Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 552/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 3 Sa 552/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA552.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 283 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei einem zulässigen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung, wenn dem Arbeitnehmer der überlassene Dienstwagen dort auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht und die abgeschlossene Vereinbarung den Arbeitgeber nicht zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland zum Zwecke einer reinen Privatnutzung verpflichtet.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 16. Juni 2011, 11 Ca 156/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mainz vom 16.06.2011 - 11 Ca 156/11 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen
Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung zusteht.
2 Der Kläger war vom 15. Mai bis 31. Dezember 2010 bei der
Beklagten als Fachbauleiter aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. März
2010 beschäftigt. Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom
12. März 2010 wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug (Skoda Superb)
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Überlassung
wurde als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung mit 321,00 EUR
monatlich steuerlich berücksichtigt. Wegen der weiteren
Einzelheiten der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird auf den
Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 2010 nebst der
Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag Bezug genommen (Bl. 4 bis 11
d.A.).
3 Nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Fachbauleiter am Standort
C-Stadt zum 15. Mai 2010 wurde der Kläger ab dem 12. Juni 2010 in
Finnland eingesetzt. Auf Bitte des Geschäftsführers der Beklagten
reiste er mit seinem Dienstfahrzeug nach Finnland. Das Fahrzeug
wurde dann in Finnland auch angemeldet und verblieb seitdem dort.
Der Kläger reiste in den Zeiten vom 30. Juni bis 5. Juli, 28. Juli
bis 2. August, 18. August bis 23. August, 10. September bis 16.
September, 30. September bis 10. Oktober, 15. Oktober bis 25.
Oktober, 10. November bis 15. November und 10. Dezember bis 31.
Dezember 2010 jeweils von Finnland mit dem Flugzeug nach
Deutschland zu seiner Familie, so dass ihm das in Finnland
verbliebene Firmenfahrzeug zu diesen Zeiten während seiner Freizeit
nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Dem Kläger wurde
dann in Deutschland ein Mietwagen (Opel Corsa) auf Kosten der
Beklagten zur Verfügung gestellt, wobei zwischen den Parteien
streitig ist, ab wann dies der Fall war.
4 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche
Kündigung des Klägers vom 14. November 2010 zum 31. Dezember 2010.
Unter dem 9. Dezember 2010 erstellte der Kläger ein
Fahrzeug-Übergabeprotokoll, das von seinem Kollegen, Herrn M.,
anlässlich der Übernahme des Firmenfahrzeugs unterzeichnet worden
ist und u.a. folgende Bemerkung enthält: "Das o.g. Fahrzeug
wurde ausschließlich nur zu Fahrten zum Flughafen oder zum
Arbeitsplatz - Dienstwohnung in Finnland bewegt" (Bl. 37 bis
39 d.A.).
5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 12, 13 d.A.)
machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass ihm die
private Nutzung des Firmenfahrzeugs ab dem 12. Juni 2010 de facto
nicht mehr möglich gewesen sei, so dass ihm der hierfür als
geldwerte Vorteil einbehaltene Betrag von monatlich 321,00 EUR
netto für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt
2.247,00 EUR (7 Monate x 321,00 EUR) zu erstatten sei.
6 Mit seiner Klage vom 17. Februar 2011, die am 21. Februar 2011
beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -
eingegangen und der Beklagten am 1. März 2011 zugestellt worden
ist, verfolgt der Kläger diesen Zahlungsanspruch in Höhe von
2.247,00 EUR netto weiter.
