Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 2026-07-01, 7 B 10508/26.OVG

7 B 10508/26.OVGTribunal administratif / Division 71 juil. 2026

Regest

Zum Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung im Verfassungsschutzbericht

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat — 7 B 10508/26.OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 7 B 10508/26.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0701.7B10508.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 116 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, § 5 Abs 4 VerfSchutzG RP ... mehr

Leitsatz

Zum Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung im Verfassungsschutzbericht

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des in der Hauptsache eingeleiteten Verfahrens – 1 K 63/25.MZ – verpflichtet, es zu unterlassen, folgende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2024 des Ministeriums des Innern und für Sport des Antragsgegners in jedweder Form weiterzuverbreiten:

„Ein Aktiver der Burschenschaft schrieb 2022 in den ‘Burschenschaftlichen Blättern’, dass nur Personen mit nachweisbarer deutscher Abstammung als Deutsche gelten könnten. Er bezieht sich in seinem Beitrag hauptsächlich auf Rechtsprechung zur ‘Identitären Bewegung’ und verteidigt seine Ansicht mit weiteren Argumenten, die auf eine rassistisch geprägte Weltanschauung schließen lassen. Diese Form der Weltanschauung schließt alle Menschen aus, die nicht dem ethnischen Volksbegriff entsprechen. Damit widerspricht sie dem Grundgesetz, insbesondere dem Prinzip der Menschenwürde, die allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft gleichermaßen zusteht.“

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 A. Der Hauptantrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, über den der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts zu befinden hatte (I.), hat Erfolg. Er ist zulässig (II.) und begründet (III.).

2 I. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Letzteres ist hier der Fall. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (7 A 10163/26.OVG) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2025 antragsgemäß zugelassen (zur Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts mit Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 – 6 AV 9.21 –, BVerwGE 174, 102 = juris Rn. 17 ff.).

3 Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf den Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geboten. Denn anders als der Antragsgegner meint, liegt der begehrten einstweiligen Anordnung kein von der Hauptsache abweichender Streitgegenstand zugrunde. Der Antragsteller hat im Klageverfahren (1 K 63/25.MZ) unter dem Klageantrag zu 2) wörtlich beantragt, „den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger in dem Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz 2024 als Beispielsfall einer verfassungs- und sicherheitsgefährdenden Bestrebung auszuweisen“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, dass dem Antragsteller, dem Kläger im Verfahren 1 K 63/25.MZ, ein derartiger Anspruch nicht zustehe, da die konkrete Darstellung der Burschenschaft im Verfassungsschutzbericht keinen rechtlichen Bedenken begegne (S. 43 des Urteilsabdrucks – UA –). Die drei Seiten umfassenden Ausführungen zur Burschenschaft stellten sich in ihrer Wortwahl als zurückhaltend sowie sachlich und inhaltlich richtig dar und beschränkten sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse sowie allgemeiner Hintergrundinformationen (S. 45 UA). Mithin hat es auch über die hierin enthaltenen Passagen im Verfassungsschutzbericht, bezüglich derer der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt (S. 66 Absatz 1, Sätze 2 bis 5), befunden und diese für rechtmäßig erachtet. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung einen anderen Streitgegenstand betreffe als den, der dem Hauptsacheverfahren zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Teil des Streitgegenstandes des Hauptsacheverfahrens.

4 II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig.

5 1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt voraus, dass es nach dem Vorbringen des Antragstellers zumindest möglich erscheint, dass er durch die beanstandete hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht (vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 69; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 123 Rn. 41).

6 Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller macht geltend, durch die streitgegenständlichen Passagen im Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit er bestreitet, aufgrund ihrer stigmatisierenden Wirkung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt zu sein. Dies erscheint hier möglich.

7 a) Der Antragsgegner greift mit den umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Antragstellers ein.

