Kidnapping requires temporal link to intended coercion

BGH 2 StR 236/13Bgh / IIe chambre pénale12 sept. 2013Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant challenged a Cologne judgment convicting him of kidnapping, bodily injury, threats, coercion, and deprivation of liberty. The BGH held that the findings did not establish kidnapping under § 239b StGB because the required temporal and functional link between the abduction and the intended coercion was missing: the planned withdrawal of the police report was to happen only after the coercive situation ended. The court therefore set aside count II.4, including the related bodily injury findings, and also overturned the aggregate sentence. The remainder of the appeal was rejected.

Regeste Omnilex

§ 239b StGB; kidnapping requires a functional and temporal nexus between abduction and intended coercion. The offender must aim to compel the victim during the period of deprivation of liberty, and the compelled act must be expected to occur while the coercive situation persists (consid. 4). A merely preparatory abduction designed to secure a later act after the end of the coercive situation does not satisfy the offence. If the findings leave open whether the defendant already sought a binding commitment from the victim during the detention, the conviction cannot be upheld on appellate review (consid. 5-6).

Texte intégral

BGH — 2 StR 236/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 2 StR 236/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 239b StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 5. Februar 2013, Az: 110 KLs 37/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Geiselnahme: Erforderlicher Zusammenhang zwischen Entführung und beabsichtigter Drohung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2013, soweit es ihn betrifft, im Fall II.4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Nötigung und Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I.

2 Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit das Landgericht den Hilfsbeweisantrag zur Vernehmung der Zeugin B. nicht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat, ist auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Den Urteilsgründen, die das Revisionsgericht insoweit zusätzlich berücksichtigen kann, lässt sich hinreichend entnehmen, dass sich das Landgericht ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. auseinandergesetzt hat und bei Erwiesensein der in das Wissen der Zeugin B. gestellten Umstände den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin K. nicht ziehen wollte.

II.

3 Die Sachrüge führt zur Aufhebung im Fall II.4 und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Ansonsten weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

4 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen - tateinheitlich begangener - Geiselnahme nicht. Zwar haben der Angeklagte und sein Mittäter die Zeugin entführt, der Angeklagte hat sie auch mehrfach mit dem Tode bedroht, falls sie die gegen ihn erstattete Anzeige bei der Polizei nicht zurücknehmen würde. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte die Zeugin entführt hat, um sie zu einer Handlung zu nötigen, die sie während der Entführung vornehmen sollte. Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96, BGHR StGB § 239b Entführen 4; Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05; NStZ 2006, 36 f.). Soweit der Angeklagte also (lediglich) die Absicht verfolgt hat, die Zeugin durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage ihre Aussage bei der Polizei zu widerrufen (UA S. 24/25), ist der Tatbestand nicht erfüllt.

5 Ob der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang angenommen werden könnte, weil der Angeklagte nach seiner Vorstellung - wie der Generalbundesanwalt meint - mit einer während der Bemächtigungslage abgegebenen "Verpflichtungserklärung" des Tatopfers zur Rücknahme der Strafanzeige einen Teilerfolg erreichen wollte, der mit Blick auf das erstrebte Endziel vorbereitend wirken sollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05, BGH NStZ 2006, 36, 37), lässt sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Den Urteilsgründen lässt sich nämlich nicht entnehmen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass er bereits während der Bemächtigungssituation, insbesondere durch seine Todesdrohungen, erreichen wollte und konnte, dass die Zeugin sich zu diesem Zeitpunkt endgültig zur Rücknahme verpflichtet und noch vor Beendigung der Zwangslage eine derartige Erklärung abgibt.

6 2. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Fall II.4; erfasst wird auch die an sich fehlerfrei erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende, widerspruchsfreie Prüfung des Tatgeschehens zu ermöglichen.

7 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.4 führt insoweit zum Wegfall des Strafausspruchs und bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Mots-clés

kidnappingfunctional nexustemporal nexuscoercionbodily injuryappeal reviewsentencingremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the factual findings supported kidnapping under § 239b StGB.

Solution extraite

No. The findings did not show that the defendant abducted the victim in order to coerce her into taking action during the abduction itself; the intended withdrawal of the police report was to occur only after the coercive situation ended.

Motifs extraits

§ 239b StGB requires a functional and temporal connection between the abduction and the intended coercion, so that the victim is to be coerced during the duration of the detention and the compelled act is to occur while the coercive situation still exists.

Question juridique clé

Whether the conviction for the remaining offenses in count II.4 and the overall sentence could stand.

Solution extraite

The conviction for the related bodily injury offenses in count II.4 was set aside together with the kidnapping count, and the overall sentence fell with it.

Motifs extraits

Because the count was reversed as a whole and the findings were set aside to allow a fresh, consistent assessment, the sentence based on that count and the aggregate sentence could not remain in force.

Question juridique clé

Whether the further appeal should be dismissed.

Solution extraite

Yes, the remainder of the appeal was unfounded.

Motifs extraits

Outside count II.4, the judgment disclosed no legal error to the defendant's detriment.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.