Dismissal of non-admission complaint

BVerwG 4 BN 28/11Bverwg / 4e division26 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the defendant's complaint against denial of leave to appeal. The court held that the asserted questions concerning the Bavarian guideline on odor plume inspections were factual, not revisable legal questions, and that only divergence from the highest federal courts can justify revision. Alleged procedural defects were not sufficiently substantiated and did not undermine the independently sufficient finding that the zoning plan was invalid because of text provision III.1.7. The defendant was ordered to bear the costs, except for the intervening party's out-of-court costs. The subject value was set at EUR 30,000.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 VwGO; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren selbständig tragenden Begründungen: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (vgl. consid. 3). Die Auslegung und Anwendung eines nichtnormativen fachlichen Leitfadens stellt Tatfrage und nicht revisible Rechtsanwendung dar; dies gilt auch für die Frage seiner entsprechenden Anwendbarkeit auf einen anderen Sachverhalt, soweit die Vorinstanz hierzu tatsächliche Feststellungen getroffen hat, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (vgl. consid. 4). Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur bei Abweichung von Entscheidungen der in der Norm genannten obersten Gerichte vor; Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung genügen nicht (vgl. consid. 6).

Texte intégral

BVerwG — 4 BN 28/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-26

Aktenzeichen: 4 BN 28/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. März 2011, Az: 2 N 10.2071, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan selbständig tragend wegen zweier Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (2.1 der Entscheidungsgründe) und wegen drei - wiederum jeweils selbständig tragender - materieller Abwägungsfehler (2.2 der Entscheidungsgründe) für unwirksam erklärt. Als materiell abwägungsfehlerhaft hat er u.a. die textliche Festsetzung III.1.7 angesehen (2.2.1 der Entscheidungsgründe). Nach dieser Festsetzung sollen im eingeschränkten Dorfgebiet nur Nutzungen zulässig sein, die vom Geruch her nur schwach wahrnehmbar im Sinne der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzung als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft beanstandet, weil ein Konflikt zwischen bestehender landwirtschaftlicher Pferdehaltung auf Paddocks und heranrückender Wohnbebauung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht anhand der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" gelöst werden könne (Leitsatz). Die Unwirksamkeit der Festsetzung führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt (UA Rn. 50).

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung III.1.7 nicht erfüllt.

4 1. Die Rechtssache hat insoweit nicht die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält sie die Frage, ob die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" auf die Pferdehaltung entsprechend anwendbar sind (I.7 der Beschwerdebegründung). Diese Frage ist einer Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik (http://www.lfl.bayern.de/ilt/umwelttechnik/03551/linkurl_0_28_0_0.pdf) sind keine Rechtsnormen; es handelt sich vielmehr um ein Prognosemodell für die zu erwartenden Geruchsimmissionen der Rinderhaltung. Es beruht auf den u.a. durch Geruchsfahnenbegehungen gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen (a.a.O. S. 5). Die Auslegung eines solchen Leitfadens ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168, dort zur VDI 3471 und der GIRL). Das gilt auch für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" auf Pferdehaltung entsprechend anwendbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen Pferdehaltung auf Paddocks hinsichtlich der Geruchsemissionen nicht mit einer Rinderhaltung in Stallungen verglichen werden kann (UA Rn. 45). An diese tatsächlichen Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

5 Eine weitere, auf die Unwirksamkeit der genannten textlichen Festsetzung bezogene Grundsatzfrage zeigt die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß auf (I.1 bis I.6 der Beschwerdebegründung).

6 2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" ab (III. der Beschwerdebegründung). Eine solche Abweichung wäre, selbst wenn sie vorläge (zu den Unterschieden des vorliegenden Falles gegenüber den bisherigen Entscheidungen vgl. UA Rn. 43), kein Grund für die Zulassung der Revision. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht; obergerichtliche Entscheidungen sind nicht divergenzfähig im Sinne dieser Vorschrift.

7 3. Es bleibt eine Reihe von Einwänden gegen das angefochtene Urteil, die die Beschwerde als Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet (II. der Beschwerdebegründung). Abgesehen davon, dass das Vorbringen insoweit nicht den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügen dürfte (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.), wird nicht geltend gemacht, dass auch die Feststellung der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung III.1.7 (2.2.1 der Entscheidungsgründe) auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

non-admission complaintfundamental significancedivergenceprocedural defectzoning planplanning lawfactual findingscostssubject value

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint showed a ground for fundamental importance under § 132(2) VwGO.

Solution extraite

No. The asserted question concerned the applicability of a factual assessment guide, not a revisable legal issue.

Motifs extraits

The 'odor plume inspections at cattle barns' are not legal norms but a prognostic model based on expert experience. Their interpretation and any analogous application to horse keeping are questions of fact, bound by the appellate court's findings under § 137(2) VwGO.

Question juridique clé

Whether the appellate judgment justified revision because it allegedly diverged from prior Bavarian case law.

Solution extraite

No. Only divergence from decisions of the Federal Administrative Court, the Joint Senate, or the Federal Constitutional Court can support revision under § 132(2) No. 2 VwGO.

Motifs extraits

Divergence from decisions of another upper administrative court is not divergence within the meaning of the statute.

Question juridique clé

Whether alleged procedural defects warranted admission of the revision.

Solution extraite

No procedural defect affecting the independently dispositive finding of invalidity of text provision III.1.7 was shown.

Motifs extraits

The complaint did not sufficiently substantiate the alleged procedural errors and did not demonstrate that they related to the decisive invalidity finding.

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