Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 345/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-06
Aktenzeichen: 3 Sa 345/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1206.3SA345.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Erschwerniszulagen, die nicht in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke oder den beförderten Gütermengen gezahlt werden, fallen jedenfalls dann nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 FPersG, wenn hiermit keine Anreize für die Fahrer zur Erhöhung ihrer Beförderungs- oder Fahrleistungen geschaffen werden.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.12.2011, 3 Sa 331/11, das vollständig dokumentiert ist.
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 645/12)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 18. März 2011, 2 Ca 3217/09, Urteil
nachgehend BAG, 15. Mai 2012, 10 AZN 645/12, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 18. März 2011 - 2 Ca 3217/09 - teilweise
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus
100,00 € seit 01.09.2009,
350,00 € seit 01.10.2009,
250,00 € seit 01.11.2009,
200,00 € seit 01.12.2009,
150,00 € seit 01.02.2010,
150,00 € seit 01.03.2010,
200,00 € seit 01.05.2010,
200,00 € seit 01.06.2010,
350,00 € seit 01.07.2010,
150,00 € seit 01.08.2010,
300,00 € seit 01.10.2010,
150,00 € seit 01.11.2010,
200,00 € seit 01.12.2010 und
50,00 € seit 01.01.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 50,00
€ pro Tour zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu
1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen für sog. Doppel- und Außerkreistouren.
2 Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten seit April 1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Ihm wurde - ebenso wie allen anderen Fahrern - seit seiner Einstellung bis zum 30. Juni 2008 für sog. Doppel- und Außerkreistouren eine Zulage in Höhe von zunächst 150,00 DM brutto und dann - nach der Euro-Einführung - in Höhe von 77,00 € brutto pro Tour gezahlt. Eine Doppeltour liegt vor, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Eine Außerkreistour ist anzunehmen, wenn die einfache Fahrtstrecke mehr als 250 km beträgt.
3 Ab dem 01. Juli 2008 nahm die Beklagte eine Kürzung der Zulagen vor. Hierzu teilte die Beklagte ihren Fahrern mit Schreiben vom 27. Juni 2008 folgendes mit:
4 " Hallo meine Herren Fahrer!!!
Nachdem mehrere Gespräche in der Angelegenheit Umgestaltung der Spesen mit nahezu allen Fahrern geführt wurden, möchten wir Ihnen nachfolgend die Änderungen zum 01.07.2008 zusammengefasst mitteilen:
Die Zulage für eine Doppeltour beträgt 50,00 Euro
Die bisherigen Außer-Kreisfahrten werden komplett gestrichen. Als Ersatz gibt es eine neue Kundenliste (siehe Kopie im Anhang), für die eine Vergütung von 50,00 Euro pro Tour gezahlt wird.
Die Spesen werden nur noch steuerfrei in der jeweiligen Abwesenheitszeit gezahlt, d.h. keine zu versteuernden Spesen mehr.
Für wirtschaftliches Fahrverhalten (Sommer 31ltr./Winter 32ltr.) wird pro Fahrer und Monat eine Vergütung von 50,00 Euro gezahlt.
Für die Rückführung von guten IBC`s (PackOne), die den Annahmebedingungen entsprechen, wird eine Vergütung von 1,00 Euro pro Stück gezahlt. Diese Vergütungen werden komplett gesammelt und am Ende des Monats durch die Anzahl der Fahrer geteilt.
Für Rückführungen, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen, wird der verschuldende Fahrer mit 5,00 Euro pro Stück belastet.
Für unfallfreies Fahren wird am Jahresende (Gehalt Januar 2009) eine Prämie von Euro 150,00 ausgezahlt.
Die oben erwähnten Zulagen und Prämien gelten als zu versteuerndes Einkommen.
Die LKW-Waschstraße ist bei der Firma R., A-Stadt (Industriegebiet) an der A48 einmal pro Woche anzufahren. Hier haben wir einen Probevertrag bis zum 31.07.2008 abgeschlossen.
Das Telefonieren unter den Kollegen wird durch einen neuen Vertrag mit der Telekom gebührenfrei möglich sein."