8 Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als ein Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgeblich ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 50, m.w.N.). Das ist hier im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfassungsschutzberichts und dessen Auswirkungen auf den Antragsteller zu bejahen. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht die Erwähnung einer Organisation als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht als eine „negative Sanktion“ des Staates gegen diese gekennzeichnet und ihr infolgedessen die Qualität eines Grundrechtseingriffs beigemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 53 ff., ferner BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 15). Diese Ansicht teilt der Senat.

9 b) Der als eingetragener Verein organisierte Antragsteller kann zudem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend machen.

10 Juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16). Dieses umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2004 – 1 BvR 263/03 –, juris Rn. 1). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16). Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 – 5 B 417/13 –, juris Rn. 13, m.w.N.).

11 Hiervon ausgehend kann sich der Antragsteller auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Zwar wird er selbst im Verfassungsschutzbericht nicht als Beobachtungsobjekt erwähnt. Vielmehr bezieht sich die Berichterstattung – dem Einstufungsvermerk des Antragsgegners vom 21. März 2024 entsprechend – auch im hier streitgegenständlichen Teil auf die Burschenschaft … (im Folgenden: Burschenschaft) als solche (vgl. hierzu auch die Auflistung der Burschenschaft im Register des Verfassungsschutzberichtes, S. 260). Über den Antragsteller bzw. die „Alten Herren“ wird lediglich am Rande zur Information, wie sich die Burschenschaft zusammensetzt, berichtet (S. 65 des Verfassungsschutzberichtes). Der Senat nimmt daher zugunsten des Antragstellers an, dass sich die im Hauptsacheverfahren gestellten Feststellungs- und Unterlassungsanträge, wovon offenbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers entgegen ihrem Wortlaut nicht auf den Antragsteller, sondern auf die Burschenschaft beziehen (zur Auslegung eines Klagebegehrens im Falle anwaltlicher Vertretung vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 B 7.12 –, juris Rn. 5 f.).

12 Die Erwähnung der Burschenschaft als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutz steht jedoch der Annahme, dass eigene Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten, nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Burschenschaft aus dem Kreis der zur so genannten Aktivitas gehörenden Personen und dem Antragsteller zusammensetzt. Eine Differenzierung im Verfassungsschutzbericht zwischen diesen beiden Gruppen erfolgt, abgesehen von der genannten Information über die Zusammensetzung der Burschenschaft auf S. 65 des Verfassungsschutzberichts, gerade nicht. Vielmehr wurden, wie sich aus dem Einstufungsvermerk vom 21. März 2024 ergibt, aufgrund der angenommenen engen Verbindung zwischen Aktivitas und dem Antragsteller eine gemeinsame Bewertung vorgenommen (vgl. S. 2 des Einstufungsvermerks vom 21. März 2024). Mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt, d.h. als Personenzusammenschluss, bei dem Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen bestehen, wird zugleich auch das öffentliche Ansehen des Antragstellers als organisatorischem Teil der Burschenschaft betroffen. Es erscheint daher möglich, dass auch er aufgrund der stigmatisierenden Wirkung der Berichterstattung in seinem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 22. April 2024 – 17 K 1551/23 –, n.v.; zur Wirkung einer verfassungsschutzrechtlichen Einstufung eines Jugendverbandes auf die Gesamtpartei vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 208/20 –, juris Rn. 81, bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1217/22 –, juris).

13 Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller die Antragsbefugnis unter Hinweis darauf absprechen möchte, dass allein dem Autor des im Verfassungsschutzbericht genannten Artikels in den „Burschenschaftlichen Blättern“ im Hinblick auf die Veröffentlichung ein Rechtsbehelf zustünde, ist dem nicht zu folgen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich der im Verfassungsschutzbericht nicht namentlich benannte Autor tatsächlich gegen die Passagen rechtlich zur Wehr setzen könnte. Denn der Antragsgegner rechnet den im Verfassungsschutzbericht erwähnten Artikel ersichtlich der Burschenschaft zu und wertet ihn als Beleg für das Vorhandensein von Anhaltspunkten für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Burschenschaft. Damit werden aber die Burschenschaft und mithin der Antragsteller als organisatorischem Teil der Burschenschaft durch die Veröffentlichung in ihren eigenen Rechten betroffen.

