Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 144/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: 9 Ta 144/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.9TA144.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 1 Nr 1a ZPO, § 115 Abs 4 ZPO, § 120 Abs 4 ZPO
Tenor
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Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.3.2011,
Az. 5 Ca 126/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde ist nach
§ 78 ArbGG,
§§ 567 Abs. 1 Nr. 1,
569 Abs. 3,
127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat
allerdings in der Sache keinen Erfolg.
2 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die im angefochtenen Beschluss
aufgeführten Ratenzahlungen festgesetzt. Nach
§ 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die
Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die
Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung
wesentlich verbessert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die weiter
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belastungen nicht
einkommensmindernd berücksichtigt.
3 Die Ausgaben für den PKW (Kraftfahrzeugversicherung und
KFZ-Steuer) konnten weder nach § 115 Abs. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, noch nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Partei ein
KFZ benötigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 23,37).
Dies hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ihre
berufsbedingten Fahrten sind durch die Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel abgedeckt. Sie hat hierzu lediglich ausgeführt, sie
benötige das Fahrzeug für private Fahrten und um sich nach besser
bezahlten Tätigkeiten umzusehen, ohne dies in tatsächlicher
Hinsicht näher zu erläutern. Warum die genannten Zwecke nicht auch
ohne KFZ durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu
erreichen sein sollen, ist nicht ersichtlich.
4 Die geltend gemachte Darlehnsverbindlichkeit gegenüber Herrn F.
konnte als Belastung ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Entgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerdeführerin nicht
nachgewiesen, dass sie auf diese Verbindlichkeit regelmäßige
Zahlungen leistet. Die insoweit vorgelegte schriftliche
Vereinbarung gestattet es der Beschwerdeführerin einzelne Raten
auszusetzen. Angesichts dessen, dass keine regelmäßigen Zahlungen
nachgewiesen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin eine regelmäßige monatliche Belastung
trifft.
5 Ebenso wenig kann die Kreditverbindlichkeit gegenüber der
X.-Bank Berücksichtigung finden. Diese wurde erst nach dem
angefochtenen Beschluss und erst Recht nach Beginn des
gerichtlichen Verfahrens begründet und diente der Anschaffung von
„Hifi/Elektrogeräten“. Wenn die Beschwerdeführerin in
Kenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse neue
Verbindlichkeiten zur Anschaffung nicht notwendiger Güter
begründet, geht dies nicht zu Lasten der Staatskasse.
6 Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das
Arbeitsgericht die Kreditverbindlichkeit im Rahmen der
KFZ-Anschaffung nur bis einschließlich Dezember 2011 berücksichtigt
hat. Es ist offen, ob die Beschwerdeführerin dann eine
Folgefinanzierung aufnimmt oder aber die Restdarlehnssumme (ggf.
durch Veräußerung des KFZ) zurückzahlt. Sollte eine neue
Kreditverbindlichkeit begründet werden, kann die Zahlungsbestimmung
ggf. auf Antrag wieder abgeändert werden. Auch dann wird aber zu
prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin ein KFZ benötigt.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese
Entscheidung ist daher unanfechtbar.