Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 SaGa 1/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-28
Aktenzeichen: 3 SaGa 1/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0228.3SAGA1.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1004 BGB, § 823 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch eine Wiederholungsgefahr besteht.(Rn.26)
Orientierungssatz
Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 21. Dezember 2011, 12 Ga 96/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2011 - 12 Ga 96/11 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung tätlicher
Angriffe bzw. entsprechender Drohungen.
2 Der Verfügungsbeklagte war bei der Firma A. P. (A. W. 00, P.)
aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 22. Oktober 2010 (Bl. 20 -
27 d.A.) als Kraftfahrer in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis zum
16. Dezember 2011 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist bei dieser
Firma in leitender Position tätig. Der Wohnort der Parteien liegt
sechs Kilometer voneinander entfernt.
3 Am 5. Dezember 2011 verlangte der Verfügungsbeklagte im Büro
seiner Arbeitgeberin die umgehende Zahlung seines Arbeitsentgelts
für den Monat November 2011 sowie der Spesen für den Monat Oktober
2011. Deswegen suchte er den Verfügungskläger am 6. Dezember 2011
gegen 7:00 Uhr morgens auf dem Parkplatz des Firmengeländes seiner
Arbeitgeberin auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen
den Parteien, deren Einzelheiten streitig sind. Seitdem hat der
Verfügungsbeklagte keinerlei Kontakt mehr zum Verfügungskläger. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2011 forderte der
Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Unterzeichnung der
beigefügten Unterlassungs- und Schadensersatzerklärung bis zum 8.
Dezember 2011 auf (Bl. 28, 29 d.A.). Dieser Aufforderung kam der
Verfügungsbeklagte nicht nach.
4 Mit seinem am 9. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Koblenz
eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht
der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch
auf Unterlassung tätlicher Angriffe oder darauf gerichteter
Drohungen geltend.
5 Er hat vorgetragen, der Verfügungsbeklagte sei am 6. Dezember
2011 mit seinem Fahrzeug zügig auf ihn zugefahren und habe dann vor
ihm abrupt abgebremst. Sodann sei der Verfügungskläger sehr schnell
aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich auf ihn gestürzt, ihn
zu Boden geschleudert und sich dann auf ihn geworfen. Dabei habe
dieser ihn damit bedroht, dass, wenn an diesem Tage keine
Geldzahlung an ihn erfolge, werde er zu Hause auf ihn warten und
dann würde es nicht mehr so harmlos. Aufgrund dieses Vorfalls stehe
ihm gegen den Verfügungsbeklagten analog §§ 1004, 823 BGB ein im
Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer
Unterlassungsanspruch zu. Bereits aus der Tat des
Verfügungsbeklagten ergebe sich eine Wiederholungsgefahr, die auch
durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. Dezember 2011
nicht beseitigt worden sei. Im Hinblick darauf, dass das
Arbeitsentgelt des Verfügungsbeklagten zum 15. Januar 2012 zur
Zahlung fällig werde, sei in keiner Weise auszuschließen, dass
dieser wiederum vorzeitig versuche, vermeintliche Entgeltansprüche
mit Gewalt durchzusetzen. Hinzu komme, dass sich der
Verfügungsbeklagte trotz Aufforderung geweigert habe, eine
Unterlassungserklärung abzugeben.
6 Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich
beantragt :
7 Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich
anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1
ausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft angedroht.
8 Der Verfügungsbeklagte hat beantragt ,
9 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
10 Er hat erwidert, die vom Verfügungskläger für den 6. Dezember
2011 geschilderten Umstände hätten sich so nicht abgespielt. Er
habe sein Fahrzeug ganz normal hinter dem Fahrzeug des
Verfügungsbeklagten geparkt, sei dann aus seinem Fahrzeug
ausgestiegen und habe gefragt, was mit seinem Geld sei, woraufhin
der Verfügungsbeklagte ihn auf den Inhalt seines Arbeitsvertrags
verwiesen habe. Dies habe bei ihm, was er auch bedauere, dazu
geführt, dass er in Anbetracht seiner schlechten finanziellen
Verhältnisse die Nerven verloren habe, so dass er den
Verfügungsbeklagten am Kragen gepackt habe. Aus irgendeinem Grund
sei dieser dann auch tatsächlich hingefallen, auf dem Rücken zum
Liegen gekommen und von ihm dort festgehalten worden. Insoweit sei
die Darstellung des Verfügungsbeklagten, nach der er ihn zu Boden
geschleudert haben solle, falsch. Er habe den Verfügungsbeklagten
auch nicht mit der angeblichen Äußerung bedroht. Entgegen der
Darstellung des Verfügungsbeklagten sei nicht von einer
Wiederholungsgefahr auszugehen.
