PKH for dunning proceedings denied as vexatious

BGH III ZA 42/16Bgh / IIIe chambre civile10 août 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court refused legal aid for the applicant’s intended Rechtsbeschwerde. The applicant had sought a dunning notice for EUR 400 million against a finance authority and had also requested legal aid for the dunning proceedings. The court held that legal aid can in principle be granted for a dunning procedure, but the intended pursuit here was vexatious within the meaning of § 114 Abs. 2 ZPO. Given the implausible amount, the denial of the claim by the respondent, and the announced opposition, a reasonable self-financing party would not pursue the matter. The lower court’s refusal therefore stood.

Regeste Omnilex

§ 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO; Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit bei objektiv aussichtsloser bzw. vernünftigerweise nicht verfolgbarer Inanspruchnahme der Staatskasse. Prozesskostenhilfe kann für das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO beschränkt auf dieses Verfahren bewilligt werden; die allgemeinen Voraussetzungen des § 114 ZPO bleiben anwendbar. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter Würdigung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des Kostenrisikos von der Rechtsverfolgung absehen würde (vgl. consid. 5-7). Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Prozesslage; auf die abstrakte Zulässigkeit des Mahnverfahrens kommt es nicht an, wenn das konkrete Begehren nach Lage des Falles nicht vernünftig erscheint.

Texte intégral

BGH — III ZA 42/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-10

Aktenzeichen: III ZA 42/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:100817BIIIZA42.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 118 Abs 1 S 1 ZPO, § 688 ZPO, §§ 688ff ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Coburg, 24. November 2016, Az: 33 T 34/16vorgehend AG Coburg, 15. September 2016, Az: 16-0460118-08-N

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €

Leitsatz

  1. Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

  2. Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 24. November 2016 - 33 T 34/16 - wird abgelehnt

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er hat beim Amtsgericht C. - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400.000.000 € beantragt, wobei er als Antragsgegner das "Landesamt für Finanzen A. " und als Anspruchsgrund "Schadensersatz aus StrEG/aus Zinsen zum StrEG" angegeben hat. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten des Mahnverfahrens nachgesucht. Das Landesamt, dem dieser Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme übersandt worden war, teilte mit, Forderungen des Antragstellers gegen den Freistaat B. bestünden nicht, und bei Erlass eines Mahnbescheids würde umgehend Widerspruch eingelegt werden. Daraufhin hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, das Mahnverfahren biete nicht die nötige Aussicht auf Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren zu prüfen sei. Für ein - wie hier - von vornherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem von Anfang an mit einem Widerspruch des Antragsgegners zu rechnen und ein Vollstreckungsbescheid deswegen nicht zu erreichen sei, könne der Antragsteller nicht erwarten, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können.

2 Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen, da in der Instanzrechtsprechung und der Literatur zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassungen vertreten würden.

II.

3 Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

4 Dabei kann dahinstehen, ob der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - bereits deshalb die Erfolgsaussicht fehlt, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwaigen Mahnbescheid zu rechnen ist. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.

5 1. Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 22).

6 2. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Musielak/Voit/Fischer aaO § 114 Rn. 30 mwN).

7 3. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die selbst für die Gerichtskosten aufzukommen hat, davon absehen, einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 € gegen den Freistaat B. zu beantragen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nach §§ 688 ff ZPO vorliegen sollten.

8 Dass dem Antragsteller, der keiner geregelten Beschäftigung nachgeht, durch Strafverfolgungsmaßnahmen ein Schaden in der geltend gemachten Größenordnung entstanden sein könnte, ist gänzlich fernliegend. Die Staatsanwaltschaft A. hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Antragsteller in dem Strafverfahren 501 Js 140433/09 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die vollständig vollstreckt wurde. Die in dem weiteren Strafverfahren 501 Js 117364/09 gegen den Antragsteller vollzogene Untersuchungshaft von 75 Tagen wurde nach Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Strafvollstreckung auf die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse wurde in keinem der Strafverfahren festgestellt. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft A. Schadensersatzansprüche des Antragstellers mit Bescheid vom 25. April 2016 abgelehnt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller berechtigt sein könnte, einen Schaden in der - nicht näher erläuterten - ungewöhnlichen Größenordnung von 400.000.000 € zu beanspruchen, zumal der Antragsgegner den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Antragsteller die Allgemeinheit für Gerichtskosten in Anspruch nehmen möchte, die eine die Prozessaussichten vernünftig abwägende und auch das Kostenrisiko berücksichtigende verständige Partei niemals tragen würde.

9 4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren bereits mangels Erfolgsaussicht zu verneinen sei, wenn ein Widerspruch des Antragsgegners absehbar sei, ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im konkreten Fall mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden.

Herrmann Reiter

Mots-clés

legal aiddunning procedurevexatious litigationprospect of successcost riskwrit of paymentcivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid can be granted for dunning proceedings under §§ 688 ff. ZPO

Solution extraite

Legal aid may be granted for dunning proceedings, but only for that proceeding.

Motifs extraits

The scope of §§ 114 ff. ZPO extends to all civil-procedure proceedings, including the dunning procedure; however, the legal-aid prerequisites still apply.

Question juridique clé

Whether the intended dunning request was notifiable because it was vexatious under § 114 Abs. 1, 2 ZPO

Solution extraite

The application was vexatious and therefore not eligible for legal aid.

Motifs extraits

A reasonable party paying its own costs would not initiate a EUR 400 million dunning procedure against the state where the claim is implausible, the respondent has denied the claim, and opposition is already announced.

Question juridique clé

Whether the complaint against the lower court refusal of legal aid had a prospect of success

Solution extraite

No sufficient prospect of success existed for the intended legal remedy.

Motifs extraits

Because the intended legal pursuit was vexatious, legal aid for the Rechtsbeschwerde had to be refused regardless of any debate about expected opposition in the dunning procedure.

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