Theft intent and § 64 StGB require expert hearing

BGH 3 StR 182/17Bgh / IIIe chambre pénale26 juil. 2017Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly granted the defendant’s revision against a Trier Regional Court judgment for five counts of residential burglary and one attempted burglary. It held that the conviction in count II.2 could not stand because the findings did not establish an intent to appropriate the jewelry case and its contents. It also held that the refusal to consider placement in a treatment facility under § 64 StGB was legally flawed because the trial court had to obtain an expert opinion once the measure was concretely under consideration. The case was remanded for a new trial and decision on the affected counts, the total sentence, and the measure, including costs.

Regeste Omnilex

§ 242 StGB; Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Behältnisses und anschließender Entsorgung des Inhalts; § 246a StPO, § 64 StGB; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nimmt der Täter ein Behältnis an sich, dessen Inhalt sich nicht als die vorgestellte werthaltige Beute erweist, und entledigt er sich deshalb des Behältnisses samt Inhalt, fehlt es hinsichtlich der erlangten Sache an Zueignungsabsicht; ein vollendeter Diebstahl ist dann nicht belegt, sondern allenfalls Versuch. Wird eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den Umständen des Falles konkret erwogen, hat der Tatrichter zwingend einen Sachverständigen beizuziehen; die verweigerte Exploration des Angeklagten entbindet hiervon nicht. Die eigene Würdigung der Behandlungsaussicht darf die gesetzlich vorgesehene sachverständige Grundlage nicht ersetzen (vgl. consid. 9 f.).

Texte intégral

BGH — 3 StR 182/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-26

Aktenzeichen: 3 StR 182/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR182.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 246a Abs 1 S 1 StPO, § 246a Abs 1 S 2 StPO, § 261 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 64 StGB, § 242 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Trier, 30. Januar 2017, Az: 8012 Js 28776/16 - 5 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Diebstahls: Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Behältnisses und dessen anschließender Entsorgung samt Inhalt; Sachverständigenanhörung bei Erwägung einer Unterbringung des heroinsüchtigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. Fall 2 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c) soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Im Fall II. Fall 2 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch keinen Bestand.

3 a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte brach mit einem unbekannten Mittäter in ein Wohnhaus ein, durchsuchte es und entwendete einen Schmuckkoffer mit Modeschmuck im Gesamtwert von 125 €. Ein Nachbar der Geschädigten fand den Koffer samt Inhalt einen Tag später im Wald, sodass sie diesen letztlich zurückbekam.

4 b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall keinen Bestand haben; denn sie tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte und sein Tatgenosse bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck die nach § 242 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht hatten.

5 Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich - nachdem er dies festgestellt hat - deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 173/16, juris Rn. 5; vom 1. Februar 2000 - 4 StR 564/99, NStZ 2000, 531 f.; vom 9. Juli 2013 - 3 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 309; jeweils mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 162). So liegt es möglicherweise hier. Da der Nachbar den Schmuckkoffer samt dem Modeschmuck (ersichtlich in Tatortnähe) fand, liegt es nahe, dass der Angeklagte und sein Mittäter sich dessen entledigten, weil es sich hierbei nicht um die erhoffte wertvolle Beute handelte. Da Feststellungen zum konkreten Inhalt der Zueignungsabsicht der beiden bei der Tatbegehung fehlen, insbesondere nichts dafür dargetan ist, dass diese sich auf den Schmuckkoffer an sich oder jegliche darin befindlichen Sachen bezog, ist somit ein vollendeter Diebstahl nicht belegt.

6 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu den Vorstellungen des Angeklagten und seines Mittäters bei Wegnahme des Schmuckkoffers weitere Feststellungen getroffen werden können, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Aufhebung des Schuldspruches in diesem Fall führt zum Wegfall der hierfür bemessenen Einzelstrafe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

7 2. Auch die Entscheidung, den Angeklagten nicht in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, ist rechtsfehlerhaft.

8 a) Das Landgericht hat - insoweit den Angaben des Angeklagten folgend - festgestellt, dass dieser die Taten zur Finanzierung seiner Heroinsucht begangen hat. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es gleichwohl abgesehen, weil eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht bestehe. Der Angeklagte verweigere die Exploration und zeige keine Therapiebereitschaft. Diese könne auch nicht geweckt werden, da der Angeklagte selbst mit Hilfe von Methadon vom Heroinkonsum weggekommen sei, in der Justizvollzugsanstalt keine Entzugserscheinungen gezeigt habe und ihm deshalb die Überzeugung fehle, überhaupt drogenabhängig zu sein. Aufgrund fehlender Erfolgsaussicht sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefordert gewesen.

9 b) Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Tatrichter ist grundsätzlich verpflichtet, einen Sachverständigen anzuhören, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (§ 246a Satz 2 StPO). Diese muss sich auch auf die Behandlungsaussichten beziehen (§ 246a Abs. 1 StPO). Nur wenn der Tatrichter die Maßregelanordnung allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist, ist er von dieser Verpflichtung befreit (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 8; beide mwN). Verweigert der Angeklagte seine Untersuchung, so gestattet dies nicht den Verzicht auf eine gutachterliche Stellungnahme (LR/Becker aaO Rn. 9).

10 Vorliegend ergeben die Ausführungen im Urteil, dass das Landgericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht gezogen, mithin also erwogen hat. Damit war es auch gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen. Dieses Verfahrenserfordernis konnte es nicht durch eine eigene Beurteilung der Erfolgsaussicht ersetzen, für die es sich nach dem Gesetz gerade sachverständiger Hilfe bedienen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1999 - 4 StR 231/99 juris Rn. 4; vom 20. Januar 2004 - 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205). Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ausnahmsweise dann von einer Begutachtung abgesehen werden darf, wenn eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung gezogen wird, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464 mwN zum Meinungsstand). Denn hierfür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

11 Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss somit - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.).

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Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether taking a jewelry case and later discarding it with its contents showed completed theft or only attempted theft.

Solution extraite

The findings did not support the required intent to appropriate the jewelry case and its contents; completed theft was not proven on the current findings.

Motifs extraits

If the offender takes a container believing it holds valuable loot, but discards it after discovering it does not, completed theft requires proof that the intent to appropriate covered the container or its contents. Here the court found no facts showing such intent; therefore the conviction for completed residential burglary/theft in this count could not stand.

Question juridique clé

Whether the regional court could decline a § 64 StGB placement without hearing an expert when such placement was under consideration.

Solution extraite

No. Once placement in a treatment facility is concretely under consideration, the court must obtain a psychiatric expert opinion on the treatment prospects; refusal of examination by the defendant does not dispense with this duty.

Motifs extraits

The trial court itself considered the measure, which triggered the statutory duty to consult an expert under § 246a StPO. Its own assessment of prospects could not replace the required expert basis, and no exceptional case making expert evidence dispensable was evident.

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