11 Im Kammertermin vom 21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat
der Verfügungsbeklagte zu Protokoll erklärt, dass es ihm leid tue,
was er getan habe, und dass er in Zukunft dies nicht noch einmal
machen werde. Ferner hat er erklärt: "Ich habe mit dieser
Angelegenheit abgeschlossen. Ich werde dort nicht mehr hingehen.
Ich werde es auf jeden Fall unterlassen, in Zukunft den
Antragsteller tätlich anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen
zu drohen. Ich werde nicht mehr in der Nähe von dem
Verfügungskläger sein."
12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011 - 12 Ga
96/11 - den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die
begehrte Unterlassungsverfügung an dem erforderlichen
Verfügungsanspruch fehle, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung die für einen Unterlassungsanspruch notwendige
Wiederholungsgefahr hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten und
Bedrohungen nicht mehr bestanden habe. Der Wegfall der
Wiederholungsgefahr resultiere aus der vom Verfügungsbeklagten im
Kammertermin zu Protokoll abgegebenen Erklärung, an deren
Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Der Freiwilligkeit der
Erklärung stehe nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte
vorprozessual die geforderte Unterlassungserklärung nicht
unterschrieben habe, weil diese auch eine Verpflichtung der
Kostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren und ein
Schuldanerkenntnis für etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des
Vorfalls am 6. Dezember 2011 enthalten habe. Einer
Wiederholungsgefahr stehe schließlich der Umstand entgegen, dass
das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 16. Dezember 2011
geendet habe und ein geschäftliches Zusammentreffen beider Parteien
an der gemeinsamen Arbeitsstelle damit ausgeschlossen sei. Im
Übrigen habe der Verfügungsbeklagte seitdem auch keinen weiteren
Kontakt mehr zum Verfügungskläger gesucht oder unterhalten. In
Anbetracht dieser Umstände bestehe keine tatsächliche Vermutung
mehr dafür, dass der Verfügungsbeklagte Handlungen oder die vom
Verfügungskläger behaupteten drohenden Äußerungen wiederholen
werde.
13 Gegen das ihm am 28. Dezember 2011 zugestellte Urteil des
Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 11.
Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12.
Januar 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig
begründet.
14 Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei
aufgrund der rechtswidrigen Angriffe des Verfügungsbeklagten
weiterhin eine Wiederholungsgefahr gegeben. Allein die Äußerung des
Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember
2011 könne die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht
beseitigen, weil dieser nicht auch gleichzeitig eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben habe. Es habe dem
Verfügungsbeklagten jederzeit freigestanden, eine eingeschränkte
Unterlassungserklärung ohne weitergehende Erklärungen zur
Kostenübernahme und zum Schadensersatz abzugeben. Aus der
grundsätzlichen Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer
strafbewerten Unterlassungserklärung folge, dass eine
Wiederholungsgefahr nach wie vor bestehe und gerade nicht
ausgeräumt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
16. Dezember 2011 sei ebenfalls nicht geeignet, die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es sei in keiner Weise
ausgeschlossen, dass der Verfügungsbeklagte mit der
Entgeltabrechnung oder einer Spesenabrechnung der gemeinsamen
Arbeitgeberin nicht einverstanden sei und dann wieder versuche,
vermeintliche Zahlungsansprüche mit Gewalt gegenüber ihm
durchzusetzen. In Anbetracht der nur sechs Kilometer voneinander
entfernt liegenden Wohnorte der Parteien seien tatsächliche
Kontakte auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht
auszuschließen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich. Zu
berücksichtigen sei insoweit, dass die Parteien in einem sehr
ländlichen Gebiet wohnen und sich bei Veranstaltungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit immer wieder sehen würden.
15 Der Verfügungsbeklagte beantragt:
16 Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2011 zum
Aktenzeichen 12 Ga 96/11 wird aufgehoben.