5 Ab dem 01. August 2009 wurden die Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren von der Beklagten ersatzlos gestrichen. Diesbezüglich erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2009:
6 "(…)
wie Sie wissen, befindet sich Deutschland und nahezu die ganze Welt nach wie vor in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Leider ist auch kurzfristig keine deutliche Verbesserung erkennbar.
Diese gesamtwirtschaftliche Situation hat natürlich auch Einfluss auf die geschäftliche Lage von p. B-Stadt. Bisher konnten wir zwar Entlassungen von fest angestellten Mitarbeitern abwenden, wir sind jedoch weiterhin gezwungen, Maßnahmen hinsichtlich Kosteneinsparungen zu treffen.
Aus diesem Grund müssen wir leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für Doppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen. Diese Maßnahme erfolgt mit Wirkung zum 1. August 2009 .
Wie bisher erhalten Sie nach wie vor Prämien für Treibstoffsparende Fahrweise, unfallfreies Fahren, sowie für die Übernahme von wieder verwendbaren IBCs.
Auch hat sich die Geschäftsleitung dazu entschlossen, in Ihrem Fall das Festgehalt um € 100,00 pro Monat zu erhöhen. Diese Erhöhung des Festgehaltes soll Ausdruck unserer Zufriedenheit mit Ihrer Leistung sein und auch einen Ausgleich zum Verlust der Zulage darstellen.
Abschließend hoffen wir auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in naher Zukunft und freuen uns auf weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen."
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung der bis dahin fälligen Zulagen auf.
8 Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 01. Juli 2008 die zuvor in Höhe von 77,00 € brutto gezahlten Zulagen für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour begehrt und die sich hiernach ergebenden (Differenz-)Beträge für die von ihm aufgeführten Tage (unter Anrechnung des als Ausgleich für den Verlust der Zulagen erhaltenen Betrags in Höhe von 100,00 € brutto pro Monat ab 01. August 2009) geltend gemacht.
9 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die einseitige Kürzung bzw. Einstellung der aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen sei unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei keine Vertragsänderung durchgeführt worden. Es liege bereits kein annahmefähiges Angebot auf Änderung oder Einstellung der betrieblichen Übung vor. Die Beklagte habe die im Schreiben vom 27. Juni 2008 angekündigte Kürzung der Zulagen einseitig vorgenommen, worüber die Fahrer ihren Unmut auch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Er habe sich auch nicht konkludent mit der Kürzung einverstanden erklärt. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er lediglich bei Auszahlung eines Teils der Spesen in bar den Erhalt des Barbetrages mit seiner Unterschrift quittiert. Die vorgegebenen Änderungen seien lediglich von der Beklagten und nicht von beiden Vertragsparteien praktiziert worden. Die vereinbarte Zulagenregelung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG unwirksam, weil hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt sei. Die Zulage sei allein davon abhängig, ob den Fahrern vom Disponenten eine sog. Doppel- oder Außerkreistour übertragen werde. Die Fahrer könnten durch ihr Fahrverhalten keinerlei Einfluss darauf nehmen, wann diese Zulage anfalle. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien auch keinerlei Ziele der Zulagen in irgendeiner Besprechung bekundet worden. In Bezug auf die von der Beklagten angeführte Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei dies schon deshalb unglaubhaft, weil die Entlohnung von Doppel- und Außerkreistouren auch bereits zuvor bestanden habe und nicht ersichtlich sei, weshalb anlässlich einer Kürzung die Ziele der Zulagen erläutert werden sollten. Unabhängig davon könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB ohnehin nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.
