechnung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht
des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem
anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 -). Sie nimmt wegen ihres nicht
hoheitlichen Charakters nicht an der Regelungswirkung der hier
getroffenen Feststellung teil. An der Wirksamkeit dieser
Aufrechnung ändert auch nichts der Umstand, dass der vom Beklagten
zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch von der Klägerin
mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 17. September 2009
geltend gemacht wurde, die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid
erhoben hat und diese gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung
hat. Die Aufrechnung stellt sich nicht als Vollziehung des
Leistungsbescheides dar, an der der Beklagte aufgrund der
aufschiebenden Wirkung gehindert wäre. Etwas anderes gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.
November 2008 a. a. O.) nur, wenn es um die Aufrechnung solcher
Gegenforderungen geht, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits
einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die
Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist. Aufgrund der
aufschiebenden Wirkung gelte eine solche Gegenforderung einstweilen
als nicht aufrechenbar. Bei dem vom Beklagten - mit dem
Leistungsbescheid vom 17. September 2009 geltend gemachten -
Rückforderungsanspruch handelt es sich aber nicht um eine
(Gegen)Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen
Verwaltungsakt voraussetzt. Denn der Dienstherr darf zwar die
seinen Beamten geleisteten Überzahlungen durch Verwaltungsakt
zurückfordern. Er ist aber dazu nicht verpflichtet. Stattdessen ist
auch die Leistungsklage des Dienstherrn zulässig (vgl. BVerwG,
Urteil vom 28. September 1967 - II C 37.67 - BVerwGE 28, 1; VG
Freiburg, Urteil vom 11. November 2009, a.a.O.). Nichts anderes
gilt im vorliegend gegebenen öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis, da es sich um ein auch hinsichtlich der
gewährten Unterhaltsbeihilfe bestehendes Über- und
Unterordnungsverhältnis handelt.
30 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich
nicht genommenen Jahresurlaubs. Von daher ist der
Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht durch die von der
Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen.
31 Unstreitig besteht derzeit im geltenden nationalen
öffentlich-rechtlichen Dienstrecht keine Rechtsgrundlage für die
von der Klägerin verlangte Zahlung.
32 Nach § 6 Abs. 5 Nr. 4 des Landesgesetzes über die juristische
Ausbildung (JAG) vom 1. Juli 2003 erhält jede Rechtsreferendarin
Urlaub entsprechend den für Landesbeamtinnen geltenden
Vorschriften. Für nicht genommenen Jahresurlaub findet sich in der
Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 29. Januar 2008 (GVBl
S. 45) kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
33 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein solcher
auch nicht aus europarechtlichen Regelungen.
34 Die von der Klägerin angeführte Regelung des Artikel 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG, der zufolge der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle
Vergütung ersetzt werden darf, begründet auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
keinen Anspruch auf eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im
vorliegenden Fall. Zwar findet die Richtlinie Anwendung auf alle
öffentlichen Tätigkeitsbereiche, so dass von ihr auch Beamte
erfasst werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2009,
a.a.O., Urteil vom 13. April 2011- 2 A 11447/10-). Unzweifelhaft
findet die Richtlinie danach auch im vorliegenden
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Anwendung.
35 Dennoch begründet Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG keinen
Zahlungsanspruch der Klägerin.
36 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Umstand, dass mit der
Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs eine den Mindeststandard der
Richtlinie insgesamt ohnehin überschreitende Situation der
Rechtsreferendare, denen Unterhaltsbeihilfe u.a. ohne Kürzung der
Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall gewährt wird,
sowohl gegenüber den europarechtlichen Vorgaben wie auch im
Vergleich mit Arbeitnehmern zusätzlich verbessert würde, zu einem
Ausschluss der finanziellen Abgeltung führen müsste, oder ob dem
Urlaubsanspruch des Rechtsreferendaren kein Vermögenswert zuerkannt
werden kann und deshalb kein Abgeltungsanspruch besteht (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09.OVG, a.A.:
VG Gelsenkirchen: strukturelle Betrachtung widerspricht dem
Regelungswillen des Richtliniengebers und damit dem Gebot der
praktischen Wirksamkeit).
