WEG dispute over costs of failed expulsion action

BGH V ZR 281/12Bgh / Ve chambre civile10 oct. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice held that the defendants’ complaint against denial of leave to appeal was inadmissible. The underlying dispute between the two members of a two-unit condominium association concerned whether the costs of an unsuccessful expulsion action count as management costs under § 16 WEG and are allocable under the statutory cost rules. The Court classified this as a dispute between unit owners under § 43 No. 1 WEG, so the statutory exclusion of the non-admission complaint for pre-2015 WEG decisions applied. The defendants were ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§ 62 Abs. 2 WEG, § 43 Nr. 1 WEG; die Nichtzulassungsbeschwerde ist in vor dem 31. Dezember 2014 verkündeten Wohnungseigentumssachen unstatthaft. Ein Rechtsstreit zwischen den Mitgliedern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Zuordnung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage zu den Verwaltungskosten ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren. Für diese Einordnung ist nicht entscheidend, ob § 16 Abs. 7 WEG im konkreten Fall materiell eingreift; maßgeblich ist, dass die Parteien über die Qualifikation und Verteilung von Verwaltungskosten streiten (consid. 4). Die Kostenfolgen richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Texte intégral

BGH — V ZR 281/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-10

Aktenzeichen: V ZR 281/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 7 WoEigG, § 18 Abs 1 S 2 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2012, Az: 55 S 342/11 WEGvorgehend AG Pankow-Weißensee, 7. September 2011, Az: 100 C 185/11 WEG

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

Leitsatz

Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.854,73 €.

Gründe

I.

1 Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Beklagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 55.010,07 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 WEG verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten.

2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen.

4 Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Verteilung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst - was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG aF zu bejahen sein dürfte - ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist (vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Pick in Bärmann, aaO, § 19 Rn. 14; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Timme/Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; aA möglicherweise Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 43 WEG Rn. 3, der lediglich § 18 Abs. 3 WEG erwähnt).

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Roth Brückner

Weinland Kazele

Mots-clés

condominium ownershipmanagement costsexpulsion actionnon-admission complaintadmissibilitycost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against denial of leave to appeal was admissible.

Solution extraite

It was not admissible because non-admission complaints do not apply to WEG decisions under § 43 No. 1 WEG issued before 31 December 2014.

Motifs extraits

Section 62(2) WEG excludes the remedy for such decisions. The underlying dispute qualifies as a WEG dispute under § 43 No. 1 WEG because the parties contest whether litigation costs are management costs subject to allocation under § 16(2) WEG.

Question juridique clé

How the costs of the non-admission complaint should be allocated.

Solution extraite

The defendants must bear the costs of the complaint proceedings.

Motifs extraits

As the unsuccessful appellants, they bear costs under the general cost rule.

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