7 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß dem Übergabeprotokoll
vom 9. Dezember 2010 habe er das Firmenfahrzeug in Finnland nur für
berufliche Zwecke genutzt. Bereits vor Abschluss des
Arbeitsvertrages habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn darauf
hingewiesen, dass er für ca. sechs Wochen nach Finnland reisen
sollte, um dort "nach dem Rechten" zu schauen und dabei
insbesondere auch das "Betriebsklima" zu prüfen. Dabei
sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese
"Prüfung" insbesondere auch "persönliche
Besuche" der übrigen "kasernierten" Mitarbeiter
beinhalten sollte. Diese Tätigkeit in Finnland habe ca. sechs
Wochen dauern sollen, wobei er alle zwei Wochen mit dem Flugzeug
nach Hause fliegen sollte. Nach ca. sechs Wochen sei ihm jedoch
mitgeteilt worden, dass sein Dienst in Finnland sich noch eine
Weile hinauszögern würde und das Fahrzeug dort dauerhaft als
Poolfahrzeug genutzt werden würde. Während der Zeiten, in denen er
sich zu Hause in Deutschland befunden habe, sei sein Dienstfahrzeug
von seinem Arbeitskollegen, Herrn M., sowohl dienstlich als auch
privat über Wochen hinweg genutzt worden. Erst nach mehrfachen
Bitten sei ihm dann ein Opel Corsa als Mietwagen zur Verfügung
gestellt worden, der als Fahrzeug der Kleinwagenklasse mit dem
Firmenfahrzeug (Skoda Superb Kombi) als Fahrzeug der Oberklasse
überhaupt nicht vergleichbar sei. Der Anschaffungspreis eines Opel
Corsa liege bei etwa einem Drittel des Anschaffungspreises des
Skoda Superb Kombi, so dass er dementsprechend auch nur ein Drittel
hätte versteuern müssen. Im Endeffekt habe er ein tatsächlich von
ihm nicht für private Zwecke nutzbares Fahrzeug, das im Übrigen als
Poolfahrzeug genutzt worden sei und offensichtlich auch heute noch
genutzt werde, über die sog. 1%-Regelung mitfinanziert. Im Hinblick
darauf, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des
Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil tatsächlich nur bis zum 12.
Juni 2010 bestanden habe, sei der Teileinbehalt des Lohnes in Höhe
von monatlich 321,00 EUR netto ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht
erfolgt, so dass die Beklagte für die Monate Juni bis Dezember 2010
zur Rückerstattung des geltend gemachten Gesamtbetrags in Höhe von
2.247,00 EUR verpflichtet sei.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.247,00 EUR netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17. Februar 2011 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat erwidert, der Kläger habe den ihm überlassenen
Dienstwagen auch in Finnland zu Privatfahrten genutzt, z.B. für
Besuche bei Kollegen außerhalb der Arbeitszeit. Entgegen der
Darstellung des Klägers habe sie diesen nicht in Finnland
eingesetzt, um altgediente Kollegen in deren Freizeit zu
"überprüfen". Der Kläger sei vereinzelt von seinem
Arbeitskollegen, Herrn M., vom Flughafen abgeholt worden. Beide
seien gemeinsam zum Flughafen gefahren und Herr M. habe das
Fahrzeug des Klägers dann wieder zurückgefahren, damit es nicht
mehrere Tage kostenpflichtig am Flugplatz stehe. Für Privatfahrten
habe Herr M. das Fahrzeug nicht verwendet, weil er sein eigenes
Motorrad vor Ort gehabt habe und auf Poolfahrzeuge habe
zurückgreifen können. Zwischen den Parteien sei von Anfang an
vereinbart gewesen, dass der Kläger nach kurzer Einarbeitung in
C-Stadt zunächst in Finnland arbeiten solle. Dabei sei auch das
Fahrzeug mit nach Finnland verschifft worden, um dort vom Kläger
auch privat genutzt zu werden, wie dies von Anfang an vereinbart
gewesen sei. Hintergrund dafür, dass der Kläger mit dem Flugzeug
seine Familienheimfahrten unternommen habe, sei gewesen, dass eine
Reise mit dem Pkw von Finnland nach Deutschland fast zwei Tage
gedauert hätte, was für beide Parteien unwirtschaftlich und auf
Dauer unpraktikabel gewesen wäre. Infolgedessen sei mit dem Kläger