37 Der Klägerin steht der Anspruch auf finanzielle Abgeltung
jedenfalls deshalb nicht zu, weil hier kein Fall der Unmöglichkeit
im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gegeben ist, Urlaub vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet demnach vorliegend keinen
Zahlungsanspruch.
38 Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH steht die Vorschrift
einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs
Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs-
oder Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der
Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn dies
nicht der Fall war, ist die Norm dahin auszulegen, dass sie
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für
nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses
keine finanzielle Vergütung gezahlt wird (EuGH, Urteil vom 20.
Januar 2009, a.a.O.). Insbesondere führt der EuGH zur Höhe der im
Fall der Unmöglichkeit zu gewährenden finanziellen Vergütung,
"auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem
Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses
auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so
gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer
seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt" aus. Damit sieht der
EuGH einen Fall der finanziell auszugleichenden Unmöglichkeit nur
dann, wenn die zugrundezulegenden Umstände nicht vom Willen des
Arbeitnehmers gesteuert waren.
39 Im Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10- führt das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unter Verweis auf die
Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009, a.a.O., aus, dass Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Regelung, die für die Ausübung des
Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am
Ende eines Bezugszeitraums vorsieht, nicht entgegen steht, sofern
der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn
dies nicht der Fall war, ist die Norm dahin auszulegen, dass sie
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für
nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses
keine finanzielle Vergütung gezahlt wird. Von einer derartigen
Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kann in
Fällen, in denen sie - anders als beispielsweise bei fortdauernder
Dienstunfähigkeit- nicht offensichtlich ist, nur ausgegangen
werden, wenn ein Urlaubsantrag gestellt und dieser abgelehnt wurde.
Urlaub wird gem. §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO nur auf Antrag und
unter Berücksichtigung der Wünsche des Beamten gewährt. Dessen
Mitwirkung ist unabdingbare Voraussetzung hierfür. Der Dienstherr
kann das Urlaubsgesuch wiederum gemäß § 5 Abs. 1 UrlVO nur
ablehnen, soweit dienstliche Belange entgegenstehen. Die
Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist damit -
die Fälle krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgenommen- grundsätzlich
schon von Rechts wegen ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 13. April 2011, a.a.O.).
40 Nach Maßgabe dessen ist der Klägerin kein finanzieller Ausgleich
zu gewähren. Zum einen endete das Ausbildungsverhältnis per Gesetz
planmäßig mit Ablauf des Monats Mai 2009 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung [JAPO] vom 01. Juli
2003). Das war für die Klägerin auch so absehbar, so dass sie sich
mit ihrem Jahresurlaub hätte hierauf einstellen und ihre
Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses,
das die Inanspruchnahme von Urlaub nicht ausschließt, ausrichten
können. Einen entsprechenden Urlaubsantrag hat die Klägerin nicht
gestellt. Im Übrigen hing der Umstand, dass sie den Jahresurlaub in
der von ihr anvisierten Zeit nicht mehr in Anspruch nehmen konnte,
von ihrem freien Entschluss ab und war damit von ihrem Willen
abhängig. Insoweit hatte sie selbst um vorzeitige Entlassung
gebeten. Diesem Wunsch konnte der Dienstherr aufgrund der
vorgenannten Regelung des gesetzlichen Endes des
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht durch
Entlassung gerecht werden, sondern bewilligte der Klägerin
Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge.
41 Kein anderer Schluss ist hier - auch nicht unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten- daraus zu ziehen, dass § 7 Abs. 4
BurlG für Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch regelt, wenn der
Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Auch nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. März 2009
- 9 AZR 983/07- unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009
a.a.O.) stehen die Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG einer
nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit der Richtlinie
ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub
Modalitäten vorsieht, nicht entgegen. Diese Modalitäten können
sogar den Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums
beinhalten. Das gilt unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich -wie hier- die Möglichkeit hatte, den ihm von der
Richtlinie verliehenen Urlaubsanspruch auszuüben (vgl. BAG, Urteil
vom 24. März 2009, a.a.O.). Ein europarechtlicher Anspruch der
Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung unterhalb des europarechtlich
vorgegebenen Mindeststandards ist nicht gegeben.
42 Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kommt vorliegend
nicht in Betracht, denn die hier zu entscheidende Frage war
Gegenstand der Auslegung durch den EuGH (vgl. Urteil vom 20. Januar
2009, a.a.O.).
43 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1
ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO).