Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 8/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-13
Aktenzeichen: 1 Ta 8/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.1TA8.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ArbGG, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 ZPO, § 567 ZPO, § 572 Abs 1 ZPO
Leitsatz
Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Partei im Rahmen seines Ermessens auffordert, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte und Nachweise zu erbringen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 24. Oktober 2011, 8 Ca 1198/10, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen den Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.10.2011
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird
nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen
die Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
2 Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 24.10.2011 nach
mehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Mitteilung, ob sich die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin
mittlerweile gebessert haben, den richterlichen
Bewilligungsbeschluss aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.10.2011 zugestellt.
Die Klägerin hat persönlich mit einem am 08.12.2011 beim
Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz "Einspruch"
gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, sie und
ihre Anwältin hätten die angeforderten Unterlagen wiederholt
eingereicht. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Klägerin
mitgeteilt, dass weder von ihr persönlich noch von ihrer
Prozessbevollmächtigten auf die Schreiben vom 01.07.2011,
31.08.2011 und 26.09.2011 irgend welche Unterlagen vorgelegt worden
sind. Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin die Klägerin
aufgefordert, die beigefügte Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen
binnen 2 Wochen einzureichen. Da die Klägerin dieser Aufforderung
nicht nachgekommen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom
05.12.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3 Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin mit -später
verlängerter Frist- aufgegeben, ihre aktuellen
Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und
Dezember 2011 vorzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht
nachgekommen.
4 II. Die nicht fristgerecht binnen eines Monats
eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis
unbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger die
Beschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ArbGG aufgefordert
mitzuteilen, ob sich ihre maßgebenden persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Da die
Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat
der Rechtspfleger zu Recht den früheren Bewilligungsbeschluss nach
§ 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Daraufhin hatte die Rechtspflegerin der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihrer
Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen. Zwar war diese Auflage der
Rechtspflegerin rechtswidrig, weil sie von der Beschwerdeführerin
in nicht zulässiger Weise gefordert hat, die anliegende Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vollständig ausgefüllt mit Belegen einzureichen. Eine derartige
Verpflichtung einer Partei besteht nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut von § 120 Abs. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren
nicht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der
Beschwerdekammer und ist einhelliger Auffassung. Den Fehler der
Rechtspflegerin hat das Beschwerdegericht jedoch dadurch
korrigiert, dass es der Beschwerdeführerin aufgegeben hat, ihre
aktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November
und Dezember 2011 dem Beschwerdegericht vorzulegen. Da die
Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung -trotz der begehrten
Fristverlängerung- nicht nachgekommen ist, war die sofortige
Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614
der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis)
zurückzuweisen.
5 Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, da
keine Veranlassung bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.