14 2. Dem Antragsteller steht auch das für die begehrte einstweilige Anordnung nötige Rechtsschutzinteresse zur Seite. Daran würde es dann mangeln, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen könnte oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich wäre, insbesondere weil er den Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen könnte (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 70; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 123 Rn. 33a). So verhält es sich vorliegend nicht.

15 a) Die Annahme des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da er ihm – dem Antragsgegner – Gelegenheit zur Vorbefassung hätte geben müssen, überzeugt nicht. Grundsätzlich erfordert allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorbefassung der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, NVwZ 2018, 902 [903] und vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10). Vorliegend hat der Antragsteller zwar den bei Gericht gestellten Antrag nicht zunächst an den Antragsgegner gerichtet. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner mit dem Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers nicht schon vorbefasst gewesen ist. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der begehrten einstweiligen Anordnung ein anderer Streitgegenstand zugrunde läge als im erstinstanzlichen Verfahren. Dies ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2025 ausgeführt, dass die konkrete Darstellung der Burschenschaft im Verfassungsschutzbericht und damit auch die darin enthaltenen Passagen, bezüglich derer der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, keinen rechtlichen Bedenken begegne (S. 43 UA); die drei Seiten umfassenden Ausführungen stellten sich als inhaltlich richtig dar (S. 45 UA). Weshalb in einem Fall, in dem die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht erstinstanzlich für rechtmäßig erachtet wird, eine nochmalige Befassung der Behörde zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses geboten sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht, zumal der Antragsgegner auch im hiesigen Verfahren an seiner Auffassung festhält, die streitgegenständlichen Passagen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beharren auf einer Vorbefassung des Antragsgegners würde sich hier daher als bloße Förmelei darstellen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 70).

16 b) Die Ansicht des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse, da dieser den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung nicht erlangen könne, überzeugt ebenfalls nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, der Antragsteller hätte sich schon früher von einer Mehrzahl an Mitgliedern distanzieren können, um den Eindruck zu verhindern, rassistische Mitglieder in seinen Reihen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Aspekt dazu führen könnte, dem Antragsteller für die begehrte einstweilige Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen. Der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Anspruch auf eine rechtmäßige Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht (vgl. hierzu unten unter A.III.1.a)aa)) gilt unabhängig davon, ob der Betroffene eine entsprechende Berichterstattung selbst hätte abwenden können.

17 c) Kann der Antragsteller geltend machen, dass die konkrete Darstellung im Verfassungsschutzbericht gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen muss (vgl. hierzu unten unter A.III.1.a)aa)), ist es im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis, anders als der Antragsgegner meint, ohne Belang, ob der Verfassungsschutzbericht auch ohne die streitigen Passagen weiterhin vor der Burschenschaft als Beobachtungsobjekt warnen würde und ob Medienberichte, die bereits die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht aufgegriffen haben, weiterhin für die Öffentlichkeit verfügbar sind.

18 III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

19 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO – voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

20 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der im Tenor genannten Äußerung im Verfassungsschutzbericht 2024 ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der allgemein anerkannte, in § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – wurzelnde öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass durch eine solche Äußerung ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 –, juris Rn. 28, 31).

21 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die streitigen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar, da sie nicht den Anforderungen an die Berichterstattung in einem Verfassungsschutzbericht genügen (a). Es droht zudem eine Wiederholungsgefahr (b).

22 a) aa) Ermächtigungsgrundlage für die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht ist § 7 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG –. Nach dessen Satz 1 informiert das fachlich zuständige Ministerium die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5, soweit Geheimhaltungserfordernisse nicht entgegenstehen. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass dies insbesondere durch einen regelmäßig erscheinenden zusammenfassenden Bericht (Verfassungsschutzbericht) erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2025 zu Recht angenommen hat, ist den § 7 Abs. 2, § 5 Abs. 4 LVerfSchG als einzige ausdrücklich normierte Voraussetzung für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz und eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zu entnehmen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Tatbestände nach den Absätzen 1 bis 3 des § 5 LVerfSchG vorliegen müssen.

