Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat — 8 A 10675/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 8 A 10675/11
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0916.8A10675.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 201 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB
Leitsatz
Zur Frage der Privilegierung eines Imkereibetriebs mit Wohnnutzung auf einem Außenbereichsgrundstück (hier verneint).(Rn.6)
-(Rn.11)
Orientierungssatz
-
Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.(Rn.7)
-
Soweit ein Bauherr in dem Bauvorhaben im Außenbereich neben der Bienenhaltung und Honigproduktion auch die Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen betreiben will, handelt es sich bei isolierter Betrachtung um landwirtschaftsfremde, gewerbliche Betätigungen. Nach ständiger Rechtsprechung können solche Betätigungen nur dann aufgrund ihrer betrieblichen Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit „gleichsam mitgezogen“ werden und an der Privilegierung teilhaben, wenn es sich bei diesen an sich landwirtschaftsfremden Betätigungen noch um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenhaltung und Honigproduktion handelt; dies kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sich die landwirtschaftsfremden Betätigungen in der Weiterverarbeitung, Veredelung und Absatzförderung von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten (z.B.) tierischen Produkten erschöpfen.(Rn.10)
-
Eine insgesamt dominierende Nutzung eines Bauvorhabens im Außenbereich zu Wohnzwecken bzw. zu nicht eindeutig der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnenden Zwecken ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, wenn es insoweit an einer dienenden Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Im Einzelfall kann die Wohnnutzung nicht als „Betriebswohnung“ einer berufsmäßigen Imkerei qualifiziert und als solche von der privilegierten Nutzung mitgezogen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Begründung einer ständigen Wohnnutzung auf dem Außenbereichsgrundstück für den Betrieb einer berufsmäßigen Imkerei mehr als nur förderlich, nämlich auch aus der Sicht eines vernünftigen, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachten Berufsimkers geboten, weil für das Betriebsergebnis von entscheidender Bedeutung ist.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 12. April 2011, 5 K 880/10.NW, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12.
April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni
2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren
auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig,
aber nicht begründet.
2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1,
2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer
Baugenehmigung für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes auf
einem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für
eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
lägen nicht vor. Das Vorhaben diene nicht einem
landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB. Zwar handele es sich bei der vom Kläger betriebenen
Imkerei um landwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 201 BauGB.
Doch bestehe kein spezifischer örtlicher Bezug zwischen der
Bienenhaltung als Hauptzweck des Betriebs und dem Bauvorhaben im
Außenbereich, da der Kläger die Bienenhaltung in
Magazinbetriebsweise durchführe, bei der die Bienenkästen an
unterschiedlichen Standorten aufgestellt würden, während das zu
errichtende Gebäude nicht durch die Imkerei geprägt sei. Zwar seien
darin Räume für die Lagerung und Weiterverarbeitung von Honig
vorgesehen. Doch handele es sich insgesamt um ein Wohnbauvorhaben,
bei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nach den vorgelegten
Plänen nur untergeordnete Bedeutung habe. Das Vorhaben werde auch
äußerlich nicht erkennbar durch die landwirtschaftliche Nutzung
geprägt. Die vorgelegten Ansichten ließen vielmehr ausschließlich
eine komfortable Wohnnutzung auf einem Waldgrundstück erwarten. Im
Übrigen bestünden erhebliche Bedenken an der Wirtschaftlichkeit des
Vorhabens sowie an der Dauerhaftigkeit der zu erwartenden
Inanspruchnahme des Außenbereichs für einen landwirtschaftlichen
Betrieb, und zwar mit Rücksicht auf die hohen, mit 215.000,00
€ angegebenen Baukosten einerseits und das fortgeschrittene
Alter sowie die langjährige schwere Erkrankung des Klägers
andererseits. Sei das Vorhaben nicht als im Außenbereich
privilegiert anzusehen, so könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht
zugelassen werden, weil dadurch die öffentlichen Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen
Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes beeinträchtigt
würden.
4 Dieses Urteil begegnet zunächst keinen ernstlichen Zweifeln an
seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.).
Darüber hinaus wirft die Rechtssache weder besondere
Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.), noch
hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO (3.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht schließlich
auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.).
5 1. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen
Richtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der
Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der
geplanten Baulichkeiten für die Erweiterung eines
Imkereistützpunktes im Außenbereich nicht beanspruchen kann, weil
dem Vorhaben die dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen
Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen ist.
