No waiver of renewed hearing after flawed first-instance hearing

BGH V ZB 127/12Bgh / Ve chambre civile10 oct. 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice held that in removal-detention proceedings the appellate court may dispense with a renewed personal hearing under § 68(3) sentence 2 FamFG only if the first-instance hearing was procedurally flawless. Here, the detention request had not been properly handed over to the detainee, so the first-instance hearing violated the rules governing hearings and the rights to be heard. That defect was not cured on appeal, even though the appellant waived a renewed hearing. The Court therefore declared that both lower-court decisions violated his rights and ordered costs against the Federal Republic of Germany.

Regeste Omnilex

§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG; erneute persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren bei Freiheitsentziehung: Das Beschwerdegericht darf von einer Wiederholung nur absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Ein in der ersten Instanz begangener zwingender Verfahrensverstoß, insbesondere die unterlassene Aushändigung des Haftantrags vor bzw. bei der Anhörung, begründet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG. Diese Heilung erfordert eine erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz; ein Verzicht des Betroffenen auf diese Anhörung beseitigt den Mangel nicht. Das Beschwerdegericht hat die Gründe für ein Absehen von Wiederholungen nachvollziehbar darzulegen, doch gilt diese Möglichkeit nicht für fehlerhaft unterbliebene Verfahrenshandlungen (consid. 5-10).

Texte intégral

BGH — V ZB 127/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-10

Aktenzeichen: V ZB 127/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 3 S 2 FamFG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 29. Mai 2012, Az: 5 T 237/12vorgehend AG Saarbrücken, 22. April 2012, Az: 7 XIV 32/12

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Zurückschiebungshaftsache: Absehen von der erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Leitsatz

Das Beschwerdegericht kann, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Übrigen vorliegen, von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die erste Instanz diese verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Daran ändert auch ein von dem Betroffenen erklärter Verzicht auf eine erneute Anhörung nichts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. April 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 22. April 2012 am Bahnhof Saarbrücken festgenommen, weil er nicht im Besitz der für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Papiere war. Ein EURODAC-Abgleich ergab Treffer für Italien, Frankreich und die Niederlande. Mit Bescheid vom 22. April 2012 verfügte die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe.

2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 22. April 2012 Zurückschiebungshaft bis zum 21. Juli 2012 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung erreichen will, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

3 Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Aushändigung des Haftantrages an den Betroffenen sei entbehrlich gewesen. Nur wenn der Betroffene im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles ohne vorherige Kenntnis des Inhalts des Haftantrages nicht in der Lage sei, zur Sachaufklärung beizutragen, müsse ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden. In Fällen wie dem vorliegenden, die einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt beträfen, genüge die Eröffnung des Haftantrages zu Beginn der Anhörung. Das sei hier erfolgt. Dem Betroffenen sei vor Beginn der Anhörung der Haftantrag durch telefonische Beteiligung der Dolmetscherin bekannt gegeben und übersetzt worden. Der Betroffene habe auch erklärt, dass er die Ausführungen verstanden habe und wisse, dass er seinen Asylantrag in Italien weiter verfolgen müsse.

III.

4 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg.

5 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Zwar kann ihm der Antrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem er auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5). An der Aushändigung einer Ablichtung des Haftantrages fehlt es hier. Dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht lässt sie sich nicht entnehmen.

6 2. Die daraus folgende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 6) ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden.

7 Eine Heilung des Verstoßes - die mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) - ist in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten. Zwar ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach der Einlegung der Beschwerde der Haftantrag übermittelt worden. Die Heilung setzt aber darüber hinaus eine Anhörung voraus, in der sich der Betroffene zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZB 59/12, Rn. 12, juris). Das Beschwerdegericht hat eine solche nicht durchgeführt. Der Umstand, dass der Betroffene auf die erneute persönliche Anhörung verzichtet hat, machte diese nicht entbehrlich.

8 Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, wird es in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt. Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden und auf die Durchführung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, NJW 2011, 2365 Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308 S. 207 re. Sp.). § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt daher auch in einem Freiheitsentziehungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (zum Unterbringungsverfahren: BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, aaO Rn. 13 mwN). Auch ein ausdrücklich erklärter Verzicht des Betroffenen auf eine erneute persönliche Anhörung kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, da der Betroffene hierdurch zu erkennen gibt, dass von einer erneuten Anhörung aus seiner Sicht keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

9 Allerdings kann in einem Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, aaO Rn. 15 mwN; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. Februar 2012 - V ZB 260/11, juris Rn. 6). In diesem Fall muss das Beschwerdegericht - vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, die in Haftsachen wegen des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgrundsatzes (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195) praktisch nicht zum Tragen kommen - den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (zum Unterbringungsverfahren: BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, aaO Rn. 14 mwN). Die Anhörung des Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen nach § 420 Abs. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechte eines Betroffenen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anhörung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, aaO Rn. 15 mwN).

10 Nachdem die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt, konnte das Beschwerdegericht daher trotz des von dem Betroffenen erklärten Verzichts nicht von dessen erneuter Anhörung absehen.

IV.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Roth Brückner

Weinland Kazele

Mots-clés

removal detentionpersonal hearingright to be heardprocedural defectappellate reviewwaiverfreedom deprivationcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance detention order violated the appellant's rights because the detention request was not handed over to him before or during the hearing.

Solution extraite

Yes. Even in a simple case, the detainee must receive a copy of the detention request; a mere oral communication is insufficient.

Motifs extraits

The hearing protocol did not show that a copy of the request was handed over, translated if needed, and documented. This defective first-instance hearing violated the right to be heard and the formal requirements governing deprivation-of-liberty hearings.

Question juridique clé

Whether the appellate court could refrain from a renewed personal hearing despite the first-instance defect and the appellant's waiver.

Solution extraite

No. A waiver of renewed hearing does not cure a mandatory procedural defect committed in the first instance; the appellate court had to repeat the hearing.

Motifs extraits

Section 68(3) sentence 2 FamFG allows dispensing with repeated procedural acts only if the first-instance act was properly performed and no new findings are expected. Where the first-instance hearing itself was procedurally defective, the appellate court must remedy that defect and cannot rely on a waiver.

Question juridique clé

Costs and necessary expenses after the successful rights complaint.

Solution extraite

Court costs were not charged, and the appellant's necessary expenses were imposed on the Federal Republic of Germany.

Motifs extraits

The costs followed the statutory regime governing detention matters and the successful challenge to the lower courts' decisions.

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