10 Der Kläger hat beantragt,
11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.005,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 243,00 EUR brutto seit dem 01.08.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 243,00 EUR brutto seit dem 01.09.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 162,00 EUR brutto seit dem 01.10.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 270,00 EUR brutto seit dem 01.11.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.12.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.01.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.02.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 27,00 EUR brutto seit dem 01.03.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 189,00 EUR brutto seit dem 01.04.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.05.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.06.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.07.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 208,00 EUR brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 593,00 EUR brutto seit dem 01.10.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 EUR brutto seit dem 01.11.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.12.2009 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 EUR pro Tour zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.172,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.02.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.06.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 593,00 EUR brutto seit dem 01.07.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.08.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.294,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 516,00 EUR brutto seit dem 01.10.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 131,00 EUR brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
12 Die Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie hat erwidert, die Parteien hätten hinsichtlich der Zulagenregelung eine Vertragsänderung durchgeführt. Bereits ab dem Frühjahr 2008 habe ihr zuständiger Vertriebsleiter verschiedene Gespräche mit den betroffenen Fahrern geführt, um deutlich zu machen, dass angesichts zurückgehender Erträge in ihrem Geschäft Sparmaßnahmen unvermeidlich seien. Die vorbesprochenen Änderungen, die nach den geführten Gesprächen in dem Schreiben ihrer Geschäftsleitung vom 27. Juni 2008 zusammengefasst seien, hätten alle Fahrer akzeptiert. In der Folgezeit hätten die Fahrer jeweils nach dem neuen Abrechnungssystem die monatlichen Abrechnungsbögen erstellt sowie zur Auszahlung vorgelegt und die empfangenen Spesen jeweils quittiert. In der Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei u.a. auch die geänderte Zulagenregelung ab dem 01. Juli 2008 besprochen worden, ohne dass die Fahrer der geänderten Regelung etwa widersprochen hätten. Die ab dem 01. Juli 2008 praktizierte Zulagenregelung sei in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeflossen. Unabhängig davon fehle es schon an einer wirksamen Anspruchsgrundlage, weil die vom Kläger reklamierte Zulagenregelung wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nichtig sei. Entgegen der Darstellung des Klägers könne keine Rede davon sein, dass die Zulagen das Fahrverhalten nicht beeinflussen würden. Tatsächlich sei die Zulagenregelung nämlich ausschließlich deshalb eingeführt worden, um die Fahrer anzuhalten, auch bei Doppeltouren und Außerkreisfahrten regelmäßig täglich mit dem LKW wieder zur Plattform nach B-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag für den nächsten Tag zu gewährleisten. Dass dieses Ziel tatsächlich im Vordergrund gestanden habe, sei von ihr in der Besprechung vom 13. Dezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben worden.
15 Mit Urteil vom 18. März 2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die aufgrund betrieblicher Übung zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über die Zahlung von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nach § 134 BGB nichtig sei. Denn es handele sich um Zuschläge für zurückgelegte Fahrstrecken. Bei derartigen Zahlungen von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fahrer versuchten, schneller als erlaubt zu fahren, um die problemlose und schnelle Durchführung von Doppel- und Außerkreistouren zu ermöglichen, um dann auch am nächsten Tag wieder die Zuweisung von Doppel- bzw. Außerkreistouren zu erlangen. Derartige Zahlungen seien grundsätzlich geeignet, das Fahrverhalten der Fahrer zu beeinflussen, wodurch auch die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt werden könnte. Im Ergebnis seien jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder bewiesen, dass derartige Zulagen wirklich nicht geeignet wären, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Im Ergebnis sei bei den betreffenden Zulagen davon auszugehen, dass es sich um verbotene Zulagen im Sinne des § 3 FPersG handele, so dass die konkludente Vereinbarung derartiger Zahlungen nichtig sei.
16 Gegen das ihm am 24. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08. Juli 2011 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger aus Kostengründen sein Klagebegehren nur noch insoweit weiter, als er die Kürzung von 50,00 € auf Null für unwirksam hält, weil seine - erst nach der Kürzung von 77,00 € auf 50,00 € abgeschlossene - Rechtsschutzversicherung nur für diese zuletzt vorgenommene Kürzung Deckungsschutz erteilt habe.
