Forfeiture value attribution in joint theft participation

BGH 3 StR 112/10Bgh / IIIe chambre pénale27 avr. 2010Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly allowed M.'s revision against the Regional Court of Verden. It held that, for forfeiture/value attribution under Section 73 StGB, a participant may be charged only with what she economically controlled or obtained; M., who acted as driver and secured the scenes, merely received small shares of the proceeds. The court therefore reduced the value attributed to her from EUR 28,000 to EUR 2,800 and extended the correction to co-defendant K. for the same completed offenses, but not for cases outside M.'s conviction basis. The remainder of the revision was rejected and M. was ordered to pay the costs.

Regeste Omnilex

§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB; wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt als Voraussetzung der Zurechnung des Erlangten bei mehreren Beteiligten. Der Begriff des „Erlangten“ erfasst bei Mittätern nicht ohne Weiteres die gesamte Tatbeute, sondern nur den Vermögensvorteil, über den der einzelne Täter wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangt hat. Maßgeblich ist für jeden Beteiligten eine eigenständige Prüfung; die Zurechnung des Gesamtwerts setzt voraus, dass den Beteiligten die gemeinsame Verfügungsgewalt nach ihrem Tatplan auch tatsächlich zukommen soll. Fehlt eine solche Mitverfügungsgewalt, kann lediglich der tatsächlich zugeflossene Erlösanteil zugerechnet werden. Eine Erstreckung auf nicht revidierende Mitangeklagte nach § 357 S. 1 StPO kommt nur insoweit in Betracht, als sie von demselben sachlich-rechtlichen Mangel betroffen sind und dieselben Taten tragen; eine Ausdehnung auf andere, von der Revision nicht erfasste Taten scheidet aus (vgl. auch § 354 Abs. 1 StPO analog, § 349 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

BGH — 3 StR 112/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: 3 StR 112/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 244a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 10. Dezember 2009, Az: 2 KLs 6/09 - 110 Js 7647/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verfallanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern des schweren Bandendiebstahls

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2009, soweit es sie und den Angeklagten K. betrifft, in der Bezeichnung des Erlangten dahin abgeändert, dass die Angeklagte M. 2.800 Euro und der Angeklagte K. 6.800 Euro erlangt haben.

  2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 1. Das Rechtsmittel der Angeklagten M. hat Erfolg, soweit das Landgericht den Wert des von ihr Erlangten mit 28.000 Euro bezeichnet hat (§ 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte die gesamte, jeweils auf einen Wert von 2.000 Euro geschätzten Beute aus den 14 - vollendeten - Diebstählen, an denen sie als Mittäterin beteiligt war, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, denn dies setzt zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des Täters über den Vermögensgegenstand voraus. Ob eine solche besteht, ist bei mehreren Beteiligten an einer Tat für jeden von ihnen gesondert zu prüfen; auch einem Mittäter kann die Gesamtheit des aus ihr Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (Fischer, StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 16). Eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt der Angeklagten über das jeweilige Diebesgut schließt der Senat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen indes aus. Die unmittelbare Tatausführung oblag dem Mitangeklagten B., dem Zeugen Ki. oder unbekannt gebliebenen Mittätern. Diese nahmen jeweils die Beute in Besitz und sorgten unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten für deren Verwertung. An die Angeklagte, die als Fahrerin eingesetzt war und die Tatorte abzusichern hatte, kehrten sie jeweils nur einen kleineren Anteil an dem erzielten Erlös aus, in der Regel 200 Euro. Der Senat ändert deshalb die Bezeichnung des von der Angeklagten Erlangten entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

3 2. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K. zu erstrecken, soweit er an den der Angeklagten M. zur Last gelegten - vollendeten - Taten beteiligt war (Fälle II. 3.1, 3.2, 3.6, 3.7 der Urteilsgründe), denn insoweit beruht die Bezeichnung des von ihm Erlangten auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte K. hatte bei diesen Taten zusammen mit der Angeklagten M. die Tatorte abzusichern und erhielt wie diese Erlösanteile von in der Regel 200 Euro; über das Diebesgut selbst hatte auch er keine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt.

4 Die Erstreckung ist dem Senat hingegen verwehrt, soweit das Landgericht in den Fällen II. 3.4, 3.5 und 3.8 den Wert des Erlangten zu Lasten des Angeklagten mit 2.000 Euro bezeichnet hat, denn insoweit liegen dem Urteil keine Taten zu Grunde, derentwegen auch die Angeklagte M. verurteilt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 357 Rdn. 13).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer

Mots-clés

forfeitureco-perpetrationobtained valueeconomic controlextension to co-defendantrevisiontheft gangcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether M. was deemed to have obtained the full value of the stolen goods under forfeiture law.

Solution extraite

No. For attribution under Section 73(1) sentence 1 StGB, at least economic joint control over the asset is required; on the findings, M. had only received small shares of the proceeds.

Motifs extraits

The direct perpetrators took possession of the stolen goods and disposed of them themselves, excluding the other participants. M. acted as driver and secured the crime scenes; she usually received only about EUR 200 from the proceeds, so the full EUR 28,000 could not be attributed to her.

Question juridique clé

Whether the correction of the forfeiture/value designation had to be extended to non-appealing co-defendant K.

Solution extraite

Yes, insofar as K. participated in the same completed offenses as M. and the same legal defect affected the designation of what he obtained.

Motifs extraits

Under Section 357 sentence 1 StPO, the modification extends to a non-appealing co-defendant when the same substantive error affects him and he was involved in the same offenses. K., like M., only secured the scenes and received minor proceeds shares, but had no economic control over the stolen goods.

Question juridique clé

Whether the extension could also reach K.'s other cases not forming part of M.'s convictions.

Solution extraite

No. Extension is barred where the judgment is based on offenses for which M. was not convicted.

Motifs extraits

Section 357 StPO cannot extend a correction to offenses outside the scope of the appellant's own conviction basis.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appellant's remedy.

Solution extraite

M. must bear the costs of her appeal/revision.

Motifs extraits

The court rejected the remainder of the remedy as unfounded.

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