23 Hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Berichterstattung enthält das LVerfSchG keine expliziten Vorgaben (ebenso für das bremische Landesrecht: OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 1 B 238/17 –, juris Rn. 13). Auch insoweit gilt – wovon das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2025 ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – jedoch der Grundsatz, dass Äußerungen staatlicher Stellen den allgemeinen Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, BVerwGE 176, 19 = juris Rn. 31; zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 77; HessVGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 7 B 190/21 –, juris Rn. 24). Enthält ein Verfassungsschutzbericht Tatsachenbehauptungen, müssen diese der Wahrheit entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris, Leitsatz; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, BVerwGE 176, 19 = juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 1 B 150/21 –, juris Rn. 20). Denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 1531/96 –, BVerfGE 99, 185 = juris Rn. 52). Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, BVerwGE 176, 19 = juris Rn. 31, m.w.N.).

24 bb) Diesen Anforderungen wird die konkrete Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2024, soweit sie die im Tenor genannte Passage betrifft, nicht gerecht, ohne dass vorliegend entschieden werden müsste, ob die Burschenschaft zu Recht als Beobachtungsobjekt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LVerfSchG eingestuft worden ist, d.h. Bestrebungen entfaltet, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

25 (1) Bei der Äußerung auf Seite 66 Absatz 1 Satz 2 im Verfassungsschutzbericht 2024

26 „Ein Aktiver der Burschenschaft schrieb 2022 in den ‘Burschenschaftlichen Blättern’, dass nur Personen mit nachweisbarer deutscher Abstammung als Deutsche gelten könnten.“

27 handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 –, BVerfGE 94, 1 = juris Rn. 28; Kammerbeschlüsse vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 –, juris Rn. 16 und vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 –, juris Rn. 32). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst (vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, juris Rn. 13). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1988 – 1 BvR 1611/87 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, BVerwGE 176, 19 = juris Rn. 35).

28 Hiervon ausgehend stellt die oben genannte Äußerung auf Seite 66 Absatz 1 Satz 2 im Verfassungsschutzbericht 2024 eine Tatsachenbehauptung dar. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann die Passage nur so verstanden werden, dass der wiedergegebene Satz, wonach „nur Personen mit nachweisbarer deutscher Abstammung als Deutsche gelten könnten“ sich in dieser oder ähnlicher Formulierung in den Burschenschaftlichen Blättern aus dem Jahr 2022 findet. Ob dies der Fall ist, ist dem Beweis zugänglich.

29 Diese Tatsachenbehauptung ist unwahr. Bei dem vom Verfassungsbericht in Bezug genommenen Artikel handelt es sich ersichtlich, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, um den Aufsatz mit dem Titel „Volk, Staatsvolk, Vielvölkerstaat. Eine Terminologische Untersuchung“ von … in „Burschenschaftliche Blätter“ 03/2022, S. 130 ff. In diesem Artikel ist die im Verfassungsschutzbericht aufgestellte Behauptung, dass nur Personen mit nachweisbarer deutscher Abstammung als Deutsche gelten könnten, wörtlich nicht zu finden. Gegenteiliges behauptet auch der Antragsgegner nicht. Auch sinngemäß kann dem Artikel eine solche Aussage nicht entnommen werden.