17 Der Kläger trägt vor, die gezahlten Zulagen seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Weder die Gewährung der Zulagen für die bereits vor Antritt feststehenden Touren noch deren Höhe könne durch das Fahrverhalten beeinflusst werden. Entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten würden die Zulagen für die sog. Doppel- oder Außerkreistour unabhängig davon gezahlt, ob die Fahrer noch am selben Tag wieder zur Betriebsstätte zurückkehrten. Im Hinblick darauf, dass nicht die Rückkehr, sondern der bloße Fahrtantritt die Prämienzahlung auslöse, würde den Fahrern auch kein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt, mehr Freizeit zu erhalten. Soweit LKW-Fahrer möglicherweise ihre Touren schneller beendeten, um früher Feierabend zu haben, sei dies unabhängig von der Zahlung etwaiger Prämien. Die Zulagen seien vor dem Hintergrund gezahlt worden, dass im Falle der Zuteilung einer Doppel- oder Außerkreistour die übliche tägliche Arbeitszeit von neun Stunden in aller Regel überschritten werde. Hintergrund für die Einführung der Zulagenregelung sei daher nicht eine tägliche Rückkehr zum Standort, sondern ein Ausgleich von anfallenden Überstunden gewesen.
18 Der Kläger beantragt,
19 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2011, Az.: 2 Ca 3217/09, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.800,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem
Betrag in Höhe von 100,00 € brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 350,00 € brutto seit dem 01.10.2009, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 250,00 € brutto seit dem 01.11.2009, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.12.2009, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.02.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.06.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 350,00 € brutto seit dem 01.07.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.08.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 300,00 € brutto seit dem 01.10.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren
Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 50,00 € brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 50,00 € pro Tour zu zahlen.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil die vom Kläger erstrebten Zulagen gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG verstoßen würden. Der Hintergrund für die Gewährung der Zulagen habe ausschließlich darin gelegen, die Fahrer zu ermuntern, auch die weiter gelegten Ziele zügig anzufahren, so dass sowohl bei einer Außerkreistour als auch bei einer Doppeltour die Rückkehr des Fahrzeugs für den Abend des gleichen Tages an der Betriebsstätte möglich gewesen sei, damit sodann direkt für den nächsten Tag habe umgebrückt werden können. Abgesehen von Ausnahmefällen sei es unrichtig, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn die Fahrer nach der Doppel- oder Außerkreistour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren würden. Natürlich komme es unter diesen Umständen darauf an, dass die Fahraufträge zügig durchgeführt würden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass die Doppel- und Außerkreistouren regelmäßig nicht in der üblichen Stundenarbeitszeit zu absolvieren seien, spreche dies gerade für ihre Argumentation. Selbstverständlich sei der Anreiz, die Außerkreisfahrten und Doppeltouren mit einer Zulage zu versehen, auch vor dem Hintergrund erfolgt, teure zusätzliche Überstundenvergütungen abzuwenden. Gerade hierdurch werde jedoch der Ansatz, wonach die einzuhaltende Geschwindigkeit für die Zulagengewährung eine wesentliche Rolle spiele, direkt sichtbar. Die Zulage sei für die vermehrte Fahrtstrecke geleistet worden, was das FPersG gerade verhindern wolle. Die Zulagenregelung verstoße mithin gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 1 und
2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere frist- sowie
formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6
ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
25 Die Berufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren aus
Kostengründen nur noch insoweit weiterverfolgt, als er die Kürzung
von 50,00 € auf Null für unwirksam hält, hat auch in der Sache
Erfolg. Die nach Maßgabe der Berufungsanträge weiterverfolgte Klage
ist zulässig und begründet.
26 I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
27 Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß
§ 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse im
Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich (BAG 25.
November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 19, NZA 2010, 283 ).
28 II. Die Klage ist auch begründet.
29 1. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen
vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der mit dem
Leistungsantrag für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend
gemachten Zulagen für die aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren
in der begehrten Höhe. Für die Zeit danach ist aufgrund des
begründeten Feststellungsantrags festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und
Außerkreistour 50,00 € brutto zu zahlen.
30 a) Der Anspruch beruht auf einer betrieblichen Übung, die die
Beklagte durch die regelmäßige vorbehaltlose Zahlung der Zulagen
für Doppel- und Außerkreistouren begründet hat.
31 aa) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers
verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen
solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine
Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB
angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches
Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten
Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich
gewordene Vergünstigung erwächst (zur betrieblichen Übung vgl.
BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 35 und 36, NZA 2006,
1174 ).
