Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat — L 5 KR 171/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-10
Aktenzeichen: L 5 KR 171/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2017:0810.L5KR171.17BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 2 S 1 SGG, § 75 Abs 1a S 3 SGB 5, § 75 Abs 1a S 12 SGB 5, § 75 Abs 1a S 13 SGB 5
Leitsatz
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Ein Rechtsstreit, in dem es um die Verpflichtung der
Kassenärztlichen Vereinigung zur Vermittlung eines Termins bei einem
Therapeuten geht, ist keine Vertragsarztsache im Sinne des § 10 Abs
2 SGG. (Rn.8)
-
Die Vermittlung eines Behandlungstermins ist regelmäßig Aufgabe
der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. (Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend SG Mainz, 17. Juli 2017, S 5 KA 131/17 ER, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Mainz vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe
I.
1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Mainz, mit dem sein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
2 Der 1961 geborene Antragsteller ist bei der
Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) gesetzlich krankenversichert. Er
wohnt in B in Rheinland-Pfalz und ist nicht erwerbstätig. Von den
Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und
Psychiatrie Dr. K /Prof. Dr. M und Drs. H /K / L /R /S wurde dem
Antragsteller am 23.01.2017 ein Überweisungsschein (kurativ) zur
Mit-/Weiterbehandlung für eine Psychotherapie/Traumatherapie
ausgestellt. Der Antragsteller suchte nach seinen Angaben im
Antragsverfahren daraufhin vergeblich eigenständig einen
Therapeuten, u.a. durch Abtelefonieren einer ihm von der
Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Rheinland-Pfalz zur Verfügung
gestellten Liste sowie Wahrnehmung von Probe-Terminen. Im April 2017
wandte sich der Antragsteller an die Terminservicestelle der
Antragsgegnerin, der KÄV Hessen, mit der Bitte um Vermittlung einer
Psychotherapeuten-Sprechstunde. Diese teilte ihm mit, dass aufgrund
seines Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz eine Vermittlung systembedingt
nicht möglich sei und verwies ihn auf die Möglichkeit der
Online-Suche eines zugelassenen Facharztes für Psychotherapie in
Hessen sowie eine Kontaktaufnahme mit der KÄV Rheinland-Pfalz.
3 Am 07.06.2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht
Mainz (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem
Begehren, die Antragsgegnerin zur Auskunft zu
Psychotherapie-Möglichkeiten sowie Hilfe bei der Suche eines
geeigneten Therapeuten und zur Erlangung eines „Ersttermins“ bei in
Frage kommenden Therapeuten zu verpflichten. Er hat geltend gemacht,
im Hinblick auf sein Recht auf freie Arztwahl nach § 76 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) sei die Antragsgegnerin trotz seines
Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz verpflichtet, ihm bei der Erlangung
der medizinisch notwendigen Therapie zu helfen. Seine
Therapeutensuche in M sei erfolglos geblieben. Er sei zudem nur
aufgrund seiner Notlage in B ansässig, aber in Hessen sozialisiert
und hoffe auf bessere Therapieaussichten in W .
4 Durch Beschluss vom 17.07.2017 hat die für
Vertragsarztangelegenheiten zuständige Kammer des Sozialgerichts M
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und
zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht glaubhaft gemacht. Offen bleiben
könne, ob der Antragsteller aus der Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 3, 1. Halbsatz SGB V ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die
Antragsgegnerin beanspruchen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass
der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig sei. Die vom Antragsteller vorgelegte Überweisung
zur Mit- und Weiterbehandlung sei am 23.01.2017 ausgestellt worden
und somit fast sechs Monate alt. Eine dringende
Behandlungsbedürftigkeit sei daher nicht ersichtlich. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Überweisung von einem Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie stamme, sodass eine fachärztliche
Behandlung des Antragstellers bereits stattfinde.
5 Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 18.07.2017
Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, entgegen der
Auffassung des SG bestehe in der Angelegenheit ein Anordnungsgrund.
Das Gesetz habe der KÄV aufgegeben, rasch wenigstens einen
Ersttermin bei einem Therapeuten zu vermitteln. Seit der Überweisung
im Januar 2017 habe er sich im Übrigen sehr wohl umfänglich um eine
Therapeutensuche gekümmert und einige Vorstellungen/Probetermine
gehabt. Ein harmonisches Verhältnis habe er jedoch zu keinem der
aufgesuchten Therapeuten herstellen können. Eine falsche Therapie
könne ihn sogar noch kränker machen. Der ihn behandelnde Psychiater
Dr. habe keine Zeitkapazität für die Therapie. Ihm sei von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) telefonisch bestätigt
worden, dass Therapeuten wohnortnah zu vermitteln seien. Bei
erfolgloser Suche im eigenen Bereich könnte die KÄV Rheinland-Pfalz
die Antragsgegnerin um Amtshilfe bitten. Dann müsse auch er
berechtigt sein, ohne diesen Umweg direkt die Antragsgegnerin in
Anspruch zu nehmen.
6 Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für
zutreffend.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Prozessakte Bezug genommen.
II.