30 Der Autor definiert in dem Artikel eingangs unter Wiedergabe von Zitaten der Bundeszentrale für politische Bildung die Begriffe „Nation“, „Volk“, „Staatsvolk“, „Volkszugehörigkeit“ und „Staatsangehörigkeit“ und zieht hieraus den Schluss, dass „man, jedenfalls abstrakt, von der Existenz von Völkern (Nationen) abseits staatlicher Kategorien auf Grundlage gemeinsamer Sprache, Kultur, Brauchtum, Geschichte, Schicksal und Abstammung“ ausgehe (S. 131). Für die Differenzierung zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit führt der Autor mehrere Beispiele an, wie iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (S. 131). Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass auch das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 – 1 K 606/17 – ebenfalls zwischen Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit unterscheide. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss vom 25. September 2002 – 2 K 2/01 –) und dem Bundesvertriebenengesetz werde wohl ebenfalls von der Existenz eines deutschen Volkes/Volkstums ausgegangen, welches nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfe (S. 132). Hiervon ausgehend kritisiert er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 – 1 K 606/17 –, mit der die Klage der „Identitäten Bewegung“ gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Bundes abgewiesen wurde, sowie die dort in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/10 –. Unter Verkennung der eigenen Prämisse, so der Autor (S. 133), folgere das Verwaltungsgericht Berlin terminologisch inkohärent, dass es nach Vorstellung des dortigen Klägers ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen gebe, was allein die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers belege. Zudem zitiert er das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, welches ausgeführt hatte, dass mit dem auf ethnischen Kriterien beruhenden Idealbild des autochthonen Deutschen, mit dem die unveränderliche Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in erster und zweiter Klasse vorgenommen werde, ein politisches Programm aufgestellt werde, das allein die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung der Antragstellerin belege (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, juris Rn. 36).

31 Die dem Autor zugeschriebene Aussage, so wie sie im Verfassungsschutzbericht aufgeführt ist, ist in dem Artikel nicht zu verorten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die These, nur Personen mit nachweisbarer deutscher Abstammung könnten als Deutsche gelten, aus Sicht eines objektiven Dritten nur so verstanden werden kann, dass sie sich auf Deutsche im Sinne einer rechtlichen Kategorisierung und nicht im Sinne eines ethnisch-kulturellen Begriffs bezieht, wie sich aus dem Kontext mit dem weiteren im Verfassungsschutzbericht erhobenen Vorwurf, dass der Autor eine gegen das Prinzip der Menschenwürde verstoßende Weltanschauung vertritt, ergibt (vgl. hierzu unten A.III.1.a)bb)(2)). Eine solche These findet sich in dem Beitrag jedoch nicht. Der Autor stellt vielmehr deskriptiv fest, wer Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist und differenziert von der Terminologie des Art. 116 Abs. 1 GG ausgehend zwischen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, ohne an diese Differenzierung erkennbar eine (rechtliche oder politische) Forderung zu knüpfen. Schon gar nicht kann dem Beitrag eine Aussage dahingehend entnommen werden, dass ausschließlich solche Personen, die der Autor als deutsche Volkszugehörige beschreibt, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein könnten oder sollten oder umgekehrt, dass Personen nicht deutscher Abstammung, keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sein könnten oder sollten. Vielmehr gibt der Autor zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder (S. 133), wonach das Grundgesetz einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht kennt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 690). Aus der Kritik des Autors an der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, wie die vom Autor vorgenommene Kritik an den von ihm zitierten Passagen zu bewerten ist (vgl. hierzu unten unter A.III.1.a)bb)(2)(b)), kann ihr jedenfalls die Behauptung, dass nur Personen mit nachweisbarer deutscher Abstammung als Deutsche gelten können, nicht entnommen werden.

32 (2) Ist damit die Tatsachenbehauptung unwahr, sind auch die weiteren streitgegenständlichen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht (S. 66, Absatz 1, Sätze 3 bis 5) zu beanstanden. Die Äußerung,

33 „er bezieht sich in seinem Beitrag hauptsächlich auf Rechtsprechung zur ‘Identitären Bewegung’ und verteidigt seine Ansicht mit weiteren Argumenten, die auf eine rassistisch geprägte Weltanschauung schließen lassen.“

34 ist durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt und daher als Werturteil einzustufen. Da sie sich auf die vorherige Tatsachenbehauptung im Verfassungsschutzbericht bezieht, die wie dargelegt unwahr ist, mangelt es ihr an einem zutreffenden Tatsachenkern und lässt sich schon allein deswegen nicht aufrechterhalten. Den sich hieran anschließenden Äußerungen auf Seite 66 Absatz 1, Sätze 4 und 5 fehlt es damit wiederum an einer Grundlage.