32 bb) Die Beklagte hat dem Kläger ebenso wie allen anderen Fahrern
seit seiner Einstellung vorbehaltlos bis zum 30. Juni 2008
unstreitig für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour
eine Zulage gezahlt, die sich seit der Euro-Einführung auf 77,00
€ brutto pro Tour belaufen hat. Die Zulage für eine Doppeltour
wurde gezahlt, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Für
eine Außerkreistour wurde die Zulage gezahlt, wenn die einfache
Fahrtstrecke mehr als 250 km beträgt. Durch die jahrelange
vorbehaltlose Gewährung dieser Zulagen an den Kläger und die
anderen Fahrer hat die Beklagte eine betriebliche Übung begründet,
aus der vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen
entstanden sind. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Doppel-
und Außerkreistouren ist mithin zum Inhalt des Arbeitsvertrags des
Klägers geworden, so dass er auf individualrechtlichem Wege nach
den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts nur durch eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger bzw. durch Ausspruch
einer Änderungskündigung verschlechtert oder beseitigt werden
konnte.
33 b) Der Kläger hat mit seiner Berufung die zunächst mit Schreiben
vom 27. Juni 2008 erfolgte Kürzung der Zulagen von 77,00 €
brutto auf 50,00 € brutto nicht mehr angegriffen und sich nur
noch gegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2009
vorgenommene Streichung der zuletzt noch in Höhe von 50,00 €
brutto gezahlten Zulagen zum 1. August 2009 gewandt. Der aus
betrieblicher Übung entstandene Rechtsanspruch des Klägers in der
zuletzt geltend gemachten Höhe von 50,00 € brutto für jede von
ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour ist nicht beseitigt
worden.
34 aa) Eine sog. gegenläufige betriebliche Übung kommt nicht in
Betracht.
35 Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2009
(- 10 AZR 281/08 - NZA 2009, 601 ) seine Rechtsprechung zur
gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben. Danach können die
zuvor aufgestellten Grundsätze zur Verschlechterung oder
Beseitigung vertraglicher Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund
einer gegenläufigen betrieblichen Übung spätestens seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am
01. Januar 2002 nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Durch eine
betriebliche Übung erwerben Arbeitnehmer vertragliche Ansprüche auf
die üblich gewordenen Leistungen. Der so entstandene Rechtsanspruch
ist kein vertraglicher Anspruch minderer Rechtsbeständigkeit. Der
Arbeitgeber kann ihn daher genauso wenig wie einen durch
ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des
Arbeitnehmers unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen
(BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08 - NZA 2010,
283 ).
36 bb) Der durch die betriebliche Übung gestaltete Inhalt des
Arbeitsvertrags ist nicht vertraglich abgeändert worden.
37 Das Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2009 stellt kein
Vertragsangebot i.S.v. § 145 BGB an die Arbeitnehmer zur
Beseitigung ihrer vertraglichen Ansprüche dar. Dementsprechend kann
selbst in einer - zunächst - widerspruchslosen Weiterarbeit der
Arbeitnehmer auch keine Annahme eines Änderungsangebots gesehen
werden (vgl. hierzu BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - NZA
1996 1323; 14. Februar 2007 - 10 AZR 35/06 - Rn. 12, NZA 2007,
690 ).
38 Mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009 hat die Beklagte ihren
Fahrern lediglich die von ihr - einseitig - beschlossene
"Maßnahme" einer ersatzlosen Streichung der Zulagen für
Doppeltouren und Außerkreistouren zum 01. August 2009 mitgeteilt.
Die einseitige Ankündigung einer aus wirtschaftlichen Gründen für
notwendig erachteten Einstellung der gezahlten Zulagen stellt kein
Vertragsangebot der Beklagten an ihre Fahrer dar. Die Beklagte hat
auch selbst nicht behauptet, dass sie die in ihrem Schreiben vom
30. Juli 2009 mitgeteilte Streichung der bisherigen Zulagen von
einer Zustimmung ihrer Fahrer abhängig gemacht hat. Vielmehr ist
die Beklagte davon ausgegangen, dass sie ohne eine darauf
gerichtete Vereinbarung mit ihren Fahrern berechtigt ist, die
Zulagen aus den von ihr angeführten wirtschaftlichen Gründen zu
streichen. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009,
in dem sie ihren Fahrern unter Verweis auf die angeführte
schwierige wirtschaftliche Lage mitgeteilt hat, dass sie
"leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für
Doppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen"
müsse.
