Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat — L 6 AS 402/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-30
Aktenzeichen: L 6 AS 402/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2011:0830.L6AS402.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 199 Abs 2 S 1 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
Leitsatz
§ 199 Abs 2 SGG findet auf Beschlüsse, mit denen das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, keine Anwendung. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Koblenz, 28. Juli 2011, S 16 AS 833/11 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses
des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 28.07.2011 einstweilig
auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das SG die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 08.06.2011 angeordnet.
2 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011
Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung
des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das SG mit Beschluss
vom 15.08.2011 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat
der Antragsgegner daraufhin die Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt.
II.
3 Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts,
das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung
durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel
keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2
S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des
Rechtsmittelgerichts.
4 Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung
des Beschlusses des SG vom 28.07.2011 ist unzulässig. § 199 Abs. 2
SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend
Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der
Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel.
Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch
einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche
Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar
zum SGG § 199 Rz 5 ff.). So entfalten Gestaltungsurteile ihre
Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31).
Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches
nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter
und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten
Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).
5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des
Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ). Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine
Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet
auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne
einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners
gegen den Beschluss des SG vom 28.07.2011 aus.
6 Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten
werden (§ 177 SGG).