LG Landau (Pfalz) 1. Zivilkammer — 1 S 120/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-23
Aktenzeichen: 1 S 120/10
ECLI: ECLI:DE:LGLANPF:2010:0923.1S120.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 828 Abs 2 BGB, § 832 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 832 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Auch einem 8-jährigen an Autismus leidenden Kind (das bereits seit dem 4. Lebensjahr unfallfrei am Straßenverkehr teilnimmt) darf unter elterlicher Aufsicht ein Fahrrad überlassen werden, denn allein aufgrund der Erkrankung ist nicht zwingend auf ein Fehlverhalten im Straßenverkehr zu schließen. Ein Elternteil muss nicht damit rechnen, dass das Kind ihm überraschend "davonfährt" und einen Kraftfahrzeugschaden verursacht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Landau (Pfalz), 21. Mai 2010, 5 C 1719/09, Urteil
Tenor
Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom
21.05.2010, Az. 5 C 1719/09, durch
einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil
das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache
auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts
erfordern.
Gründe
1 I. Die Berufung hat nach derzeitiger Ansicht der Kammer keine
Aussicht auf Erfolg.
2 Auf Grundlage des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts
hat das Amtsgericht zu Recht eine Aufsichtspflichtverletzung der
Beklagten verneint.
3 1. Das Amtsgericht hat seine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO
hier in zulässiger Weise (vgl. BGHZ 82, 12, 20) auf die - durch
informatorische Anhörung weiter aufgeklärte - Parteibehauptung
gestützt, die Beklagte habe ihren Sohn zu Fuß begleitet und dieser
sei ihr auf Grund eines Missverständnisses „entwischt“.
An diese Feststellung, deren Richtigkeit keinen konkreten Zweifeln
unterliegt, sieht sich die Kammer gem. § 529 Abs. 1 ZPO
gebunden.
4 2. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht, die gem. § 832 Abs. 1
S. 2 BGB grundsätzlich vermutet wird, scheidet bei diesem
Sachverhalt aus.
5 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Frage, ob und unter
welchen Umständen die Eltern eines an Autismus erkrankten Kindes
diesem ein Fahrrad zur eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr
ohne Verletzung ihrer Aufsichtspflicht überlassen dürfen, hier
einer weiteren Aufklärung bedurft hätte, wenn feststünde, dass die
Beklagte ihrem Sohn eine selbstständige, unbeaufsichtigte Teilnahme
am Straßenverkehr gestattet hätte. So liegt der Fall aber nicht.
Vielmehr steht, wie oben ausgeführt, fest, dass die Beklagte ihren
Sohn zu Fuß begleitete und dieser überraschend davon fuhr. Eine
Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten kann hierin nicht erblickt
werden. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass auch an Autismus
leidenden Kindern unter elterlicher Aufsicht ein Fahrrad überlassen
werden darf, teilt die Kammer. Jede andere Auffassung würde die
Entwicklungsmöglichkeiten des betreffenden Kindes unangemessen
beschränken.
6 3. Der geschädigte Kläger hat damit im Ergebnis die Härte zu
tragen, die sich letztlich aus der gesetzgeberischen Entscheidung,
Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres von einer Haftung im
Straßenverkehr grundsätzlich freizustellen (§ 828 Abs. 2 BGB),
ergibt.
7 II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für
einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.
8 Dem Kläger wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten die
Berufung zurückzunehmen. Er erhält Gelegenheit, bis zum
15.10.2010 Stellung zu nehmen.