Duty to point out unclear reinstatement motion

BGH XII ZB 200/13Bgh / Civil Chamber 1225 sept. 2013Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant challenged the appellate court's dismissal of her appeal after missing the deadline for the appeal brief. The Federal Court held that the reinstatement application contained unclear but clarifiable statements about the office deadline system. The appellate court should have given a judicial hint under § 139 ZPO. After clarification, the defendant showed that the deadline lapse was caused by a secretary's omission and not by a fault attributable to counsel under § 85(2) ZPO. The Kammergericht's order was therefore set aside, reinstatement granted, and the remaining matters remitted.

Regeste Omnilex

§ 139 ZPO; reinstatement application containing unclear or incomplete submissions; duty of the court to indicate need for clarification. If a motion for reinstatement under §§ 233, 234 ZPO contains objectively ambiguous or incomplete factual assertions relevant to the absence of fault, the court must provide a procedural hint and allow supplementation even after expiry of the reinstatement period. Clarified submissions may be taken into account where the original account, interpreted reasonably, already pointed to the relevant factual basis. In assessing fault under § 85(2) ZPO, a proper law-office deadline system with internal counter-control suffices; a clerical omission in calendar entry is not attributable to the party if the organization is otherwise adequate. The lawyer need not additionally verify the calendar entry personally (consid. 6-9).

Texte intégral

BGH — XII ZB 200/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: XII ZB 200/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 7. März 2013, Az: 8 U 216/12vorgehend LG Berlin, 26. Juli 2012, Az: 32 O 445/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Gerichtliche Hinweispflicht auf unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben

Leitsatz

Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinzuweisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007, XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 2013 aufgehoben.

Der Beklagten zu 1 wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 10.090 €.

Gründe

I.

1 Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2 Das Urteil, mit dem die Beklagte zur Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 10.090,33 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, ist ihr am 30. Juli 2012 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 28. August 2012 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist mehrmals, zuletzt bis zum 14. Dezember 2012, verlängert. Die Beklagte hat die Berufung am 16. Januar 2013 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zudem hat die Beklagte hilfsweise beantragt, das Rechtsmittel im Hinblick auf die vom Kläger bereits eingelegte Berufung als Anschlussberufung zu behandeln. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter anderem vorgetragen, dass er mit Diktat des Schriftsatzes vom 30. November 2012, mit dem die letzte Fristverlängerung beantragt worden sei, seine seit Jahren tätige, zuverlässige Sekretärin angewiesen habe, "Promptfristen" für den 10. Dezember und den 14. Dezember 2012 in den Kalender einzutragen. Am 5. Dezember 2012 habe er anlässlich des Eingangs der gerichtlichen Fristverlängerungsmitteilung nach Abgleich der gewährten Fristverlängerung und der in der Akte vermerkten Promptfristen die Wiedervorlage für den 10. Dezember 2012 verfügt. Nach Vorlage der Akte am 10. Dezember 2012 habe er die Wiedervorlage auf die "in der Akte als ordnungsgemäß notiert vermerkte Promptfrist für den 14. Dezember 2012" verfügt. Jedoch sei die letztgenannte Frist von der Sekretärin versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

5 Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es unterstellt hat, dass es an einer hinreichenden Büroorganisation fehle, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Akte einen Erledigungsvermerk enthalten habe bzw. dass die Anweisung bestanden habe, einen solchen stets erst nach Eintragung im Kalender einzutragen.

6 Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in seinem Wiedereinsetzungsgesuch legt die Deutung nahe, dass die Notierung der Fristen in den Handakten nach Eintragung der Fristen im Kalender mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk erfolgt. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen, er habe die Wiedervorlage auf "die in der Akte als ordnungsgemäß notiert vermerkte Promptfrist für den 14.12.2012" verfügt. Ergänzend heißt es hierzu in der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass die genannte Frist offensichtlich von der Sekretärin nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei, "obwohl dies in der Akte vermerkt" gewesen sei. Soweit das Beschwerdegericht daraus ersichtlich folgert, dass damit lediglich "in der Akte vermerkte" Fristen gemeint seien, ist dies eher fern liegend. Denn das Wörtchen "dies" kann sich im Rahmen der gebotenen Auslegung nur auf die Eintragung in den Fristenkalender beziehen und nicht - wie das Kammergericht offensichtlich meint - auf die in der Akte vermerkten Fristen. Auch wenn der Vortrag der Beklagten nicht ganz eindeutig ist, hätte das Kammergericht ihr jedenfalls Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu präzisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458 f.).

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat die Frist weder aus eigenem noch aus ihr zurechenbarem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt.

8 Die Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was sie nach Erteilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetragen hätte. Danach hätte sie ausgeführt, dass der Vermerk in den Handakten einen solchen Erledigungsvermerk enthalte und Fristen in den Handakten grundsätzlich nur vermerkt würden, wenn sie im Fristenkalender notiert worden seien. Damit sind die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die erforderlichen Vorkehrungen stellt, die eine Gegenkontrolle im Rahmen der Fristenkontrolle ermöglichen sollen, erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 10 mwN).

9 Zwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458, 1459 mwN). Nach der - nunmehr mit der Rechtsbeschwerde erfolgten - Klarstellung hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, da der Beklagten keine Pflichtverletzung ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat durch seine Kanzleiorganisation für eine ausreichende Fristenkontrolle gesorgt. Das Fehlverhalten der Kanzleiangestellten kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Anwalt entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit der Eintragung der Frist anhand des Fristenkalenders selbst zu kontrollieren.

10 3. Da die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, kommt es nicht mehr auf die weitere Rüge der Beklagten an, der zufolge das Berufungsgericht ihre Berufung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht hätte verwerfen dürfen (vgl. dazu BGH Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96 - NJW 1996, 2659, 2660, wonach die Möglichkeit, ein solches Rechtsmittel als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln, seiner Verwerfung entgegensteht).

III.

11 Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur Entscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO insoweit abschließend in der Sache. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

Mots-clés

reinstatementappeal deadlinejudicial hintoffice organizationfault attributiondeadline controlsupplementation of submissionsprocedural fairness

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the court had to point out unclear or incomplete statements in the reinstatement motion under § 139 ZPO

Solution extraite

Yes. If a reinstatement application contains clearly unclear or incomplete statements relevant to the application, the court must draw attention to them and allow clarification after expiry of the deadline.

Motifs extraits

The submissions suggested that the hand files were marked only after calendar entry, but the appellate court interpreted them narrowly without seeking clarification. This was a violation of the duty to give procedural guidance.

Question juridique clé

Whether the defendant was entitled to reinstatement against missing the appeal brief deadline

Solution extraite

Yes. After clarification, the defendant was not attributable any fault under § 85(2) ZPO because the law office maintained adequate deadline control and the secretary's omission was a clerical error.

Motifs extraits

The clarified account showed a proper office organization with counter-control via hand-file entries and calendar registration. The lawyer was not required to check the calendar entry personally.

Question juridique clé

Whether the appellate order rejecting reinstatement and dismissing the appeal had to be set aside

Solution extraite

Yes. Because the reinstatement issue was ripe for decision, the Supreme Court decided it itself and remitted the remainder to the appellate court.

Motifs extraits

The legal error in refusing guidance led to an unjustified denial of reinstatement, so the order could not stand.

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