Texte intégral
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 25/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 1 Ta 25/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA25.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Besteht eine Zahlungsklage aus mehreren bezifferten Einzelforderungen, dann bildet die Gesamtsumme den Gegenstandswert
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 9. Dezember 2011, 4 Ca 973/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
09.12.2011 - 4 Ca 973/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. Die Klägerin hat im vorliegenden
Hauptsacheverfahren Zahlungsklage erhoben mit vier jeweils
bezifferten Einzelpositionen in einer Gesamthöhe von 48.726,86 EUR.
Im Laufe des Verfahrens hat sich für die Klägerin ihr
Prozessbevollmächtigter bestellt. Nachdem das Verfahren länger als
drei Monate geruht hatte, hat dieser die Festsetzung des
Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Das
Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2011 den Gegenstandswert
der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
auf 48.736,86 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die
Klägerin form- und fristgerecht "Widerspruch" eingelegt,
den die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher
begründet hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
2 II. Die Beschwerde der Klägerin ist gem. § 33
Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt. In der Sache jedoch nicht begründet.
3 Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
auf Festsetzung des Gegenstandswertes war gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG
i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zulässig, weil das Verfahren länger
als drei Monate geruht hat.
4 Die Klägerin hat vorliegend eine aus vier Einzelforderungen
bestehende bezifferte Zahlungsklage in einer Gesamthöhe von
48.736,86 EUR erhoben; sie hat also eine bestimmte Geldsumme
eingeklagt. In diesem Fall bestimmt die Höhe der Geldsumme nach § 22 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 61 S. 1 GKG die Höhe
des Gegenstandswertes. Das offensichtlich unbegründete Rechtsmittel
der Beschwerdeführerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes
zurückzuweisen.
5 Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung kraft
Gesetzes gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.