Transfer employment pay based on net, not reference gross

BAG 5 AZR 17/15Bag / 5e division16 déc. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff, transferred to a financing transfer company after his employment with NSN ended, challenged the defendant’s method of calculating transfer pay. He sought payment of a gross reference amount, further wage statements, and release from disadvantages allegedly caused by the calculation. The Federal Labour Court dismissed the revision, following its parallel judgment of the same day. It held that no claim existed to top up transfer short-time work benefits to the reference gross wage, that § 108(1) GewO does not give a right to an accounting before payment, and that no release claim arose because the remuneration had been calculated correctly. The plaintiff had to bear the costs of the revision.

Regeste Omnilex

§ 108 Abs. 1 GewO; Anspruch auf Lohnabrechnung und Reichweite der Abrechnungspflicht bei bereits erbrachter Zahlung. Die Abrechnungspflicht nach § 108 Abs. 1 GewO betrifft die Darstellung geleisteter Entgeltzahlungen und begründet keinen selbständigen Anspruch auf eine Abrechnung vor Auszahlung. Ein Anspruch auf weitere Abrechnungen besteht daher nicht, wenn über die erbrachten Zahlungen bereits abgerechnet wurde. Fehlt es an einer vertragswidrigen Entgeltberechnung, entfallen auch daraus abgeleitete Freistellungsansprüche. Die Kostenfolge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Texte intégral

BAG — 5 AZR 17/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 17/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR17.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 10. April 2014, Az: 22 Ca 4999/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 26. November 2014, Az: 10 Sa 384/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. November 2014 - 10 Sa 384/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Mots-clés

transfer employmenttransfer short-time work benefitswage accountingnet remunerationgross remunerationrelease from disadvantagesrevision costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the employee has a claim to top up transfer short-time work benefits to the monthly reference gross wage.

Solution extraite

No such claim exists.

Motifs extraits

The court referred to its parallel judgment of the same day and held that the defendant correctly calculated the payment structure.

Question juridique clé

Whether the employee is entitled to further wage statements for the transfer employment.

Solution extraite

No. Statements for payments already made had been issued; § 108(1) GewO does not create a right to an accounting before payment.

Motifs extraits

The statute requires an accounting of paid remuneration, not a prepayment accounting duty.

Question juridique clé

Whether the employee can claim release from disadvantages allegedly caused by incorrect wage calculation and payment.

Solution extraite

No, because the payment claims were correctly calculated.

Motifs extraits

As the defendant did not breach its payment obligations, no consequential release claim arose.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.