Limited anticipatory assessment when rejecting a further expert

BGH 3 StR 132/13Bgh / IIIe chambre pénale9 juil. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the defendant's revision against the Hannover Regional Court judgment. It held that the rejection of the motion for a further ballistics expert was not erroneous: under § 244(4) sentence 2 alternative 1 StPO, the court may rely on the prior expert opinion alone when anticipating proof that the opposite of the asserted fact is already established. The later use of another expert opinion in the overall evidence assessment under § 261 StPO is not barred. The defendant was ordered to pay the costs of the revision and the necessary expenses of the private complainant and adhesion plaintiffs.

Regeste Omnilex

§ 244 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 StPO; begrenzte Beweisantizipation bei Ablehnung eines weiteren Sachverständigen; § 261 StPO bleibt unberührt. Der Tatrichter darf einen Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen mit der Begründung ablehnen, das Gegenteil der Beweisbehauptung sei bereits erwiesen, wenn er sich hierfür allein auf das frühere Sachverständigengutachten stützen kann; eine Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel ist auf dieser Stufe unzulässig. Die Antizipation ist auf die Frage beschränkt, ob ein weiteres Beweismittel noch einen Erkenntnisgewinn verspricht, und darf nicht durch spätere Beweiswürdigung ersetzt werden. Für die Urteilsfindung nach § 261 StPO gilt diese Beschränkung nicht; dort sind alle erheblichen Beweismittel einzustellen und im Urteil darzulegen.

Texte intégral

BGH — 3 StR 132/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 3 StR 132/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 244 Abs 4 S 2 Halbs 1 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 7. Februar 2013, Az: 39 Ks 15/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Begrenzte Beweisantizipation bei der Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das Landgericht habe den auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist nicht begründet.

Die Begründung, mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines weiteren "ballistischen" Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hierzu gilt:

Der Beschluss, mit dem der Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt wird, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), ist in der Regel näher zu begründen, wobei der Umfang der erforderlichen Begründung sich nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände richtet. Im Rahmen der vorzunehmenden, vom Gesetz gestatteten vorweggenommenen Beweiswürdigung darf das Tatgericht seine Überzeugung, das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache sei bereits erwiesen, allein aufgrund des früheren Gutachtens gewonnen haben (BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 52; Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).

Nach diesen Maßstäben ist die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat dort in der Sache allein auf das Gutachten des Sachverständigen F. abgestellt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. findet demgegenüber allein in dem Zusammenhang Erwähnung, dass der Sachverständige F. ausgeführt habe, die Beantwortung der Frage, ob sich an dem Geschoss bestimmte Anhaftungen befunden hätten, die für das Vorliegen eines Querschlägers sprächen, falle nicht in seinen Kompetenzbereich, so dass er den Sachverständigen Dr. S. insoweit um eine ergänzende Beurteilung gebeten habe.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht nicht gehindert, bei seiner abschließenden, in den Urteilsgründen dargestellten Beweiswürdigung nach Durchführung der gesamten Beweisaufnahme in seine Überzeugungsbildung, das Tatopfer sei nicht von einem Querschläger getroffen worden, auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. miteinzubeziehen, das zu dieser Frage im Übrigen unter einem völlig anderen kriminaltechnischen Gesichtspunkt Stellung nahm als der Sachverständige F. . Der auf § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO gestützte Ablehnungsbeschluss darf deshalb nicht auf andere Beweismittel oder auf eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel gestützt werden, weil die genannte Vorschrift das während der Beweisaufnahme geltende grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation bereits nach seinem Wortlaut nur in beschränktem Umfang insoweit durchbricht, als allein auf das frühere Sachverständigengutachten abgestellt werden darf (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 327 mwN). Die Vorschrift lässt somit eine lediglich beschränkte Beweisantizipation zu, indem sie dem Tatgericht erlaubt, eine Abwägung vorzunehmen, ob ein benanntes Beweismittel einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, bevor dieses Beweismittel ausgeschöpft wird (vgl. Trück, NStZ 2007, 377, 383). Für die nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung vorzunehmende Würdigung des gesamten Beweisergebnisses (§ 261 StPO) gilt eine derartige Einschränkung dagegen nicht. Hier hat das Tatgericht alle für die Beweisfrage relevanten Beweismittel in seine Überzeugungsbildung einzustellen und diese in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Andernfalls könnte allein durch das Stellen eines Beweisantrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen die Beweisgrundlage zu einem entscheidungserheblichen Punkt verkürzt werden; dies wäre mit § 261 StPO unvereinbar.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

Mots-clés

expert evidenceanticipatory assessmentmotion for evidenceballisticscriminal procedurerevisionevaluation of evidence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal to obtain a further expert opinion under § 244(4) sentence 2 alternative 1 StPO was unlawful.

Solution extraite

The refusal was lawful because the trial court could base its anticipatory assessment solely on the earlier expert opinion and was not required to assess all evidence together at that stage.

Motifs extraits

A rejection under § 244(4) sentence 2 alt. 1 StPO requires a reasoned finding that the opposite of the asserted fact is already proved; this limited anticipatory assessment may rest only on the earlier expert report. The trial judgment under § 261 StPO, by contrast, may consider all evidence without that restriction. The trial court therefore did not err by relying on expert F. alone when rejecting the request, and it was not barred from later considering Dr. S.'s report in the overall assessment.

Question juridique clé

Whether the defendant's revision against the judgment should succeed.

Solution extraite

No reversible error was shown to the defendant's detriment.

Motifs extraits

The review of the judgment on the basis of the revision submissions revealed no legal error affecting the defendant.

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