vereinbart worden, dass er statt mit dem Pkw die Reisen mit dem
Flugzeug durchführe und ihm als Ausgleich für die Nichtnutzung des
Dienstwagens in dieser Zeit stets ein Mietwagen zur Verfügung
gestellt werde. Entsprechend dieser Vereinbarung sei dann auch
verfahren worden. Dass der zur Verfügung gestellte Mietwagen eine
andere Typenklasse als der Dienstwagen gehabt habe, sei mit dem
Kläger ausdrücklich vereinbart worden. Bei der Übernahme des
Dienstwagens habe Herr M. vor allem auf die Kontrolle des Fahrzeugs
selbst Wert gelegt und den vom Kläger vorformulierten Satz
hinsichtlich der Nutzung des Dienstwagens übersehen. Entscheidend
sei allein, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum seiner
Tätigkeit die Möglichkeit gehabt habe, den überlassenen Pkw zu
nutzen und dies auch getan habe. Hiervon ausgenommen seien
lediglich die Zeiten seiner "Familienheimfahrten", für
die zwischen den Parteien eine eigenständige Regelung getroffen
worden sei. Infolge der steuerlichen Einordnung des Pkw als
Dienstwagen sei sie zu der vorgenommenen Abrechnung verpflichtet
gewesen.
13 Das Arbeitsgericht - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - hat mit
Urteil vom 16. Juni 2011 - 11 Ca 156/11 - die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne,
dass dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden zustehe. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spreche der Beweis des ersten
Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen
Dienstwagens, wenn kein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb der
tatsächliche Umfang der Nutzung des Dienstwagens durch den
Arbeitnehmer nicht feststehe. Die lohnsteuerrechtlichen Grundsätze
seien entsprechend auch bei der zivilrechtlichen Frage anzuwenden,
ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Privatnutzung
überlassen habe, wofür die 1%-Regelung in der Lohnabrechnung zu
berücksichtigen wäre. Selbst wenn die durch einen Mitarbeiter der
Beklagten in Form des Übergabeprotokolls unterschriebene Urkunde
die Richtigkeit der Behauptung des Klägers grundsätzlich vermuten
lassen könnte, sei die Kammer im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde
überzeugt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in Finnland
ohne eigenes Fahrzeug zur Privatnutzung seinen täglichen
Lebensbedarf befriedigt haben wolle, wenn sogar schon dessen
Arbeitskollege M. dieses privat genutzt haben solle. Selbst wenn
der Kläger den - bestrittenen - Auftrag erhalten haben sollte, das
Betriebsklima vor Ort zu prüfen, schließe dies nicht aus, dass der
Kläger auch unabhängig davon an privaten Veranstaltungen
teilgenommen habe, zu denen er mit seinem Fahrzeug gefahren sei.
Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zumindest
auch den Skoda Superb privat in Finnland genutzt habe. Soweit das
Fahrzeug nicht nur vom Kläger, sondern auch von dessen
Arbeitskollegen M. privat genutzt worden sei, hätte dies allein
steuerrechtliche Konsequenzen. Einen Schaden aufgrund einer
fehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung habe der Kläger nicht
dargestellt und mit seiner Klage auch nicht verfolgt. Weiterhin sei
dem Kläger während seinen privaten Aufenthalten in Deutschland ein
Mietwagen auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.
Falls diese Überlassung wegen der niedrigeren Kategorie des
Fahrzeugs nicht vertragsgemäß gewesen sei, wäre ihm bezüglich
dieser Zeiträume allenfalls ein steuerlicher Schaden entstanden,
den der Kläger nicht eingeklagt habe.
14 Gegen das ihm am 12. September 2011 zugestellte Urteil des
Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September
2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. September
2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
28. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4.
Oktober 2011 eingegangen, begründet.