8 Der Senat entscheidet über die nach §§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers
in der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für Angelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Besetzung. Es handelt
sich entgegen der Annahme des SG vorliegend nicht um eine
Angelegenheit des Vertragsarztrechts. Zum Vertragsarztrecht gehören
Streitigkeiten „aufgrund“ der Beziehungen zwischen Krankenkassen und
Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten
einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 10 Abs. 2 Satz 1
SGG). Dabei gilt, dass die Zuordnung von Streitigkeiten des
Leistungs- und Leistungserbringerrechts zu den Spruchkörpern der
Krankenversicherung der Regelfall ist; das Vertragsarztrecht bildet
die Ausnahme (vgl. z.B. BSG 18.11.2009 – B 1 KR 74/08 B, juris Rn 5
ff.; 12.08.2009 – B 3 KR 10/07 R, juris Rn 12). Nicht ausreichend
ist eine bloß mittelbare Betroffenheit von Vertragsärzten als
Systembeteiligte. Lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen,
ist das Schwergewicht des konkreten Rechtsstreits maßgebend. Zwar
ist vorliegend - abweichend vom Fall des Urteils des BSG vom
02.11.2010 (B 1 KR 12/10 R, juris Rn 12) – insoweit weitergehend
mittelbar auch das Rechtsverhältnis der KÄV zu Vertragsärzten
betroffen, als die KÄV einen Behandlungstermin mit einem bestimmten
Vertragsarzt vermittelt (§ 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Dennoch spricht
mehr für die Qualifizierung als Krankenversicherungssache, da
Schwergewicht des Rechtsstreits ein Individualanspruch des
Versicherten gegen die KÄV aus seinem Versicherungsverhältnis mit
der Krankenkasse ist. Eine Zugehörigkeit zum Vertragsarztrecht ist
ausgeschlossen, wenn ein Versicherter einen Anspruch auf eine
bestimmte Leistung gegenüber der Krankenkasse oder dem Gemeinsamen
Bundesausschuss (GBA) geltend macht (vgl. BSG 03.02.2010 – B 6 KA
31/09 R, juris Rn 16). Gleiches gilt, wenn ein Versicherter
Ansprüche gegen eine dem Vertragsarztrecht zugehörige Institution
verfolgt (vgl. BSG 02.11.2010 a.a.O.). Ausgehend davon handelt es
sich vorliegend um eine Angelegenheit der Krankenversicherung.
9 Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt. Denn es fehlt sowohl an
dem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch an einem
Anordnungsgrund, wie die Antragsgegnerin zu Recht dargetan hat.
10 Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen die
Antragsgegnerin ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund des
Wohnorts des Antragstellers in B in Rheinland-Pfalz ist
grundsätzlich die KÄV Rheinland-Pfalz die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
im Sinne des § 75 SGB V. Der Sicherstellungsauftrag umfasst gemäß § 75 Abs. 1a SGB V auch die angemessene und zeitnahe
Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung. Hierzu hat der
Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, für
ihre Zuständigkeitsbereiche sogenannte Terminservicestellen
einzurichten, deren rechtliche Grundlage in Anlage 28 zum
Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) präzisiert wird. Vorliegend ist
die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung nicht gegeben, da diese auf das
Bundesland Hessen begrenzt ist. Anhaltspunkte für eine fehlende oder
unzureichende vertragsärztliche Versorgung durch die zuständige KÄV
Rheinland-Pfalz liegen nicht vor. Selbst wenn im Übrigen eine
Terminvermittlung in Rheinland-Pfalz in zumutbarer Wohnortnähe (§ 6
der Anlage 28 zum BMV-Ä) durch die KÄV Rheinland-Pfalz nicht möglich
wäre, begründete dies keinen Anspruch des Antragstellers gegen die
Antragsgegnerin auf deren Tätigwerden, sondern allenfalls eine
Verpflichtung der zuständigen KÄV Rheinland-Pfalz zur
länderübergreifenden Therapeutensuche ggf. auch in Hessen.
11 Auch ein Anordnungsgrund ist vorliegend aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung des SG nicht gegeben; auf diese nimmt
der Senat Bezug.
12 Ungeachtet der Frage, ob die zuständige KÄV
Rheinland-Pfalz nach § 75 Abs. 2 SGG im vorliegenden Verfahren
verpflichtet werden könnte, im Sinne des Antragstellers tätig zu
werden, war eine Beiladung jedenfalls deshalb nicht geboten, weil
schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch
des Antragstellers nach § 75 Abs. 1a SGB V ersichtlich nicht
vorliegen. Denn der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben
aufgrund der ihm am 23.01.2017 ausgestellten Überweisung zur
Mit-/Weiterbehandlung bereits einige Vorstellungen und Probetermine
bei Psychotherapeuten wahrgenommen. Ein weitergehender Anspruch auf
Tätigwerden der Terminservicestelle der zuständigen KÄV kommt damit
nicht in Betracht. Deren Aufgabe ist es, gesetzlich Versicherte
innerhalb einer Woche einen Termin bei einem zugelassenen
Vertragsarzt des gesuchten fachärztlichen Gebiets, einem
Medizinischen Versorgungszentrum oder einem ermächtigten Arzt bzw.
einer ermächtigten Einrichtung zu vermitteln (§ 75 Abs. 1a Satz 3
SGB V), was seit Inkrafttreten der Änderungen der
Psychotherapie-Richtlinie des GBA nach § 92 Abs. 6a Satz 3 SGB V
gemäß § 75 Abs. 1a Sätze 12, 13 SGB V (01.04.2017) auch für den
Termin für ein Erstgespräch in einer Psychotherapeutischen
Sprechstunde oder für eine Akutbehandlung gilt. Da der Antragsteller
bereits mehrere solche Termine nach eigenen Angaben wahrgenommen
hat, kommt ein weitergehender Anspruch auf fristgerechte und
zeitnahe Vermittlung nicht in Betracht. Über die Terminservicestelle
erfolgt keine Vermittlung eines Wunschtermins (§ 5 Satz 1 Anlage 28
zum BMV-Ä). Auch der Grundsatz der freien Arztwahl nach § 76 SGB V
begründet im Rahmen der Verpflichtung der KÄV zur angemessenen und
zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung keinen
Anspruch des Versicherten auf Vermittlung eines Behandlungstermins
bei einem ganz bestimmten Wunschtherapeuten.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14 Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum
Bundessozialgericht nicht gegeben, § 177 SGG.