39 Mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009 hat die Beklagte weder
ausdrücklich noch konkludent ein annahmefähiges Angebot abgegeben.
Sie hat vielmehr die Zulagen einseitig ab 01. August 2009
gestrichen und dies damit begründet, dass aufgrund der
wirtschaftlichen Lage Sparmaßnahmen notwendig seien. Erfüllt der
Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus
wirtschaftlichen Gründen nicht, gibt er damit noch keine
rechtsgeschäftliche Erklärung ab, er wolle das Arbeitsverhältnis zu
geänderten Bedingungen fortsetzen. Ein solches Verhalten müssen die
Arbeitnehmer nicht als Vertragsangebot verstehen (BAG 25.
November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 24, NZA 2010, 283 ).
Dementsprechend kann in einer - zunächst - widerspruchslosen
Weiterarbeit der Arbeitnehmer auch keine Annahme eines
Änderungsangebotes gesehen werden. Im Hinblick darauf, dass es
bereits an einem annahmefähigen Angebot einer verschlechternden
Vertragsänderung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der
Abgabe eines Angebots auf Verschlechterung der Zulagenregelung eine
widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die
betroffenen Fahrer überhaupt als konkludente Annahme eines solchen
Angebots gewertet werden kann oder dies nach Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Hinblick auf § 308 Nr. 5 BGB
ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BAG 25. November 2009 - 10 AZR
779/08 - NZA 2010, 283; 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - NZA 2009,
601 ).
40 Auf die Mitteilung des Schuldners, er werde einen Anspruch
teilweise oder ganz nicht erfüllen, muss der Gläubiger nicht
ablehnend reagieren. Er kann seinen Anspruch jederzeit geltend
machen, solange diesem nicht Ausschluss- oder Verjährungsfristen
entgegenstehen. Tut er das nicht, kann der Schuldner daraus nicht
herleiten, der Gläubiger habe auf seinen Anspruch verzichtet
(BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - Rn. 31, NZA 1996,
1323 ).
41 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes
daraus hätte folgen können, dass die Beklagte dem Kläger mit dem
Schreiben vom 30. Juli 2009 auch eine Gehaltserhöhung um 100,00
€ pro Monat gewährt hat, die nach dem Schreiben u.a. einen
"Ausgleich zum Verlust der Zulage" darstellen soll. Der
Kläger hat den von der Beklagten einseitig vorgegebenen Änderungen
zum 01. August 2009 unstreitig mit anwaltlichem Schreiben vom 06.
Oktober 2009 ausdrücklich widersprochen und die ab 01. August 2009
erfolgte monatliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 100,00 €
von den für den betreffenden Monat begehrten Zulagen jeweils in
Abzug gebracht.
42 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt der durch die
betriebliche Übung entstandene Vertragsinhalt nicht gegen § 3 Abs. 1 FPersG.
43 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FPersG dürfen Mitglieder des
Fahrpersonals als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten
Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden,
auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese
Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1
Satz 2 FPersG Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit
im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Gemäß der Überschrift handelt
es sich um ein "Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und
Zuschläge", das ausweislich der in § 3 Abs. 1 Satz 2 FPersG
enthaltenen Regelung aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht.
Würden Akkordlöhne, Prämien oder Zuschläge erlaubt sein, wäre dies
für die Fahrer bei den begrenzten Lenkzeiten mit dem nicht
hinnehmbaren Anreiz verbunden, höchstzulässige Geschwindigkeiten zu
überschreiten, um so die Kilometerleistung zu erhöhen, oder das
Fahrzeug zu überladen (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche
Nebengesetze § 3 FPersG Rn. 1 [Stand: Januar 2011] ). In
Anbetracht der begrenzten Lenkzeiten stellen Lohn- und
Prämienregelungen, die sich an der Zahl der gefahrenen Kilometer
und/oder an der Menge beförderter Güter orientieren, um auf diesem
Weg die Kilometerleistung bei den Beförderungen zu erhöhen, eine
Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil sie den
Fahrer zwingen oder ihm zumindest den Anreiz schaffen, durch
erhöhte Fahrgeschwindigkeiten seine Arbeitsleistung zu erbringen
und dadurch erhöhte Unfallgefahr zu schaffen (Andresen/Winkler
Fahrpersonalgesetz § 3 Ziff. 1 ).