17 Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich
anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.
18 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2
ausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft angedroht.
19 Der Verfügungsbeklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels bestehender
Wiederholungsgefahr zurückgewiesen. Der Umstand, dass er nach
seiner ersten Erregung das Firmengelände verlassen habe und es
seitdem zu keiner Begegnung mehr zwischen den Parteien gekommen
sei, zeige eindeutig, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben
sei. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei
ihm ein ernsthafter Unterlassungswille gegeben sei und er seine
Erklärung in der mündlichen Verhandlung in der Einsicht abgegeben
habe, dass er seine berechtigten Ansprüche auf gerichtlichem Wege
geltend machen müsse. Im Hinblick darauf, dass die ihm übersandte
Unterlassungserklärung einen nicht bestehenden Anspruch auf Ersatz
der außergerichtlichen Anwaltskosten enthalte, sei er nicht zu
deren Unterzeichnung verpflichtet gewesen. Allein die angeführte
Entfernung des Wohnortes stelle keine Begründung für eine
Wiederholungsgefahr dar, zumal gerade aufgrund des ländlichen
Gebietes eher davon auszugehen sei, dass ein zufälliges Treffen
nicht erfolge.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung
des Verfügungsklägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520
ZPO).
24 Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels
Verfügungsanspruchs unbegründet, weil die für den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch (analog §§ 1004, 823 BGB) erforderliche
Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat.
26 1. Materielle Anspruchsvoraussetzung für den
Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist
die auf Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis
weiterer Störungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer
solchen Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung. Zwar begründet in der Regel die
vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten
Rechtsguts eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen,
die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen (LAG
Rheinland-Pfalz 06. September 2006 - 10 Sa 527/06 - Rn. 25,
[juris] ). So liegt der Fall hier.
27 2. Der vom Verfügungskläger behauptete Angriff
am 6. Dezember 2011, dessen tatsächlicher Verlauf gemäß seiner
Schilderung zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, hat sich
während des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses des
Verfügungsbeklagten mit der Firma A. P. auf deren Firmengelände
ereignet. Dieser - einmalige - Vorfall stand in einem inneren
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten zu
der damals gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien. Das
Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten hat bereits zum 16.
Dezember 2011 geendet, so dass die Parteien nicht mehr aufgrund des
Arbeitsverhältnisses im Betrieb aufeinandertreffen und seitdem
unstreitig auch keinerlei Kontakt mehr hatten. Im Kammertermin vom
21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Verfügungsbeklagte
zu Protokoll die Erklärung abgegeben, tätliche Angriffe oder
Bedrohungen gegenüber dem Verfügungskläger in Zukunft zu
unterlassen, da er mit dieser Angelegenheit abgeschlossen habe. An
der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen nach der
Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts keine Zweifel. Seine
Zahlungsansprüche gegenüber der damaligen Arbeitgeberin macht der
anwaltlich beratene Verfügungsbeklagte in dem bereits mit
Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 eingeleiteten Verfahren vor dem
Arbeitsgericht Koblenz gerichtlich geltend.
28 In Anbetracht der vorgenannten besonderen Umstände besteht keine
tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten Angriff. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien sechs Kilometer
voneinander entfernt wohnen, zumal es nach dem einmaligen Vorfall
vom 6. Dezember 2011 im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung am 28. Februar 2012 bereits über einen längeren
Zeitraum zu keinerlei Kontakt zwischen den Parteien mehr gekommen
ist. Eine fortbestehende Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht
daraus herleiten, dass der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat. Abgesehen davon, dass die von
Seiten des Verfügungsklägers vorformulierte Unterlassungserklärung
die nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht bestehende Verpflichtung zur
Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, lässt allein die
Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung nicht darauf schließen, dass auch nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des inzwischen
eingetretenen Zeitablaufs noch eine Wiederholungsgefahr besteht.
Auch wenn ein Aufeinandertreffen der Parteien außerhalb des
Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann, besteht
gleichwohl unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen
Umstände keine tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten
Angriff des Verfügungsbeklagten auf den Verfügungskläger. Mithin
ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels
fortbestehender Wiederholungsgefahr unbegründet.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
30 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72
Abs. 4 ArbGG).