Value of appeal in partial challenge of settlement

BGH VII ZR 88/17Bgh / Civil Chamber 72 août 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice refused to increase the appellate value in a civil dispute concerning the partial challenge of a settlement on costs. It held that the value depends on the appellant's interest in invalidating the settlement and is limited to the cost allocation covered by the settlement. Costs incurred only after the settlement, including later procedural and enforcement-related expenses, do not count toward the value. The court also indicated that the non-admission complaint would likely be inadmissible because the value of the complaint does not exceed EUR 20,000.

Regeste Omnilex

§ 63 Abs. 3 GKG; Streitwert bei Teilanfechtung eines Prozessvergleichs: Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Unwirksamkeit der Vergleichsregelung, soweit diese den Streitgegenstand des Anfechtungsverfahrens bildet. Bei einer Kostenregelung im Vergleich bestimmt sich der Wert nach dem Anteil der vom Vergleich erfassten Gesamtkosten, der durch die begehrte Abänderung betroffen ist. Nach Vergleichsschluss entstehende Mehrkosten, namentlich spätere Gerichts-, außergerichtliche oder Vollstreckungsfolgekosten, erhöhen den Streitwert nicht, wenn sie von der angefochtenen Kostenabrede nicht umfasst sind. Eine Zusammenrechnung verschiedener Ausgleichsbeträge scheidet nach dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG aus (vgl. consid. 2-4).

Texte intégral

BGH — VII ZR 88/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-02

Aktenzeichen: VII ZR 88/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR88.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 63 Abs 3 GKG

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 4. April 2017, Az: 21 U 104/14vorgehend LG Berlin, 4. Oktober 2016, Az: 104 O 6/14

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht für ein Verfahren der Teilanfechtung eines Prozessvergleichs

Tenor

Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 4. April 2017 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) auszulegende Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Berufungsinstanz für den Zeitraum ab 23. Dezember 2016 auf 29.020,34 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2017 als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Gründe

1 Eine Abänderung des vom Berufungsgericht am 4. April 2017 in Höhe von 15.320 € festgesetzten Streitwerts für das am selben Tag verkündete Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ist nicht veranlasst.

2 Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren über die von der Klägerin erklärte Teilanfechtung des Prozessvergleichs der Parteien vom 4. Oktober 2016 zutreffend in Höhe des Anteils an den Gesamtkosten des Rechtsstreits festgesetzt, der Gegenstand der von der Klägerin erstrebten Abänderung der im Prozessvergleich enthaltenen Kostenverteilung ist. Die Beschwer für ein solches Verfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 10; Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630, 631, juris Rn. 11). Auf der Grundlage der für den vorhergehenden Rechtsstreit und den Vergleich entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 25.533,34 €, auf die sich die Kostenregelung des Prozessvergleichs in Ziffer 3 nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht bezieht, errechnet sich das Interesse der Klägerin an der Unwirksamkeit des Vergleichs als Differenz zwischen dem von ihr erstrebten Kostenausgleich zu ihren Gunsten in Höhe von 80 % zu der protokollierten Kostenquote von 20 % in Bezug auf die Gesamtkosten auf einen Betrag von 15.320 € (20.426,67 € [80 % von 25.533,34 €] - 5.106,67 € [20 % von 25.533,34 €]).

3 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Mehrkosten, die infolge des Wegfalls der durch den Vergleich eingetretenen Ermäßigung der Gerichtskosten anfallen, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um die von der Vergleichsregelung in Ziffer 3 erfassten Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits. Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgeführten außergerichtlichen Kosten, die den Parteien im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2016 entstanden sind, und die Mehrkosten, die durch die verzögerte Rückgabe einer von der Beklagten gestellten Prozessbürgschaft sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Zinsen angefallen sind. Es handelt sich jeweils um Kosten, die nach Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind und daher von der Kostenregelung im Vergleich, die Gegenstand des Verfahrens über dessen Teilanfechtung ist, nicht erfasst sind.

4 Die Beklagte vermag darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Streitwert für das Verfahren über die Teilanfechtung des Prozessvergleichs sei anhand der Differenz zu bemessen, um die sich der im Rahmen des Kostenausgleichs an die Klägerin zu erstattende Betrag aufgrund der angefochtenen Entscheidung ändere; der vom Landgericht zu Lasten der Klägerin festgesetzte Ausgleichsbetrag von 14.188,25 € sei mit dem Betrag in Höhe von 14.105,47 € zu addieren, den die Klägerin im Wege der Kostenausgleichung von der Beklagten erstattet verlangen könnte, wenn die Kostenquote, wie von der Klägerin erstrebt, im Verhältnis von 80 % zu 20 % zu ihren Gunsten festgesetzt würde. Eine solche Zusammenrechnung kommt nach dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG nicht in Betracht.

EickKartzkeGraßnack
BorrisBrenneisen

Mots-clés

appeal valuesettlement challengecost allocationadmissibilitynon-admission complaintcivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal value for the third-instance complaint should be increased for the period after 2016-12-23.

Solution extraite

No adjustment of the appellate value was warranted; the Berufungsgericht correctly set the value at EUR 15,320.

Motifs extraits

The value is determined by the appellant's interest in invalidating the settlement, measured by the challenged cost allocation in the settlement. Post-settlement costs and other later-incurred expenses are not covered by the settlement clause and therefore do not increase the value.

Question juridique clé

Whether the non-admission complaint should be treated as admissible despite the asserted higher value of the complaint.

Solution extraite

The court indicated that the complaint would likely be dismissed as inadmissible because the value of the complaint does not exceed EUR 20,000.

Motifs extraits

Given the correctly determined appellate value, the complaint threshold under the applicable provisions is not met.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.