44 b) Die aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen für
Doppel- und Außerkreistouren fallen nicht unter das Verbot des § 3
Abs. 1 FPersG. Die Fahrer werden hiermit nicht in Abhängigkeit von
der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter
entlohnt. Die Zulagen sind nicht geeignet, die Sicherheit im
Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
45 aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass sie
nach ihrem - bestrittenen - Vortrag die Zulagenregelung angeblich
deshalb eingeführt haben will, um die Fahrer anzuhalten, auch bei
Doppel- und Außerkreistouren täglich mit dem LKW wieder zur
Plattform nach B-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag
für den nächsten Tag zu gewährleisten. Selbst wenn dies inneres
Motiv der Beklagten für die Zahlung der Zulagen gewesen sein
sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Weise
ein solches Ziel zum Inhalt der betrieblichen Übung und
Voraussetzung des hierdurch begründeten Anspruchs gemacht worden
sein soll. Die Beklagte hat dafür, dass dieses "Ziel"
tatsächlich "im Vordergrund" gestanden habe, lediglich
angeführt, dass Herr St. dies in der Fahrerbesprechung vom 13.
Dezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben habe. Im Hinblick darauf,
dass das die betriebliche Übung zu diesem Zeitpunkt bereits seit
Jahren bestand, ist unerheblich, dass ein Vertreter der Beklagten
in einer Besprechung im Dezember 2008 bestimmte Ziele der
Zulagenregelung hervorgehoben haben soll. Die Beklagte hat auch
keinen einzigen Fall geschildert, in dem eine der Zulagen in der
Vergangenheit nicht gezahlt worden sein soll, weil ein Fahrer nicht
mehr am selben Tag zur Plattform zurückgekehrt ist. Soweit die
Beklagte bestritten hat, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn
die Fahrer nach der Tour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren
würden, hat sie ihr Bestreiten mit der Formulierung "von
Ausnahmefällen abgesehen" selbst wieder eingeschränkt und
relativiert. Damit hat auch die Beklagte offenbar nicht behaupten
wollen, dass sie die Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren nicht
gewährt hat, wenn ein Fahrer aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht mehr am selben Tag zur Betriebsstätte zurückgekehrt
ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, aufgrund derer die Fahrer unter
Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen
Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) bei Entstehen der
betrieblichen Übung hätten erkennen können und müssen, dass die
Gewährung der Zulagen von bestimmten Vorgaben hinsichtlich des
Zeitpunkts ihrer Rückkehr abhängig sein soll, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
46 bb) Bei den streitigen Zulagen handelt es sich vielmehr um
Erschwerniszulagen, die die erhöhten Belastungen finanziell
abgelten sollen, die für die Fahrer mit den ihnen zugewiesenen
Doppel- und Außerkreistouren verbunden sind. Dies ergibt sich aus
dem Zweck der Zulagen, der sich aus ihren Anspruchsvoraussetzungen
entnehmen lässt.
47 Bei der Außerkreistour wird die Zulage entsprechend der
festgelegten Entfernungsgrenze (einfache Fahrstrecke von mehr als
250 km) für den Fernverkehr gezahlt, der im Vergleich zu Fahrten
innerhalb dieses Radius von 250 km typischerweise mit einer höheren
Beanspruchung für den Fahrer verbunden ist. Bei der Doppeltour wird
die Zulage dafür gezahlt, dass dem Fahrer an einem Tag nicht nur
eine, sondern zwei Touren mit entsprechend mehr Be- und
Entladevorgängen zugewiesen werden. Selbst wenn man davon ausgeht,
dass diese Touren regelmäßig auch mit einer Überschreitung der
üblichen täglichen Arbeitszeit verbunden sind, ändert dies nichts
an dem Charakter einer Erschwerniszulage, die einen Ausgleich für
die mit der Mehrarbeit verbundenen Belastungen gewährt.
