Criminal revision dismissed after no-verdict notification issue

BGH 5 StR 310/13Bgh / Criminal Chamber 527 janv. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice again dismissed the defendant’s revision against the Landgericht Braunschweig conviction for rape, aggravated sexual abuse of a child and additional sexual offences. It held that the complaint concerning the alleged exclusion of defense counsel from examination-room participation was insufficiently substantiated. The complaint based on the absence of a negative notification under § 243(4) sentence 1 StPO failed because the alleged conversation predated the indictment and, in any event, the court found after free proof that no plea discussions had occurred. The defendant was ordered to bear the costs and the private claimant’s necessary expenses.

Regeste Omnilex

§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO; Beruhen eines Urteils auf unterbliebener Negativmitteilung über Verständigungsgespräche; der Anwendungsbereich der Norm erfasst nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO. Ein vor der Anklageerhebung geführtes Gespräch fällt nicht darunter. Eine unterbliebene Negativmitteilung führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil hierauf beruhen kann; dies ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ergebnis freier Beweiswürdigung zweifelsfrei feststeht, dass keinerlei Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben (vgl. BVerfGE 133, 168; BGH, Beschl. v. 25.11.2014 - 2 StR 171/14). Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss zudem den gerügten Mangel vollständig dartun.

Texte intégral

BGH — 5 StR 310/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-27

Aktenzeichen: 5 StR 310/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO, § 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 23. Januar 2013, Az: 2 KLs 11/12

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Beruhen eines Urteils auf unterbliebener Negativmitteilung bei auszuschließendem Verständigungsgespräch

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie weiterer vier Sexualstraftaten zu dessen Nachteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat bereits durch Beschluss vom 22. August 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben, weil sie diesen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe (BVerfG NStZ 2014, 592). Für die neuerliche Verwerfung der Revision sind folgende Gründe maßgeblich:

2 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) angenommen hat.

3 2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die § 250 Satz 1, § 255a StPO seien verletzt. Denn die Revision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Verteidiger, dessen "Ausschluss ... nicht ausdrücklich angeordnet worden sei" (RB S. 6), sein Mitwirkungsrecht (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht im Vernehmungszimmer wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefügten Verwertungswiderspruch vom 12. September 2012 ergebende Vortrag, „die Anwesenheit des Verteidigers im Vernehmungszimmer" sei „konkret nicht gewährt worden", ermöglicht dem Senat keine Prüfung allein anhand des Revisionsvorbringens.

4 3. Die Rüge, es sei wegen Fehlens der sogenannten Negativmitteilung gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, ist jedenfalls unbegründet.

5 a) Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin habe in einem mit dem „Pflichtverteidiger" am 10. April 2012 geführten Telefonat auf die Prüfung hingewirkt, „ob ... nicht doch eine geständige Einlassung abgegeben werden könne", handelt es sich um ein Geschehen vor der Erhebung der Anklage und wird daher vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfasst; dieser betrifft lediglich „Erörterungen nach den §§ 202a, 212" StPO.

6 b) Aber auch eine insoweit fehlende Negativmitteilung würde nur dann zur Aufhebung des angegriffenen Urteils führen, wenn dieses auf dem Verfahrensfehler beruhte. Dies ist aber auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 594). So verhält es sich hier, wie das vom Senat durchgeführte Freibeweisverfahren ergeben hat. Weder die beiden an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter noch die staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreterin vermochten sich an auch nur ein Gespräch zu erinnern, das eine Verständigung zum Gegenstand gehabt hätte.

7 Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Verfahrensbeteiligten hierzu abgegebenen Erklärungen. Dies gilt - unter Berücksichtigung des dort geschilderten Gangs der Hauptverhandlung - zumal deshalb, weil die in Bezug genommene, im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten keine Anknüpfungspunkte für eine Verständigung bot, wie die in der Hauptverhandlung tätige Oberstaatsanwältin unmittelbar nach deren Verlesung erklärt hat. Soweit einer der Instanzverteidiger sich erinnert, sie habe im Vorfeld der Erklärung in öffentlicher Sitzung gefragt, "ob es nicht sinnvoll sei, noch einmal in Verständigungsgespräche einzutreten", und er habe erwidert, „dass sich die Verteidigung Gesprächen nicht verschließe", ist nach dem geschilderten weiteren Gang der Dinge auszuschließen, dass diese Äußerungen noch in tatsächliche Gespräche über eine Verständigung gemündet sind, zumal das Gericht die staatsanwaltschaftliche Anregung nicht kommentiert hat.

8 c) Es kommt daher nicht darauf an, ob der Senat einer Ansicht, die (allein) bei einer auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge eine Ausnahme vom revisionsrechtlichen Grundsatz, ein Revisionsführer brauche zur Beruhensfrage nichts vorzutragen, zulassen möchte (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14), folgen könnte; einen tragenden Grund für eine derartige Handhabung vermag er jedenfalls nicht zu erkennen.

9 4. Abschließend bemerkt der Senat, dass es - anders als die Revision zu meinen scheint - nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofs zählt, die Tatgerichte zu "disziplinieren".

Sander Schneider Dölp

König Bellay

Mots-clés

revisionplea discussionsnegative notificationreasoning of judgmentsubstantiation requirementsfree proofsexual offencescriminal procedure costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision was admissible in light of the challenge to the alleged exclusion of the defense lawyer from an examination room

Solution extraite

The complaint did not satisfy the substantiation requirements because the revision did not explain why the defense lawyer could not exercise the right to participate there.

Motifs extraits

Under § 344(2) sentence 2 StPO, the appellant had to set out the circumstances showing the claimed violation; the submission left this open.

Question juridique clé

Whether the absence of a negative notification under § 243(4) sentence 1 StPO required reversal

Solution extraite

No. The alleged telephone conversation before indictment was outside the scope of § 243(4) sentence 1 StPO, and in any event the judgment did not rest on the omission because no plea negotiations had taken place.

Motifs extraits

§ 243(4) sentence 1 StPO covers only discussions after §§ 202a, 212 StPO. The court found after free proof that there had been no talks about a plea agreement at all, so causation was excluded.

Question juridique clé

Whether the revision had to be upheld because the prior Bundesgerichtshof order had been set aside by the Federal Constitutional Court

Solution extraite

The prior reversal did not prevent a renewed dismissal; after reassessment the Senate again found the revision unfounded.

Motifs extraits

The constitutional court had set aside the earlier BGH order for a fundamental-rights violation, but the new decision was based on an independent review of the merits.

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