Election review complaint dismissed; recusal motion inadmissible

BVerfG 2 BvC 67/14Bverfg / 2e division15 août 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Constitutional Court rejected a recusal motion against Judge Müller as obviously inadmissible. It held that the rapporteur's letter merely expressed a preliminary legal view in a proper and objective form and that prior official activity cannot, without more, create an appearance of bias. For the same reasons stated in the rapporteur's letter of 31 May 2017, the Court dismissed the election review complaint without further reasons. The pending request for interim relief was rendered moot by the merits decision.

Regeste Omnilex

§ 19 Abs. 1, 2 BVerfGG; § 24 Satz 2 BVerfGG; Besorgnis der Befangenheit bei richterlichen Hinweisen und vorausgegangener Amtstätigkeit: Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Gesichtspunkte anführt, die zur Begründung der Befangenheit schlechthin ungeeignet sind; in diesem Fall ist weder eine dienstliche Stellungnahme einzuholen noch ist der abgelehnte Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. consid. 2). Sachliche Hinweise im Berichterstatterschreiben, welche die vorläufige Rechtsauffassung zur Verfahrensförderung wiedergeben, begründen für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. Gleiches gilt für die bloße frühere amtliche Tätigkeit eines Richters; daraus folgt ohne zusätzliche Umstände weder ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens noch Zweifel an der objektiven Einstellung im konkreten Verfahren. Bei Verwerfung ohne weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann auf die im Berichterstatterschreiben genannten Gründe verwiesen werden.

Texte intégral

BVerfG — 2 BvC 67/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-15

Aktenzeichen: 2 BvC 67/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170815.2bvc006714

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Sachliche Äußerungen im Rahmen des Berichterstatterschreibens oder vorhergehende amtliche Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2 a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3 b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 31. Mai 2017 rechtfertigt bereits nicht im Ansatz Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch die Behauptung, der Richter Müller sei in verfassungswidriger Weise zum Ministerpräsidenten des Saarlands gewählt worden, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutreffend ist, betrifft sie in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge, die Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidung des Richters Müller im vorliegenden Verfahren nicht aufkommen lässt. Inwiefern ihm unterstellte Rechtsauffassungen in Bezug auf das Landtagswahlrecht des Saarlands Auswirkungen auf dessen objektive Einstellung im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag haben können, erschließt sich nicht. Der Anschein eines persönlichen Interesses des Richters Müller am Ausgang des vorliegenden Verfahrens lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Im Übrigen kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 8, 12).

4 2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Mots-clés

election reviewrecusalbiasrapporteur's letterpreliminary legal viewimpartialityinterim reliefmootness

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the motion to recuse Judge Müller was admissible

Solution extraite

The recusal motion was obviously inadmissible because the stated reasons were incapable of supporting any appearance of bias.

Motifs extraits

A motion that relies only on assertions wholly unsuitable to justify bias is obviously inadmissible. The Berichterstatterschreiben merely set out a preliminary legal view in a factual and proper manner; such judicial clarification is normal and not evidence of partiality. Prior official activity, even if criticised, does not by itself create doubts about impartiality.

Question juridique clé

Whether the election review complaint should succeed

Solution extraite

The election review complaint was rejected for the reasons already given in the rapporteur's letter of 31 May 2017.

Motifs extraits

The Court referred to the rapporteur's letter and declined to give further reasons under § 24 sentence 2 BVerfGG.

Question juridique clé

Whether the request for interim relief remained pending

Solution extraite

The request for an interim injunction became moot once the main matter was decided.

Motifs extraits

An interim measure ceases to have independent significance after a decision on the merits.

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