Sunday premium for work starting Monday at midnight

BAG 10 AZR 258/12Bag / Division 1025 sept. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant, a shift worker in a printing department, sought Sunday premium for five shifts in which he worked from Monday 00:00 to 03:00, although he had clocked in shortly before midnight on Sunday. The collective agreement provided a Sunday premium for work on Sundays and defined the Sunday premium period as beginning with the first shift on Sunday and lasting 24 hours. The Federal Labour Court held that the premium requires actual Sunday work and that a shift beginning Monday midnight does not trigger the Sunday premium. The claimant’s revision was therefore successful; the claim was dismissed and he had to bear the costs.

Regeste Omnilex

§ 7 Ziff. 2.2 Buchst. a, § 6 Ziff. 3 MTV; Sunday premium for shift work beginning Monday at 00:00: the collective agreement defines the compensable period of Sunday work but does not eliminate the requirement of genuine Sunday work. Interpretation by wording, systematic context and purpose shows that the surcharge is due only where the shift begins on Sunday and the work actually impairs Sunday rest. Mere clocking-in before midnight or preparatory acts without contractual work obligation do not suffice; the premium is not triggered by work performed exclusively after Sunday has ended.

Texte intégral

BAG — 10 AZR 258/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 10 AZR 258/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG

Vorinstanz: vorgehend ArbG Elmshorn, 8. September 2011, Az: 3 Ca 455 d/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 1. Februar 2012, Az: 6 Sa 403/11, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Sonntagszuschlag - Tarifauslegung

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Februar 2012 - 6 Sa 403/11 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8. September 2011 - 3 Ca 455 d/11 - wird auch insoweit zurückgewiesen.

  3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Sonntagszuschlägen.

2 Der Kläger arbeitet für die Beklagte, die Deckelverschlüsse und Dosen produziert, als Druckerhelfer im Schichtdienst. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 2008 (nachfolgend: MTV) Anwendung. Dieser regelt Sonn- und Feiertagsarbeit wie folgt:

§ 6Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
...
3.Sonntags- und Feiertagsarbeit
Zuschlagspflichtige Sonntags- oder Feiertagsarbeit beginnt mit der ersten Schicht am Sonntag oder Feiertag und endet 24 Stunden später.
Durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht des Vortages verlegt werden.
§ 7Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
...
2.2Der Sonntags- und Feiertagszuschlag beträgt
a)für Arbeiten an Sonntagen 50 %
…“

3 Nach § 3 Ziff. 6 Abs. 1 MTV sind Umkleide- und Waschzeiten sowie Pausen keine Arbeitszeit, soweit keine innerbetriebliche abweichende Regelung getroffen ist.

4 Bei der Beklagten gilt nach der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit ab 16.02.2009“ folgendes Schichtsystem:

§ 1.2 Arbeitszeit mit 5 Gruppen
§ 1.2.11. - 3. Gruppe
Frühschicht:Montag - Donnerstagvon 06:00 bis 14:00 Uhr
Freitagvon 06:00 bis 12:00 Uhr
Spätschicht:Montag - Donnerstagvon 14:00 bis 22:00 Uhr
Freitagvon 12:00 bis 18:00 Uhr
Nachtschicht:Sonntagvon 00:00 bis 06:00 Uhr
Montag - Donnerstagvon 22:00 bis 06:00 Uhr
§ 1.2.24. Gruppe
1. Schicht:Freitagvon 18:00 bis 04:30 Uhr
2. Schicht:Samstagvon 16:30 bis 03:00 Uhr
3. Schicht:Sonntagvon 15:30 bis 00:00 Uhr
§ 1.2.35. Gruppe
1. Schicht:Samstagvon 04:30 bis 16:30 Uhr
2. Schicht:Sonntagvon 03:00 bis 15:30 Uhr
§ 1.3Pausenregelung
1. - 3. Gruppe:
Frühschicht:10:00 bis 10:30 Uhr(Montag - Donnerstag)
Spätschicht:18:00 bis 18:30 Uhr(Montag - Donnerstag)
Nachtschicht:02:00 bis 02:30 Uhr(Montag - Donnerstag)
Die Schichten mit 6 Stunden Arbeitszeit werden ohne Pausen gefahren.
§ 7 Übergabezeiten und Kontrollgänge
§ 8.1 Vorfertigung
Der jeweilige Maschinenführer der ersten Wochen- oder Tagesschicht beginnt die erste Schicht 30 Min. vor dem üblichen Schichtbeginn. Dafür endet diese Schicht für diesen Maschinenführer 30 Min. früher.
…“

5 Die Druckerei arbeitet in der 1. - 3. Gruppe. Der Kläger gehörte an den Tagen, für die er Zuschläge begehrt, zur 3. Gruppe und war der „Nachtschicht Sonntag von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr“ zugewiesen, die unstreitig montags 00:00 Uhr beginnt. Bis einschließlich August 2010 vergütete die Beklagte die in dieser Schicht geleistete Arbeit mit dem tariflichen Sonntagszuschlag von 50 %, seit September 2010 zahlt sie nur noch einen Nachtschichtzuschlag von 15 %.

