Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 15/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-01
Aktenzeichen: 1 Ta 15/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0201.1TA15.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 3 GKG, § 33 RVG
Leitsatz
Besteht das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate, dann ist der Gegenstandswert grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers und die Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses, das er wegen des zuvor neu begründeten Arbeitsverhältnisses aufgegeben hatte, sind jedenfalls dann nicht werterhöhend, wenn diese Aspekte im neuen (mittlerweile gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht Rechte erweiternd ihren Niederschlag gefunden haben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 14. Dezember 2011, 8 Ca 1762/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011
- 8 Ca 1762/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die
Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner
anwaltlichen Tätigkeit.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2011 als
Filialleiter zu einem Bruttojahresgehalt von 59.900,- Euro
beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.09.2011
zum 31.10.2011 gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit
seiner Kündigungsschutzklage und beantragte darüber hinaus,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände geendet habe.
3 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines
Vergleichs beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die
Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses
entsprechend eines vom Kläger vorgelegten Entwurfs (Ziffer 2).
4 Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom
14.12.2011 für das Verfahren auf 4.991,67 Euro und für den
Vergleich auf 9.983,33 Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht den
Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers
bewertet. Für Ziffer 2 des Vergleichs hat das Gericht einen
Mehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts angesetzt.
5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
19.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte
mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Bewertung des
Kündigungsschutzantrages mit 3, jedoch mindestens 2
Bruttomonatsgehältern. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der
Bewertung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein
überdurchschnittliches Gehalt bezogen und für die Begründung des
Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ein 10jähriges
Arbeitsverhältnis aufgegeben habe.
6 as Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7 II. 1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist
nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht
erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
8 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
9 Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht mit
einem Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.
10 Gemäß § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG
ist bei der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit höchstens der
Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden
Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist ausgehend von diesem
Höchstbetrag auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.12.2011 - 1 Ta 272/11).
Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten
beträgt der Streitwert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf
Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei
Monatsverdienste (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 07.04.2010 - 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat
sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des
Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985,
369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des
Bundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit
der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im
Kündigungsschutz-verfahren auseinandergesetzt. Das
Bundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter
Hinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die
Rechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts
begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten
unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht
den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat,
da der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Folgen
knüpft. So greifen nach Überschreiten einer Bestandsdauer von sechs
Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u.a. nach § 1 Abs. 1
KschG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG), weshalb es gerechtfertigt ist, hier
eine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von
sechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines
Arbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitraum unter sechs
Monaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit
zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf
von einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass
die Festsetzung eines Vierteljahresgehalts regelmäßig als
angemessen erscheint. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise
findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch im Gedanken der
Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO
der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer
Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem
Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei
der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten
ist.
11 Der Wert eines Kündigungsrechtsstreits wächst somit in der Regel
zunehmend mit der Bestandsdauer. Ausnahmen von diesen
Bewertungsregeln kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sich
der Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Vorliegens von
Sonderkündigungsschutzrechten wie nach § 9 Abs. 1 MuSchG bereits
vor Ablauf von 6 Monaten verfestigt hat.
12 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, vorliegend sei eine
erhöhte Bewertung wegen des besonderen wirtschaftlichen Interesses
des Klägers am Bestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der
überdurchschnittlichen Entlohnung und der zuvor erfolgten Aufgabe
eines langjährigen Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Diese Aspekte
vermögen jedoch eine vom Regelfall abweichende höhere Bewertung
nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass das objektiv zu ermittelnde Interesse des Klägers
an einem weiteren Bezug einer überdurchschnittlichen Vergütung
bereits mit der Ansetzung eines Verfahrenswertes in Höhe dieser
tatsächlich erzielten Vergütung seinen Niederschlag findet. Es ist
darüber hinaus nicht erkennbar, inwiefern die Aufgabe eines
langjährig früheren Beschäftigungsverhältnisses zur Begründung
eines neuen Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers am
Erhalt dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber dem wirtschaftlichen
Interesse eines sonstigen vergleichbaren Arbeitnehmers gesteigert
haben könnte, so dass eine erhöhte Bewertung gerechtfertigt wäre.
Dieser Aspekt hat nicht - etwa durch arbeitsvertragliche
Vereinbarung - seinen Niederschlag gefunden und hätte somit zu
einem erhöhten Bestandsschutz des neuen Arbeitsverhältnisses
geführt. Vielmehr handelt es sich bei der Aufgabe eines alten
Arbeitsverhältnisses und damit des bestehenden Kündigungsschutzes
um ein allgemeines Risiko, welches jeder Arbeitnehmer bei der
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses typischerweise eingeht,
um möglicherweise bessere Arbeitsbedingungen oder sonstige
gewünschte Veränderungen zu erzielen. Auch insoweit erfüllen die
vorliegenden Umstände keinen vom Regelfall abweichenden
Ausnahmetatbestand, der eine erhöhte Bewertung rechtfertigen
könnte.
13 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.
14 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.