Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Ta 82/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-02
Aktenzeichen: 3 Ta 82/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0802.3TA82.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 - 2 Ca 1426/10 -
aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung
eines Einmalbetrags aus seinem Vermögen.
2 Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom
28.09.2010 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage
rückwirkend zum 02.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Der Rechtsstreit wurde am 03.09.2010 durch Abschluss eines
Vergleichs beendet. In Nr. 3 des Vergleichs wurde die Zahlung einer
Abfindung in Höhe von 10.560,24 Euro an den Kläger vereinbart.
3 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
23.12.2010 den Beschluss vom 28.09.2010 dahingehend abgeändert,
dass der Kläger am 15.01.2011 einen Einmalbetrag aus seinem
Vermögen in Höhe von 1.435,07 Euro zu zahlen hat. Das
Arbeitsgericht hat die Abänderung auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt und
zur Begründung angeführt, durch die Auszahlung der in Nr. 3 des
Vergleichs vereinbarten Abfindung hätten sich die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert, so
dass aufgrund des Vermögenszuwachses auf Seiten des Klägers ein
Einmalbetrag festzusetzen gewesen sei. Der Beschluss vom 23.12.2010
wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2010
zugestellt.
4 Mit am 13.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde
eingelegt und diese damit begründet, der Kläger habe mit der
Abfindung weit höhere Schulden bedienen müssen. Sein Einkommen
liege nach wie vor weit unter der Pfändungsfreigrenze.
5 Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6 II. Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1,
127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und
fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
7 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
8 Das Gericht konnte vorliegend keine Anordnung der Zahlung eines
Einmalbetrags nach § 120 Abs. 4 ZPO vornehmen, da sich die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.
9 Eine Nachzahlungsanordnung setzt gem. § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz
1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt
der Bewilligung wesentlich verändert haben (vgl. Zöller ZPO 28.
Aufl. § 120 Rn. 20). Hingegen erlaubt § 120 Abs. 4 ZPO nicht die
Abänderung der ursprünglichen Entscheidung, wenn sich die
Vermögensverhältnisse der Partei nicht verändert haben (vgl.
Zöller, a.a.O.). Die Korrektur der Berechnung der Bedürftigkeit
bzw. der Würdigung der Angaben im Zuge der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist somit über nachträgliche Anordnungen i.S.d.
§ 120 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Im vorliegenden Fall hatte der
Beschwerdeführer die Forderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe
von 10.560,24 Euro mit dem Zustandekommen des prozessbeendenden
Vergleichs am 03.09.2010 erworben. In diesem Zeitpunkt war die
Abfindungsforderung entstanden und auch zeitnah fällig. Als alsbald
zu realisierende Forderung zählte der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Zahlung der Abfindung somit im Zeitpunkt der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28.09.2010 bereits zu seinem
Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Der Umstand, dass die entstandene
Forderung erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe fällig wurde und zur Auszahlung kam,
rechtfertigt nicht die Annahme einer nachträglichen Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, da im
Rahmen der Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden
Vermögens das Bestehen und die Realisierbarkeit, nicht die
tatsächliche Auszahlung einer Forderung entscheidend für ihre
Zuordnung zum Vermögen des Antragstellers ist. Der nachträglichen
Anordnung einer Einmalzahlung ermangelt es somit vorliegend an
einer Rechtsgrundlage.
10 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 war daher
aufzuheben.
11 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten
an.
12 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht
zuzulassen.