Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Ta 96/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-04
Aktenzeichen: 3 Ta 96/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.3TA96.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.04.2011 - 6 Ga 19/11 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit
des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2 Mit Antrag vom 06.04.2011 hat der Verfügungskläger im Wege der
einstweiligen Verfügung Ansprüche auf eine Anmeldung zu
Weiterbildungsmaßnahmen und auf Zahlung von Entgelt gegen die
Beklagten geltend gemacht. Grundlage der Tätigkeit des
Verfügungsklägers ist ein Agenturvertrag vom 03.01.2011, welchen
der Verfügungskläger mit der C. Krankenversicherung
Aktiengesellschaft abgeschlossen hat. Nach § 1 des Vertrages sollte
der als "Partner" bezeichnete Verfügungskläger eine
Agentur der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in K.
übernehmen. § 2 des Vertrags regelt die Rechtsstellung des
Verfügungsklägers als selbständigen Gewerbetreibenden und sieht in
§ 2 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich vor, dass der Verfügungskläger seine
Zeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit im Wesentlichen
frei bestimmen kann. Nach § 5 des Vertrages sollte der
Verfügungskläger für seine Tätigkeit Provisionen erhalten, eine
separate "Provisionsregelung" sah für die ersten zwölf
Monate der Tätigkeit des Verfügungsklägers einen monatlich durch
die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft zu zahlenden
"Existenzgründungszuschuss" in Höhe von 1540,- Euro vor.
Der Beklagte zu 1) ist als selbständiger Versicherungsvertreter für
die tätig und war als solcher mit der Schulung und Einweisung des
Verfügungsklägers betraut. Der Beklagte zu 2) ist Mitarbeiter der
C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Nachdem der
Verfügungskläger bei einer internen Weiterbildungsmaßnahme
krankheitsbedingt gefehlt hatte, zahlte die C. Krankenversicherung
Aktiengesellschaft dem Verfügungskläger ab April 2011 den
"Existenzgründungszuschuss" nicht mehr aus und meldete
den Verfügungskläger nicht zu einem vom 11.04.-21.04.2011
stattfindenden Fortbildungsseminar an. Der Verfügungskläger hat im
einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, die Beklagten zu
verurteilen, ihn zu dem im April 2011 stattfindenden Seminar
anzumelden und an ihn Entgelt in Höhe von 1.540,- Euro für den
Monat April 2011 zu zahlen. Der Verfügungskläger behauptet,
Arbeitnehmer der Beklagten in einem
"Ausbildungsverhältnis" zu sein, da er an Weisungen des
Beklagten zu 1) gebunden gewesen sei und ihm feste Arbeitszeiten
vorgegeben sowie eine Dienstanweisung erteilt worden seien. Zudem
habe er eine Abmahnung erhalten.
3 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2011 den
beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich der Anträge im einstweiligen
Verfügungsverfahren für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an
das Amtsgericht Koblenz verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dies
damit begründet, dem Vortrag des Verfügungsklägers seien Tatsachen,
die auf seine Arbeitnehmereigenschaft schließen ließen, nicht zu
entnehmen, da der Verfügungskläger nicht ausreichend substantiiert
zu seiner tatsächlichen Einbindung in die Arbeitsorganisation
vorgetragen habe.
4 Der Verfügungskläger hat gegen diesen Beschluss mit einem bei
Gericht am 18.04.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er sei Arbeitnehmer
der Beklagten. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in dem
Abmahnungsschreiben als "Mitarbeiter" angesprochen und an
eine "bindende Dienstanweisung" ("100 Kontakte, 10
Angebote sowie 3 Termine") erinnert werde. Zudem habe er eine
monatliche Vergütung erhalten und zu Beginn seiner Tätigkeit einen
Personalbogen ausfüllen müssen.
5 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
6 II. Die gemäß den §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48
Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im
Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als für nicht gegeben
erachtet.
7 Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 08.04.2011
ausgeführt, der Verfügungskläger habe nicht dargetan, wie sein
Vertragsverhältnis mit der tatsächlich gelebt wurde. Er habe
vielmehr lediglich pauschal auf "verbindliche
Agenturanweisungen", eine "Abmahnung" und eine
"Dienstanweisung" verwiesen, dies jedoch nicht
konkretisiert. Mit der vorgebrachten "Abmahnung" sei
lediglich das Verhalten des Verfügungsklägers in der Agentur gerügt
worden, ohne dass rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt
worden seien. Eine solche Rüge sei auch in anderen
Vertragsverhältnissen als in einem Arbeitsverhältnis denkbar und
könne daher nicht Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des
Verfügungsklägers gewertet werden. Eine Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts sei auch nicht über die sogenannte
"sic-non"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
begründet, weil die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend
gemachten Ansprüche auf Anmeldung zu einem Seminar und auf Zahlung
eines Nettobetrages in ihrer Begründetheit nicht von der
Eigenschaft des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer abhängig seien.
Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich in Anbetracht
des monatlich bezogenen "Existenzgründerzuschusses" auch
nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
8 Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im
angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung
des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
ist weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 noch nach § 5 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 ArbGG eröffnet. Nach dem vom Verfügungskläger vorgelegten
Agenturvertrag sollte der Verfügungskläger selbständig tätig werden
und weder persönlich durch Einbindung in eine fremde
Arbeitsorganisation noch wirtschaftlich von seinem Vertragspartner
abhängen, so dass eine Einstufung des Verfügungsklägers als
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person aufgrund der
Vertragsgestaltung nicht in Betracht kommt. Entscheidend für die
Arbeitnehmereigenschaft ist indes nicht die Vertragsgestaltung
selbst, die allenfalls Indiz sein kann, sondern die tatsächliche
Ausgestaltung der Vertragsbeziehung durch die Vertragsparteien.
Hierzu hat der Kläger, der die Arbeitnehmereigenschaft behauptet,
allerdings substantiiert darzutun, woraus sich - abweichend von der
Vertragsgestaltung - seine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll.
Daran fehlt es. Soweit der Kläger auf
9 Agentur- bzw. Dienstanweisungen verwiesen hat, ist nicht
nachvollziehbar dargelegt, wann ihm jeweils durch wen welche
Anweisungen mit welchem Inhalt genau erteilt worden sein sollen.
Die Anrede des Verfügungsklägers als "Mitarbeiter" und
die Erinnerung an eine "bindende Dienstanweisung" in dem
angeführten Schreiben vom 05.01.2011 lässt keinen Rückschluss auf
eine tatsächliche Einbindung des Verfügungsklägers in eine fremde
Arbeitsorganisation zu. Auch in einem Vertragsverhältnis mit einem
freien Mitarbeiter ist es denkbar, dass dem Vertragspartner
Zielvorgaben ("100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3
Termine") gemacht werden, ohne dass seine Tätigkeit hierfür
derart weisungsgebunden ausgestaltet sein muss, dass eine im
Wesentlichen freie Bestimmung über die Art und Weise und den
Zeitpunkt der Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat
der Verfügungskläger keine hinreichend konkreten Angaben zu der
tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gemacht,
welche die Annahme einer persönliche Abhängigkeit des
Verfügungsklägers begründen könnten. Da der Verfügungskläger für
seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.540,- Euro
erhielt, scheidet auch eine Rechtswegeröffnung über § 5 Abs. 3
ArbGG aus.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11 Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG
für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese
Entscheidung ist daher unanfechtbar.