48 cc) Die von der Beklagten aufgrund betrieblicher Übung gewährten
Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren werden nach ihren
Anspruchsvoraussetzungen und dem sich daraus ergebenden
Leistungszweck nicht in Abhängigkeit von den tatsächlich
zurückgelegten Fahrstrecken oder den beförderten Gütermengen
gezahlt. Diese Leistungen sind nicht geeignet, die Sicherheit im
Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
49 Die Fahrer sind aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die
jeweils im Voraus festgelegten Doppel- und Außerkreistouren, auf
deren Zuteilung sie keinen Einfluss haben, durchzuführen. Welche
Fahrstrecken sie auf diesen Touren zurücklegen und welche
Gütermengen sie dabei befördern, ist für ihre Entlohnung
unerheblich. Durch ihre Fahrweise können sie ihre Entlohnung in
keiner Weise beeinflussen, und zwar weder unmittelbar noch
mittelbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass über die Fälle, in
denen Lohn, Prämien oder Zuschläge ausdrücklich für die Anzahl
gefahrener Kilometer oder die Menge beförderter Güter gewährt
werden, hinaus auch Vergütungsarten unzulässig sind, bei denen
Kilometerleistung und Gütermenge mittelbar eine Bezugsgröße sind
(z. B. Prämien für die Unterschreitung pauschal festgelegter
Fahrzeiten für bestimmte Fahrstrecken; Prämien für die Anzahl der
Be- oder Entladestellen, wenn sie einen Anreiz zur Erhöhung der
Beförderungsleistungen bedeuten; vgl. hierzu Andresen/Winkler
FPersG § 3 Ziff. 3 ), fällt die vorliegende Zulagenregelung
nicht unter das Verbot, weil sie keinerlei Anreiz für die Fahrer
schafft, auf den ihnen zugewiesenen Doppel- und Außerkreistouren
ihre Beförderungs- und/oder Fahrleistungen zu erhöhen. Die
Sicherheit im Straßenverkehr wird im Falle einer Zuweisung von
Doppel- und Außerkreistouren nicht weniger beeinträchtigt, wenn die
Fahrer hierfür keine Zulagen mehr erhalten. Die Frage, ob derartige
Touren mit oder ohne Zulagen gefahren werden, hat keinen Einfluss
auf die Verkehrssicherheit. Im Hinblick darauf, dass den Zulagen
eine Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die mit den zugewiesenen
Außerkreis- und Doppeltouren verbundenen Erschwernisse zukommt und
hiermit keine Anreize für die Fahrer geschaffen werden, durch ihr
Fahrverhalten Einfluss auf die Höhe ihrer Vergütung zu nehmen, sind
diese objektiv-abstrakt nicht geeignet, die Verkehrssicherheit zu
beeinträchtigen. Allein das allgemeine Interesse der Fahrer, ggf.
früher Feierabend machen zu können, besteht bei Außerkreis- und
Doppeltouren unabhängig von den dafür gezahlten Zulagen. Im Übrigen
ist auch eine pauschalierte Überstundenvergütung bei Kraftfahrern
grundsätzlich zulässig und fällt nicht unter § 3 Abs. 1 FPersG,
soweit weder die Kilometerleistung noch die Beförderungsmenge
unmittelbar oder mittelbar eine Bezugsgröße ist. Ein Verstoß gegen
§ 3 Abs. 1 FPersG liegt daher im Streitfall selbst bei einer weiten
Auslegung des Verbots nicht vor.
50 3. Die vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum im
Einzelnen aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren hat die
Beklagte nicht bestritten. Gemäß der zutreffenden Berechnung des
Klägers ergibt sich danach der mit dem Leistungsantrag nach Maßgabe
des Berufungsantrags weiterverfolgte Zahlungsanspruch.
51 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1
ZPO.
53 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür
die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht
vorliegen.