35 Unabhängig davon lässt sich die im Verfassungsschutzbericht geäußerte Meinung, wonach der Autor Argumente bemüht, die auf eine rassistische, alle nicht dem ethnischen Volksbegriff entsprechenden Menschen ausschließende Weltanschauung schließen lassen und daher gegen die nach dem Grundgesetz garantierte Menschenwürde verstoßen, nicht mehr in nachvollziehbarer Weise aus dem Beitrag ableiten.

36 (a) Die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die Grundordnung des Grundgesetzes (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 529 ff. und vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 253; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 30 und vom 24. Juni 2025 – 6 A 4.24 –, BVerwGE 186, 91 = juris Rn. 78; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris Rn. 105; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 197).

37 Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet. Für die Zugehörigkeit zum Volk im Sinne des Grundgesetzes und dem sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 688 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 203).

38 Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen, sofern es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und Abstufungen handelt. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ eine von persönlichen Wertungen abhängige Beschreibung, die etwa soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 205).

39 Anhaltspunkte für Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund können sich auch aus abwertenden Äußerungen ergeben, die zwar selbst kein konkretes Ziel oder eine Handlungsanweisung benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen und behandelt werden sollten. Voraussetzung hierfür ist aber einerseits, dass sich die „zu Ende gedachte“ Schlussfolgerung aufgrund der Äußerung bei objektiver Betrachtung aufdrängt. Zum anderen muss sich die Äußerung auf eine ungleiche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse“ beziehen. Hierfür reicht nicht aus, dass eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktivere Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 207).

40 Zusammenfassend verstoßen damit gegen die Garantie der Menschenwürde die Vorstellung einer „Volksgemeinschaft“ als Identität von ausschließlich ethnisch definiertem Volk und Staat oder eine sonstige ausschließlich an ethnische Kriterien anknüpfende Vorstellung des Volkes als Träger der Staatsgewalt, die Propagierung einer Rechtlosigkeit von Ausländern oder eines rechtlich gegenüber anderen Deutschen abgewerteten Status von eingebürgerten Deutschen und die Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung). Nicht gegen die Garantie der Menschenwürde verstoßen hingegen die Forderung nach einem restriktiven Migrationsrecht, sofern damit keine elementare Rechtlosigkeit verbunden ist, die Forderung nach einem restriktiven Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Forderung zur Rückkehr zum ius sanguinis, und eine bloße Kategorisierung im Rahmen eines Volksbegriffs, mit der keine Rechtlosigkeit von Ausländern, kein rechtlich abgewerteter Status von Deutschen und keine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 34).

41 (b) Die Ausführungen im genannten Beitrag überschreiten diese Schwelle nicht und lassen daher keine gegen die Menschenwürde verstoßende Weltanschauung erkennen.

42 Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht aus der Auslegung des Autors von Art. 116 Abs. 1 GG. Zwar ist einzuräumen, dass es sich bei Art. 116 Abs. 1 GG um eine historisch bedingte und zwischenzeitlich praktisch bedeutungslose Sonderregelung handelt und von der Bezugnahme auf die Zugehörigkeit zu einem durch Abstammung oder Kultur definierten „deutschen Volk“ bei der Verabschiedung des Grundgesetzes vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrungen vielmehr bewusst abgesehen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 57). Wie bereits ausgeführt, kennt das Grundgesetz daher einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 688 ff.).

