Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 36/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 1 Ta 36/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA36.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 117 Abs 3 ZPO, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO
Leitsatz
Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann der Rechtspfleger nicht pauschal eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO erneuter Vorlage der entsprechenden Belege verlangen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ludwigshafen, 27. Juni 2011, 2 Ca 532/09, Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2011 - 2 Ca
532/09 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung
des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für die von ihr
betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die
Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine
Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat
das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2011 den Beschluss über
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
4 Nachdem dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin am 23.08.2011 zugestellt worden war, hat die Klägerin mit
einem am 22.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass sie
über keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge, da über ihr
Vermögen mit Beschluss vom 01.07.2008 ein Insolvenzverfahren
eröffnet worden sei. Zugleich gab die Beschwerdeführerin das
Aktenzeichen des beim Amtsgericht A-Stadt geführten
Insolvenzverfahrens an.
5 Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin
aufgefordert, ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse darzulegen
sowie mitzuteilen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite.
Nachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht mehr reagierte, hat
das Gericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78
ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig.
7 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
8 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts
darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer
erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des
Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der
entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich an ihrer
Einkommenssituation nichts geändert hat und dies mit der bereits
vor Durchführung des zugrundeliegenden Rechtsstreits
stattgefundenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
begründet. Bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Rechtsstreits hatte die Beschwerdeführerin
angegeben gehabt, über keinerlei Vermögen oder Einkünfte zu
verfügen. Auf dieser Grundlage hatte der Richter die
Prozesskostenhilfe bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen
der Angaben der Beschwerdeführerin dennoch eine Änderung ihrer
Lebensverhältnisse eingetreten sein könnte, welche das Gericht im
Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu eingehender Überprüfung
berechtigen könnte, liegen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin
hat ihrer Mitteilungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO genügt.
9 Der erstinstanzliche Beschluss vom 27.06.2011 war somit
aufzuheben.
10 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten
an.
11 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht
zuzulassen.