6 Zwar steht außer Frage, dass der Kläger Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 201 BauGB ist. Denn er betreibt unstreitig – zurzeit
aber ausschließlich auf einem (offenbar im Innenbereich gelegenen)
Hausgrundstück in der Gemeinde M. im Landkreis Ludwigsburg –
die berufsmäßige Imkerei als derzeit einzige Einnahmequelle mit
Bienenhaltung, Honigproduktion und -lagerung sowie
Weiterverarbeitung von Honig und anderen Bienenprodukten, die er
auf Märkten verkauft. Ob der landwirtschaftlichen Betätigung des
Klägers in Form der berufsmäßigen Imkerei auch die erforderliche
Dauerhaftigkeit attestiert werden kann (vgl. dazu: Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September
2010, § 35, Rn. 32, mit Rechtsprechungsnachweisen), kann
offenbleiben. Zweifel daran sind auch nach Auffassung des Senats
aus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen, also im
Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Klägers, seine
langjährige, durch eine Erkrankung erheblich geminderte
Erwerbsfähigkeit, die ihm nach eigenen Angaben bereits in rund fünf
Jahren zustehende landwirtschaftliche Altersrente und die nicht
konkret absehbare Übernahme des Betriebs durch einen Nachfolger
durchaus angebracht. Doch bedarf dies keiner Vertiefung, weil
jedenfalls das Vorhaben nach seiner konkreten Ausgestaltung
insgesamt keine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen
Betrieb in Form der berufsmäßigen Imkerei hat.
7 Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem
landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist
und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar
geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C
20.93 –, BVerwGE 96, 95). Dienende Funktion verlangt, dass
das Vorhaben für den privilegierten Betrieb zwar nicht notwendig
oder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist. Maßgebend
ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter
Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des
Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem
Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung
für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG,
Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41,
138).
8 Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt das Vorhaben des Klägers
als Ganzes die Voraussetzungen für die Annahme einer seinem Betrieb
der beruflichen Imkerei dienenden Funktion nicht.
9 Dabei kann zwar für die auf dem Grundstück vorgesehenen
Einrichtungen, die unmittelbar der Bienenhaltung und
Honigproduktion als Kernbereichen der klassischen Imkerei dienen,
eine dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne
weiteres angenommen werden. Dies dürfte für die Magazinbeuten
selbst und etwaige Vorrichtungen zu deren ganzjähriger, vor Nässe
und Zugluft geschützter Aufstellung auf dem Grundstück gelten,
ebenso auch für die Lagerung damit unmittelbar zusammenhängender
Gerätschaften sowie des produzierten Honigs; ferner mag dies auch
noch bejaht werden können für Räumlichkeiten und Gerätschaften, die
für die Fütterung der Bienen notwendig sind (z.B. Zuckerlager,
Wasseranschluss, beheizbarer Kessel mit Rühreinheit u.ä.). Doch ist
für den Senat nicht ersichtlich, weshalb hierfür das Raumangebot in
der auf dem Grundstück bereits befindlichen ehemaligen Jagdhütte,
die Bestandsschutz genießt, nicht ausreichend sein sollte.
10 Soweit der Kläger darüber hinaus in dem Bauvorhaben auch die
Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen
Bienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen
betreiben will, handelt es sich hingegen bei isolierter Betrachtung
um landwirtschaftsfremde, gewerbliche Betätigungen. Nach ständiger
Rechtsprechung können solche Betätigungen nur dann aufgrund ihrer
betrieblichen Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit
„gleichsam mitgezogen“ werden und an der Privilegierung
teilhaben, wenn es sich bei diesen an sich landwirtschaftsfremden
Betätigungen noch um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem
vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenhaltung und
Honigproduktion handelt; dies kommt in der Regel nur dann in
Betracht, wenn sich die landwirtschaftsfremden Betätigungen in der
Weiterverarbeitung, Veredelung und Absatzförderung von im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten (z.B.) tierischen Produkten
erschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C
54.82 –, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 12 f.). Auch wenn dies
für die vom Kläger in dem Vorhaben offenbar vorgesehene
Verarbeitung von Honig zu Honigwein, -likör, -schnaps und -essig
sowie von Bienenwachs zu Kerzen und eventuell auch noch für die
gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen bejaht werden mag (so etwa
BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2000 – 1 B 97.2298 –,
NVwZ-RR 2000, 571 und juris, Rn. 30, in einem insoweit ähnlich
gelagerten Fall), so bleibt doch zu sehen, dass diese
Nebentätigkeiten nicht ausreichen, um das vom Kläger beabsichtigte
Vorhaben nach seiner konkreten Gestaltung, Beschaffenheit und
Ausstattung äußerlich erkennbar zu prägen (vgl. zu diesem
Erfordernis: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger,
a.a.O., Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend
entschieden, dass sich das Vorhaben des Klägers nach den in den
vorgelegten Plänen enthaltenen Ansichten insgesamt als ein
Wohnbauvorhaben im Wald darstellt, bei dem die Nutzung zu
betrieblichen Zwecken nur untergeordnete Bedeutung hat. Dies folgt
insbesondere daraus, dass das gesamte Erdgeschoss des Gebäudes der
Wohnnutzung sowie nicht eindeutig der berufsmäßigen Imkerei
zuzuordnenden Nutzungen (wie Technikraum mit Heizung, Garage und
Durchfahrt für Kraftfahrzeuge) vorbehalten ist; auch das
Dachgeschoss weist neben zwei kleineren Lagerräumen nur eindeutige
Wohnnutzungen (Schlafzimmer und Bad) und nicht eindeutig
betrieblichen Erfordernissen zuzuordnende Nutzungen (Büro und
Sozialraum) auf. Die danach insgesamt dominierende Nutzung zu
Wohnzwecken bzw. zu nicht eindeutig der landwirtschaftlichen
Nutzung zuzuordnenden Zwecken ist jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es insoweit an einer dienenden Funktion
für den landwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Insbesondere kann die
Wohnnutzung nicht als „Betriebswohnung“ einer
berufsmäßigen Imkerei qualifiziert und als solche von der
privilegierten Nutzung mitgezogen werden. Denn es ist nicht
ersichtlich und vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht
substantiiert dargelegt und plausibel gemacht worden, dass die
Begründung einer ständigen Wohnnutzung auf dem
Außenbereichsgrundstück für den Betrieb seiner berufsmäßigen
Imkerei mehr als nur förderlich, nämlich auch aus der Sicht eines
vernünftigen, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs
bedachten Berufsimkers geboten, weil für das Betriebsergebnis von
entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch dazu BayVGH, a.a.O., Rn.