43 Anderes behauptet oder fordert der Autor in seinem Beitrag jedoch nicht. Wie bereits dargelegt, nimmt er lediglich eine bloße Kategorisierung vor, indem er in deskriptiver Weise zwischen Personen deutscher Staatsangehörigkeit und Personen deutscher Volkszugehörigkeit unterscheidet. Eine propagierte Differenzierung innerhalb der Gruppe der deutschen Staatsangehörigen kann darin ohne weitere Anhaltspunkte, die dem Beitrag auch in seiner Gesamtschau nicht zu entnehmen sind, nicht erblickt werden. Der Autor fordert keinen unterschiedlichen Status innerhalb der Gruppe der deutschen Staatsangehörigen, insbesondere nicht geringere staatsbürgerliche Rechte. Anders als der Antragsgegner meint, ergibt sich daher allein aus der deskriptiven Verwendung eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs, wie sie hier mit Blick auf Art. 116 Abs. 1 GG erfolgt, keine „Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in erster und zweiter Klasse“. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Antragsteller in seinem Beitrag die Begriffe „ius sanguinis“ und „ius soli“ gebraucht. Denn die bloße Verwendung der Begriffe, bei denen es sich um gängige Begriffe aus dem Staatsangehörigkeitsrecht zur Beschreibung des Abstammungs- und des Geburtsortsprinzips handelt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 18. November 2004 – 1 C 31.03 –, BVerwGE 122, 199 = juris Rn. 10 und vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24 –, BVerwGE 187, 59 = juris Rn. 34; Weber, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Aufl. 2026, Rn. 188 ff., 193 ff.), lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass der Autor hierauf basierend einen vom Grundgesetz abweichenden Begriff des Staatsvolkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vertritt oder propagiert. Insbesondere kann dem Beitrag nicht entnommen werden, dass der Autor etwa die Ansicht vertritt, dass das Grundgesetz die Festlegung des ius-sanguinis-Prinzip fordere oder dieses Prinzip einen Rückschluss auf den Volksbegriff des Grundgesetzes erlaube (vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 13 K 4222/18 –, juris Rn. 109).

44 Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick darauf geboten, dass der Autor in seinem Artikel die genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kritisiert, die die Organisation „Identitäre Bewegung“ betrafen. Allein aus dem Umstand, dass deren Rechtsbehelfe gegen ihre Einstufung im Verfassungsschutzbericht des Bundes als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ohne Erfolg geblieben sind, kann nicht geschlussfolgert werden, dass der Autor die Ideologie dieser Organisation teilt. Auch wenn dem Antragsgegner zuzugeben ist, dass es sich bei den vom Autor wiedergegebenen Passagen lediglich um eine auszugsweise, teils selektive Darstellung der gerichtlichen Entscheidungen handelt und die Kritik daher womöglich zu kurz gegriffen ist, kann hieraus allein nicht der Schluss gezogen werden, der Autor vertrete einen gegen die Menschenwürde verstoßenden Volksbegriff. Denn letzteres würde nach den oben dargelegten Maßstäben voraussetzen, dass der Autor einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff propagiert, der mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird, oder eine ausschließlich an ethnische Kriterien anknüpfende Vorstellung des Volkes als Träger der Staatsgewalt hat (siehe hierzu oben unter A.III.1.a)bb)(2)(a)). Eine solche Einstellung kann der Kritik des Autors, wovon offenbar auch das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 27. November 2025 ausgegangen ist (vgl. S. 28 des UA), vorliegend nicht entnommen werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang unter Berufung auf „nachrichtendienstliches Erfahrungswissen“ geltend macht, er habe den „Kontext“ und die „Begleitumstände des Artikels“ im Rahmen einer „Gesamtschau“ bei der Würdigung des Beitrages berücksichtigt, ist dies – unabhängig davon, dass schon unklar bleibt, was hiermit im Einzelnen gemeint sein soll – nicht maßgeblich, da er seine Wertung, der Autor verteidige seine Ansicht mit Argumenten, die auf eine rassistisch geprägte Weltanschauung schließen ließe, ausweislich der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht nur auf den genannten Beitrag in den Burschenschaftlichen Blättern aus dem Jahr 2022 gestützt hat (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 134).