6 Der Kläger begehrt die Zahlung des Sonntagszuschlags für die Arbeit an Montagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr in fünf Schichten von Oktober 2010 bis Januar 2011. Gemäß Zeiterfassungssystem stempelte er jeweils am Sonntag 11 bis 16 Minuten vor Mitternacht ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV gelte die Arbeit am Montag von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr als Sonntagsarbeit, weil die erste Sonntagsschicht bei der Beklagten sonntags um 03:00 Uhr beginne. Zudem habe er die Arbeit vor Mitternacht aufnehmen müssen, um die Maschine hochzufahren und vorbereitende Handlungen vornehmen zu können.

7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2011 zu zahlen.

8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, eine am Montag beginnende Schicht könne keinen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag auslösen.

9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr in dem in der Revision noch anhängigen Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10 I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a MTV auf Zahlung eines Sonntagszuschlags für montags von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistungen. Ein Sonntagszuschlag wird nur geschuldet, wenn die Schicht sonntags beginnt. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 3 und § 7 Ziff. 2.2 MTV.

11 1. Der Wortlaut der Tarifbestimmungen ist nicht eindeutig. § 6 Ziff. 3 MTV regelt „Sonntags- und Feiertagsarbeit“; dies spricht dafür, dass die Schicht zumindest einen Bezug zum Sonntag haben und Arbeitsleistungen „auch“ am Sonntag erbracht werden müssen. Für dieses Tarifverständnis spricht auch, dass nach § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a MTV der „Sonntagszuschlag“ für „Arbeit an Sonntagen“ 50 % beträgt. Nach dem Wortlaut von § 6 Ziff. 3 MTV ist aber auch vertretbar, dass Sonntagsarbeit „immer“ 24 Stunden nach Beginn der ersten Schicht am Sonntag endet und damit auch Arbeitsleistungen am Montag ohne Bezug zum Sonntag als Sonntagsarbeit vergütungspflichtig sein können.

12 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang verdeutlicht, dass § 6 Ziff. 3 MTV lediglich die mögliche Zeitspanne von Sonntagsarbeit definieren, nicht aber auf das Erfordernis von Arbeit am Sonntag verzichten will. § 6 Ziff. 3 Abs. 2 MTV eröffnet die Möglichkeit, die Zeitspanne des Sonntagszuschlags dem jeweiligen Schichtsystem anzupassen, indem der Beginn der Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht am Samstag verlegt wird, sodass in der Nachtschicht von Samstag auf Sonntag durchgängig und in der Nachtschicht von Sonntag auf Montag keine Sonntagszuschläge gezahlt werden. Die geteilte Zahlung des Zuschlags bei Schichten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag wird so vermieden. Dies zeigt, dass nur die Zeitspanne für Sonntagsarbeit geregelt, nicht aber das Erfordernis „echter“ Sonntagsarbeit aufgehoben werden soll. Bei einem - in der betrieblichen Praxis nicht seltenen - Schichtsystem mit Sonntagsruhe und Beginn der Schichtwoche mit der Nachtschicht am Sonntag um 22:00 Uhr wäre anderenfalls die gesamte Arbeitszeit am Montag bis 22:00 Uhr einschließlich der Früh- und Spätschicht mit dem Sonntagszuschlag zu vergüten. Dies ist fernliegend und ersichtlich nicht gewollt.

13 3. Sinn und Zweck eines Zuschlags für Arbeiten am Sonntag bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Sonntagsarbeit wird in § 7 Ziff. 2.2 MTV generell mit einem relativ hohen Zuschlag versehen, weil diesem Tag nach gesellschaftlichem und religiösem Verständnis eine besondere Bedeutung zukommt. Der Sonntag soll der Regeneration, der Familie und der Vornahme von religiösen Handlungen vorbehalten bleiben. Arbeit am Sonntag beeinträchtigt die Erfüllung dieser Zwecke, dafür soll der erhöhte Sonntagszuschlag einen Ausgleich schaffen. Die Zahlung des Sonntagszuschlags setzt eine tatsächliche Beeinträchtigung durch Arbeitsleistungen am Sonntag voraus; diese fehlt, wenn Arbeitsleistungen ausschließlich am Montag erbracht werden.

14 4. Die streitbefangenen Schichten haben am Montag um 00:00 Uhr begonnen und konnten den Sonntagszuschlag nicht auslösen. Unerheblich ist, dass der Kläger sonntags ca. zehn Minuten vor Schichtbeginn eingestempelt hat. Die Beklagte hat dem Kläger ab Montag 00:00 Uhr Arbeit zugewiesen, erst zu diesem Zeitpunkt musste er die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit (§ 3 Ziff. 6 MTV) .

15 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

MikoschW. ReinfelderMestwerdt
SimonA. Effenberger

Mots-clés

Sunday premiumcollective agreement interpretationshift workworking timecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the collective agreement entitles the claimant to a Sunday premium for work performed on Monday from 00:00 to 03:00 in a shift that began at midnight.

Solution extraite

No. Sunday premium is owed only when the shift begins on Sunday; work starting Monday 00:00 does not qualify, even if the employee clocked in shortly before midnight.

Motifs extraits

The wording, overall context, and purpose of the agreement show that it defines the period of Sunday work but does not dispense with the requirement that the work itself have a genuine Sunday connection. The premium compensates actual Sunday work; work exclusively on Monday lacks that connection.

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