31, unter den dortigen Gegebenheiten allerdings eine Privilegierung
bejahend).
11 Entscheidend dagegen, dass eine räumliche Zusammenfassung von
Wohnnutzung und Einrichtungen zur Bienenhaltung und
Bienenproduktverarbeitung auf einem Außenbereichsgrundstück geboten
ist, weil die konkrete Betriebsweise des Klägers etwa seine
ständige Anwesenheit vor Ort erfordern würde, spricht, dass der
Kläger an seinem bisherigen (Haupt-)Betriebssitz in M. offenbar im
Innenbereich wohnt, ohne dass dies das Funktionieren seines
Betriebs und das Erzielen eines als alleinige Erwerbsquelle
ausreichenden Betriebsergebnisses in Frage gestellt hätte. Auch
wenn es dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleibt, zur
Erzielung eines noch besseren Betriebsergebnisses seinen (Haupt-)
Betriebssitz auf das aus seiner Sicht besonders geeignete
Außenbereichsgrundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde zu
verlegen oder dort einen Nebenbetriebssitz zu begründen, bedeutet
dies nicht, dass es hierzu vernünftigerweise auch geboten
erscheint, auf diesem Außenbereichsgrundstück ständig zu wohnen.
Vielmehr kann dem Kläger – unter dem Gesichtspunkt
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – in diesem Falle
zugemutet werden, einen (ggf. auch zweiten) Wohnsitz im
nahegelegenen Innenbereich der Gemeinde Gossersweiler-Stein zu
begründen und von dort aus zu seinen betrieblichen Einrichtungen
auf dem allenfalls wenige Kilometer entfernten
Außenbereichsgrundstück zu fahren, was ggf. auch mehrmals täglich
möglich und zumutbar ist. Sollten betriebliche Besonderheiten
ausnahmsweise einmal seine Anwesenheit auf dem
Außenbereichsgrundstück über Nacht erfordern, genügt hierfür die
Einrichtung einer provisorischen Schlaf- und Waschgelegenheit in
dem vorhandenen Gebäude der ehemaligen Jagdhütte, die solche
Räumlichkeiten nach den in den Verwaltungsakten befindlichen
Grundrisszeichnungen auch früher schon aufgewiesen hat. Auch aus
dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich
jedenfalls nicht, dass eine über allenfalls tägliche, zeitlich
begrenzte Aufenthalte und gelegentliche Übernachtungen
hinausgehende oder sogar ständige Anwesenheit des Klägers und/oder
seiner Ehefrau auf dem Außenbereichsgrundstück aus betrieblichen
Gründen vernünftigerweise geboten ist.
12 2. Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils und kann damit bereits im
Berufungszulassungsverfahren festgestellt werden, dass das Urteil
des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, so
scheidet insoweit auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten aus (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.
2010, § 124 Rn. 112 f.).
13 3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache auch
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang ein
Vorhaben der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Imkerei
dient, wenn der Imker in Magazinbetriebsweise wirtschaftet und
seine Bienenvölker nur zur Überwinterung einlagert, während er sie
im übrigen Jahr dorthin verbringt, wo die entsprechenden Trachten
vorhanden sind, ist einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung
nicht zugänglich, sondern kann – wie dargelegt – nur
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet
werden.
14 4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch
nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es
pflichtwidrig unterlassen, zu der Frage, ob das beantragte Vorhaben
einem landwirtschaftlichen bzw. Imkereibetrieb von seinem Umfang
und seiner Ausgestaltung her diene, ein Gutachten eines
Imkereisachverständigen einzuholen, kann der im erstinstanzlichen
Verfahren anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht
durchdringen, weil er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt
hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 – 6 B 6/01 -,
NVwZ 2001, 922 und juris, Rn. 14). Eine derartige Beweiserhebung
musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Zum einen
handelt es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben in seiner konkreten
Ausgestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, um eine dem Sachverständigenbeweis nicht
zugängliche Rechtsfrage. Zum anderen fehlte es hinsichtlich der
tatsächlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des
„Dienens“ an einem hinreichend substantiierten Vortrag
des Klägers.
15 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3,
162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Kläger
auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
belasten, weil diese sich nicht durch Stellung eines Antrags einem
eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
16 Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach §§ 47, 52
Abs. 1 GKG.