15 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft zu
der Annahme gelangt, dass er nicht habe nachweisen können, dass er
das Fahrzeug ausschließlich dienstlich und nicht auch für private
Zwecke in Finnland genutzt habe. Im vorliegenden Fall sei es zu
einer Umkehr der Beweislast gekommen, weil die Beklagte durch das
vorgelegte Übergabeprotokoll selbst bestätigt habe, dass er das
Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt habe. Wenn
die Beklagte nun behaupte, dass es sich insoweit um ein Versehen
gehandelt und er das Fahrzeug in Finnland auch für private Zwecke
genutzt habe, liege es an ihr, dies nachzuweisen. Das
Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die hierzu beiderseits
benannten Zeugen nicht vernommen und stattdessen rein spekulative
Ausführungen gemacht, wonach es lebensfremd sei, dass er das
Fahrzeug nicht auch für private Zwecke genutzt habe. Hierzu habe
aber aufgrund der genannten und vorgetragenen Beweismittel keine
Veranlassung bestanden. Vielmehr hätten die Zeugen gehört werden
müssen.
16 Der Kläger beantragt,
17 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Juni 2011 - 11 Ca
156/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
2.247,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Sie erwidert, entgegen der Ansicht des Klägers komme es
vorliegend nicht darauf an, ob er den Pkw nur zu dienstlichen
Zwecken genutzt habe, was im Übrigen auch nicht der Fall gewesen
sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Dienstwagen auch zu
privaten Zwecken hätte nutzen können. Auch die Berufungsbegründung
enthalte keinen brauchbaren Vortrag hinsichtlich einer denkbaren
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2
Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere form- sowie
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
23 Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
24 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geforderten Betrags in
Höhe von 2.247,00 EUR wegen des behaupteten Wegfalls einer privaten
Nutzungsmöglichkeit des ihm überlassenen Dienstwagens in der Zeit
von Juni bis Dezember 2010.
25 I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB auf
Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den
streitgegenständlichen Zeitraum (zur schadensrechtlichen
Anspruchsbegründung vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn.
41 und 42, NZA 2007, 809 ).
26 Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in der
geltend gemachten Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten
Nutzungsmöglichkeit setzt nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass
die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
verletzt hat und dem Kläger hierdurch ein Nutzungsausfallschaden
wegen der ihm entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden
ist (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 41, NZA
2007, 809; 13. April 2010 - 9 AZR 119/09 - Rn. 54, NZA-RR 2010,
457 ).
27 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der
Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen im streitgegenständlichen
Zeitraum tatsächlich privat genutzt hat. Jedenfalls hat die
Beklagte die ihr nach der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag
vom 12. März 2010 obliegende Pflicht, dem Kläger einen Dienstwagen
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, nicht
verletzt.
28 Nach Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung wird dem Kläger zur
Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein Dienstwagen zur Verfügung
gestellt. Das Dienstfahrzeug steht dem Kläger nach Ziffer 2 der
Zusatzvereinbarung auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieser
Überlassungsverpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.
