Brutal execution may aggravate sentence despite diminished capacity

BGH 2 StR 574/12Bgh / IIe chambre pénale14 août 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the defendant’s revision against a Fulda Regional Court judgment for manslaughter. It upheld the ten-year prison sentence and the order placing him in a treatment facility. The court held that, even with diminished capacity under § 21 StGB, the lower court could still treat the exceptionally brutal execution of the killing as an aggravating factor because the brutality was not shown to stem from the diminished state itself. The appellant also had to bear the costs of the appeal.

Regeste Omnilex

§§ 21, 46 StGB; sentencing after diminished capacity: a brutal manner of execution may be considered aggravating even where § 21 StGB applies, provided the specific violence is not causally rooted in the offender’s impaired mental condition. If the trial court excludes a deep disturbance of consciousness and bases attribution on prior threats, alcohol-related disinhibition, heightened violence and impulsiveness, no further special justification is required for using the brutality as an aggravating circumstance (consid. 7-8).

Texte intégral

BGH — 2 StR 574/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-14

Aktenzeichen: 2 StR 574/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 StGB, § 46 StGB, § 212 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Fulda, 12. Juli 2012, Az: 12 Js 22354/11 - 1 Ks

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Brutale Tatausführung als Strafschärfungsgrund bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juli 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Vollziehung der Unterbringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2 1. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2013 ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) und die – hier allein zu erörternde – Zumessung der Strafe innerhalb des nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sind rechtlich nicht zu beanstanden.

4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und seiner ebenfalls alkoholisierten (ehemaligen) Lebensgefährtin in der noch von beiden genutzten gemeinsamen Wohnung zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte ergriff sodann ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19,5 cm und stach mehrfach während des „Kampfgeschehens“ auf die Geschädigte ein, um sie zu töten. Aufgrund der insgesamt 50 Stich- und Schnittverletzungen verblutete das Tatopfer innerhalb weniger Minuten.

5 Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass der – in hohem Maße alkoholgewöhnte – Angeklagte, wegen eines bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms und seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 2,92‰) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

6 In der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten u.a. strafmildernd zugutegehalten, dass er „aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung alkoholbedingt enthemmt und wegen des Streits affektiv aufgeladen gewesen ist“. Zu Lasten hat es u.a. gewertet, dass der Angeklagte mit „extremer Brutalität“ vorgegangen sei; es handele sich um eine „sehr brutale Tötung des Tatopfers an der Grenze zur Grausamkeit“ (UA S. 66).

7 b) Diese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 104/13 mit zahlr. Nachw.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Landgericht hat – dem Sachverständigen folgend – rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung insbesondere auch mit Blick auf das geordnete Verhalten des Angeklagten nach der Tat ausgeschlossen. Es hat weiterhin festgestellt, dass der in hohem Maße alkoholgewöhnte Angeklagte dem Tatopfer schon vor der Tat mehrmals angedroht hatte, es „heute Nacht noch“ abzustechen. Neben der – persönlichkeitsbedingt – erhöhten Gewaltbereitschaft des Angeklagten hat das Landgericht zudem dessen „Neigung zu Impulshandlungen“ (UA S. 61) in den Blick genommen.

8 Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist damit noch ausreichend zu entnehmen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem sich die Art der Tatausführung gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit begründenden Zustand des Täters erklärt. Die „brutale“ Tatausführung ist aber dann ein zulässiger Strafschärfungsgrund, selbst wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 – 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18 mwN).

Fischer Appl Schmitt

Eschelbach Zeng

Mots-clés

sentencingdiminished capacitybrutalitymanslaughteraddiction treatmentcostsappeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the procedural complaint and merits challenge against the conviction and treatment order had merit

Solution extraite

No reversible error was found; the conviction and placement order stand.

Motifs extraits

The Federal Court relied on the prosecutor general's submissions on the procedural complaint and found no legal error on review of the facts.

Question juridique clé

Whether the sentence was unlawful because the brutal manner of killing was used as an aggravating factor despite diminished capacity

Solution extraite

The sentence was lawful. Brutality may aggravate punishment even where diminished capacity under § 21 StGB is recognized, provided the brutality does not stem from the diminished state itself.

Motifs extraits

The lower court had excluded a deep disturbance of consciousness, relied on prior threats, and considered the accused's heightened violence and impulsiveness; thus the brutality was still attributable to him.

Question juridique clé

Whether costs of the appeal should be imposed on the appellant

Solution extraite

The appellant must bear the costs of his unsuccessful appeal.

Motifs extraits

As the revision failed, ordinary cost consequences apply.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.