Interim relief denied in party equality dispute

BVerfG 2 BvE 4/13Bverfg / 2e division17 sept. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant alleged that statements made by the respondent in the run-up to the 2013 Bundestag election infringed its right to equal opportunities in political competition. It requested an interim order prohibiting further campaign-related statements to its detriment. The Federal Constitutional Court, applying the strict standard of Section 32(1) BVerfGG in organ dispute proceedings, held that no serious disadvantage or urgent need for provisional relief was shown. It considered that no further statements impairing party equality were currently to be expected before election day.

Regeste Omnilex

Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; interim relief in organ dispute proceedings against alleged partisan intervention by a state organ: the grant of an interim order requires, under a strict standard, a present urgent need for provisional protection of the contested organschaftliche right. The Court does not examine the prospects of success in the main proceedings except where these are manifestly inadmissible or unfounded. A serious disadvantage must be made plausible; a merely abstract fear of future unconstitutional statements does not suffice. Where, on a provisional assessment, no further campaign statements in breach of neutrality are to be expected before the election, interim relief is refused (consid. 6-8).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvE 4/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 2 BvE 4/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130917.2bve000413

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG

Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 19. September 2013, Az: 2 BvE 4/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 4/13, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer eA im Organstreitverfahren: Chancengleichheit der Parteien und Neutralität der Staatsorgane im Wahlkampf - hier: Äußerung des Bundespräsidenten begründet für betroffene Partei keinen schweren Nachteil - bis zum Wahltermin keine die Chancengleichheit beeinträchtigenden Bekundungen zu erwarten

Gründe

1 Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

I.

2 Ende August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern eines Schulzentrums teil. Dabei ging es auch um die seit geraumer Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Proteste gab es Gegendemonstrationen. Nach übereinstimmenden Medienberichten begrüßte der Antragsgegner die gegen die Antragstellerin gerichteten Demonstrationen und sagte: "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert." Weiterhin erklärte der Antragsgegner, solange die Antragstellerin nicht verboten sei, müsse man deren Ansichten allerdings ertragen. "Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen."

3 Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegner es unterlässt, durch Verlautbarungen zum Nachteil der Antragstellerin in den Wahlkampf einzugreifen. Die beanstandeten Äußerungen habe der Antragsgegner auf sie bezogen und hierdurch zu ihren Lasten in den Wahlkampf eingewirkt.

4 Der Antragsgegner hält das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit durch seine Äußerungen nicht für beeinträchtigt. Er habe seine Aussagen nicht auf die Antragstellerin bezogen.

II.

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

6 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers bis zur Entscheidung der Hauptsache dienen (vgl. BVerfGE 108, 34 <41>).

7 2. Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige Wortbekundungen des Antragsgegners der Antragstellerin ein schwerer Nachteil, geschweige denn dem gemeinen Wohl ein Schaden droht.

8 Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Antragsgegner zählt (vgl. BVerfGE 62, 1 <31, 35>), als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.

Mots-clés

party equalitystate neutralityelection campaigninterim relieforgan disputeserious disadvantage

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether interim relief under Section 32(1) BVerfGG should be granted to restrain further election-related statements by the respondent.

Solution extraite

The request was denied because the prerequisites for an interim order were not met; no serious disadvantage or comparable urgent reason was established.

Motifs extraits

The Court applied the strict standard for interim relief in organ dispute proceedings and found it not presently likely that further statements by the respondent would cause the applicant a serious disadvantage before the federal election.

Question juridique clé

Whether the respondent’s prior remarks already justified a finding of imminent impairment of party equality in the election campaign.

Solution extraite

The Court considered that the respondent was aware of the limits of state neutrality and did not expect further remarks that would disregard those limits before election day.

Motifs extraits

Party equality is violated when state organs intervene in a campaign in a partisan way; however, on the present assessment no future statement causing such an impairment was to be expected.

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