29 Dem Kläger stand der ihm überlassene Dienstwagen auch während
seines Einsatzes in Finnland ab dem 12. Juni 2010 zur Verfügung, so
dass er ihn dort sowohl zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten
als auch für private Zwecke nutzen konnte. Unstreitig hat es eine
anderslautende Weisung oder bestimmte Vorgaben der Beklagten,
wonach der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen während seines
beruflichen Aufenthalts in Finnland nicht für Privatfahrten nutzen
sollte, nicht gegeben. Zwischen den Parteien war abgesprochen, dass
der Kläger nach Aufnahme seiner Tätigkeit in C-Stadt kurzfristig
nach Finnland reisen sollte. Die Beklagte war nach Ziffer 1 des
Arbeitsvertrags der Parteien berechtigt, den Kläger auch an einem
anderen Ort im In- und Ausland einzusetzen. Dementsprechend hat
auch der Kläger die rechtliche Zulässigkeit seines Einsatzes in
Finnland nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger seine
Dienstobliegenheiten im streitgegenständlichen Zeitraum in Finnland
zu erfüllen hatte und ihm dort der Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stand, hat die Beklagte die
ihr nach der Zusatzvereinbarung obliegende Überlassungspflicht
nicht verletzt. Die Parteien haben in der Zusatzvereinbarung nicht
vereinbart, dass dem Kläger - unabhängig von seinen Dienstpflichten
- ein eigener Privatwagen in Deutschland zusteht, sondern vielmehr,
dass ihm zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein
"Dienstwagen" zur Verfügung gestellt wird, der ihm
"auch" zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Im
Hinblick darauf, dass der Kläger weisungsgemäß mit dem ihm
überlassenen Dienstwagen nach Finnland gereist ist und dort die ihm
obliegende Arbeitstätigkeit verrichtet hat, war die Beklagte nach
der geschlossenen Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet, dem Kläger
neben dem in Finnland befindlichen Dienstwagen zusätzlich noch ein
weiteres Fahrzeug in Deutschland zur Privatnutzung zur Verfügung zu
stellen. Soweit der Kläger von der ihm von Seiten der Beklagten
angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem Flugzeug zu
seiner Familie nach Deutschland zu reisen, und seine Freizeit nicht
in Finnland, sondern in Deutschland verbracht hat, begründet dies
keinen Anspruch auf Überlassung eines weiteren Fahrzeugs in
Deutschland zur reinen Privatnutzung. Im Streitfall ist
unerheblich, ob und inwieweit der Kläger von der während seines
Einsatzes in Finnland bestehenden Möglichkeit, den ihm überlassenen
Dienstwagen auch privat zu nutzen, tatsächlich Gebraucht gemacht
hat. Jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger die ihm mit der
Überlassung des Dienstwagens eingeräumte private
Nutzungsmöglichkeit weder vertragswidrig entzogen noch beschränkt.
Mangels Pflichtverletzung der Beklagten besteht kein Anspruch des
Klägers auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von
monatlich 321,00 EUR für die Zeit von Juni bis Dezember 2010.
30 II. Entgegen der Annahme des Klägers hat die
Beklagte auch nicht zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 321,00 EUR
netto monatlich von seiner abgerechneten Vergütung einbehalten.
31 Die Beklagte hat vielmehr den Wert der privaten Nutzung als
geldwerten Vorteil vereinbarungsgemäß (Ziffer 8 der
Zusatzvereinbarung) nach der sog. 1%-Regelung dem steuerpflichtigen
Arbeitseinkommen des Klägers zugerechnet und dementsprechend von
dem auf dieser Grundlage ermittelten Nettoeinkommen wieder in Abzug
gebracht. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die
Berechtigung der vorgenommenen Abzüge für Steuern zu überprüfen.
Legt der Arbeitgeber - wie hier - nachvollziehbar dar, dass er
bestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt hat, kann
der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt
einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer
Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die
steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den
Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs
bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine
Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Anderenfalls tritt die
Erfüllungswirkung ein (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - NZA
2008, 1044 ). Im Streitfall konnte die Beklagte in Anbetracht
der für den Kläger auch in Finnland bestehenden privaten
Nutzungsmöglichkeit nicht eindeutig erkennbar davon ausgehen, dass
mangels tatsächlicher Privatnutzung keine Verpflichtung zur
Abführung bestand. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage auch
nicht geltend gemacht, dass er mit zu hohen Abgaben von seinem
Bruttoentgelt belastet worden sei oder ihm aufgrund einer
fehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung ein bestimmter
Steuerschaden entstanden sei. Vielmehr hat er einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des nach der 1%-Regelung als
geldwerter Vorteil angesetzten Betrags von monatlich 321,00 EUR mit
der Begründung geltend gemacht, dass ihm im streitgegenständlichen
Zeitraum ab dem 12. Juni 2010 die private Nutzung des
Firmenfahrzeugs de facto nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser
Klageanspruch ist gemäß den obigen Ausführungen nicht
begründet.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
33 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür
die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht
vorliegen.