45 Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass – wie der Antragsgegner meint – Voraussetzung für die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bloß das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sei. Ob derartige Anhaltspunkte im Sinne der § 7 Abs. 2, § 5 Abs. 4 LVerfSchG vorliegen, ist im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die Burschenschaft zu beurteilen. In diesem Rahmen können auch die vom Antragsgegner geltend gemachten Aspekte des „Verbleibens im Vagen“ und des „Spiels mit Zweideutigkeiten“ von Bedeutung sein. Hiervon zu unterscheiden ist hingegen die Frage, ob das oben genannte im Verfassungsschutzbericht enthaltene Werturteil, mit dem das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen belegt werden soll, rechtmäßig ist. Dies beurteilt sich allein nach den bereits dargelegten Maßstäben (siehe hierzu oben unter A.III.1.a)aa)). Die Schlussfolgerung, der Autor verteidige seine Ansicht mit weiteren Argumenten, die auf eine rassistisch geprägte Weltanschauung schließen ließen, lässt sich wie dargelegt dem genannten Beitrag nicht in vertretbarer Weise entnehmen.

46 b) Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist glaubhaft gemacht. Eine Wiederholungsgefahr kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig hält und keinen Anlass sieht, von ihr Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, BVerwGE 141, 329 = juris Rn. 21). So liegt der Fall hier. Die Rechte des Antragstellers sind durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts mit den darin enthaltenen streitbefangenen Äußerungen bereits beeinträchtigt worden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren zudem deutlich gemacht, dass er die angegriffenen Äußerungen für rechtmäßig hält und daher an dieser festhält.

47 2. Der Antragsteller hat in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auf Unterlassung auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die begehrte Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden.

48 Ob eine vorläufige Regelung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden bzw. die bereits eingetretenen rückgängig zu machen.

49 Mit der Aufrechterhaltung der streitgegenständlichen Passagen im Verfassungsschutzbericht würde weiterhin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Dies würde für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine weitere voraussichtlich nicht gerechtfertigte Rufschädigung bedeuten (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 158; HessVGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 7 B 190/21 –, juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 1 B 238/17 –, juris Rn. 18). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, einen Text mit einer voraussichtlich unrichtigen Tatsachenbehauptung und einem daran anknüpfenden unzulässigen Werturteil unverändert zu lassen oder sogar weiterzuverbreiten (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 158). Auf die Richtigkeit des vom Antragsgegner erhobenen Einwandes, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Äußerungen pressetechnisch aufgegriffen würden, kommt es demgemäß ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf den vom Antragsgegner erhobenen Vorwurf, der Antragsteller habe es in der Vergangenheit stets unterlassen, sich von rechtsextremistischen Akteuren oder Bestrebungen zu distanzieren.

50 3. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht vorliegend auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Eine – allein in Ausnahmefällen zulässige – Vorwegnahme der Hauptsache läge nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. So liegt es aber nicht, wenn – wie hier – eine vorläufige Regelung begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Allein der Umstand, dass eine vorübergehende Maßnahme als solche nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens für dessen Dauer nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2024 – 2 BvR 150/24 –, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 – 4 B 415/22 –, juris Rn. 22 und vom 20. Februar 2025 – 16 B 288/23 –, juris Rn. 32 ff., jeweils m.w.N.).

51 4. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO. Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Der Senat übt das ihm zustehende Ermessen dahin aus, dem Antragsgegner vorläufig und dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entsprechend zu untersagen, die im Tenor angeführten Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2024 in jedweder Form weiterzuverbreiten.

52 B. Hat der Antragsteller mit seinem Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den hilfsweise – erkennbar für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag – gestellten Antrag.

53 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Auffangstreitwert von 5.000,00 € für den Hauptantrag war nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren. Dem hilfsweise gestellten Antrag kam gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine streitwerterhöhende Wirkung zu.

54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.