Non-admission complaint: no procedural defect or fundamental importance

BFH VIII B 142/09Bfh / Division 827 avr. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the non-admission complaint against a Finance Court judgment concerning the tax characterization of payments made under a 15 May 1998 agreement. The court held that the complaint attacked only the substantive correctness of the lower court's assessment, which cannot justify admission of revision. It also found no surprise decision and no revision-relevant procedural defect, including in relation to § 177 AO. No fundamental legal question was shown.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO; § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; Überraschungsentscheidung und Verfahrensmangel: Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, insbesondere gegen die Tatsachen- oder Vertragsauslegung, vermögen die Revisionszulassung nicht zu begründen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen weder erörterten noch nach dem Prozessverlauf voraussehbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt. Die bloß unterstellte fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das Finanzamt im Besteuerungs- oder Einspracheverfahren stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (consid. 3–5).

Texte intégral

BFH — VIII B 142/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: VIII B 142/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 4. Juni 2009, Az: 2 K 1259/04, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: materiellrechtliche Fehler, rechtliches Gehör, Verfahrensmangel

Leitsatz

  1. NV: Die Rüge, das FG habe den Tatbestand unzutreffend gewürdigt, bezieht sich im Ergebnis auf die materielle Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Auf falsche materielle Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision indes nicht gestützt werden.

  2. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.

  3. NV: Die --unterstellt-- fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das FA im Besteuerungsverfahren oder im Einspruchsverfahren ist kein Verfahrensmangel im revisionsrechtlichen Sinn.

Gründe

1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel gegeben, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 a) Das Finanzgericht (FG) hat sich in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgrund der Vereinbarung vom 15. Mai 1998 gezahlten Gelder als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewerten waren. Mit der Begründung, die Zahlungen seien zur Abgeltung bereits erdienter Ansprüche erfolgt und die Vereinbarung vom 15. Mai 1998 enthalte --entgegen dem ursprünglichen Wunsch des Klägers-- gerade nicht die Formulierung "Entschädigung", hat das FG eine solche letztlich verneint. Indem sich die Kläger gegen diese Würdigung des FG wenden, rügen sie im Ergebnis die materielle Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Auf falsche materielle Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision indes nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

4 b) In dieser Würdigung des FG liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) aufgrund einer Überraschungsentscheidung. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978). Im Streitfall ist eine Überraschungsentscheidung bereits deshalb zu verneinen, weil es nach der Begründung des FG-Urteils auf die genaue Höhe der bis zur Vereinbarung vom 15. Mai 1998 fälligen Ansprüche des Klägers schon deshalb nicht entscheidend ankam, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 15. Mai 1998 die Zahlung von 225.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer "alle offenen" Ansprüche des Klägers abdecken sollte. Aufgrund dieser Vertragsformulierung ist die Vertragsauslegung des FG jedenfalls vertretbar und für die Beteiligten nicht überraschend. Das gilt umso mehr, als auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seinen im Klageverfahren eingereichten Schriftsätzen im Zusammenhang mit den an den Kläger erfolgten Zahlungen mehrfach auf die Problematik "Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a EStG" eingegangen ist und auch die Berichterstatterin des FG in ihrem Schreiben an den Kläger vom 26. März 2009 dieses Thema aufgegriffen hat.

5 c) Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist auch im Hinblick auf die Anwendung des § 177 der Abgabenordnung (AO) nicht gegeben. Die --unterstellt-- fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das FA im Besteuerungs- oder im Einspruchsverfahren ist kein Verfahrensmangel im revisionsrechtlichen Sinn (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 77, m.w.N.). Das FG hat sich unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe detailliert mit der Anwendung des § 177 AO befasst und ist nach Abs. 3 der Vorschrift zu dem Ergebnis gekommen, eine Saldierung sei bis zur Grenze der Steuerermäßigung durch § 34 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Wenn die Kläger sich dagegen wenden, rügen sie letztlich eine fehlerhafte materielle Rechtsanwendung. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann die Zulassung der Revision darauf nicht gestützt werden.

6 d) Weshalb der Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben sollte, ist nicht erkennbar.

Mots-clés

non-admission complainttax assessmentright to be heardsurprise decisionprocedural defectmaterial lawrevision admissibilitycontract interpretation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether alleged incorrect factual findings and material law errors justify admission of the appeal.

Solution extraite

No. Attacks on the finance court's assessment concern only material correctness and cannot support admission of the revision.

Motifs extraits

The complaint merely challenged the finance court's substantive assessment of the payments under the 1998 agreement and thus did not identify a valid ground for admission.

Question juridique clé

Whether the finance court violated the right to be heard by issuing an unexpected decision.

Solution extraite

No. The issue of whether the payments were compensation under § 24 Nr. 1a EStG had been discussed, and the contract wording made the court's interpretation foreseeable.

Motifs extraits

A surprise decision exists only if the court relies on an unaddressed legal or factual aspect. Here the agreement stated that the payment covered all outstanding claims, so the court's reasoning was not unexpected.

Question juridique clé

Whether an alleged procedural error by the tax office under § 177 AO constitutes a revision-relevant procedural defect.

Solution extraite

No. Even if the tax office misapplied procedural rules in assessment or objection proceedings, this is not a procedural defect in the revision sense.

Motifs extraits

The complaint ultimately challenged only substantive legal assessment of § 177 AO, not a cognizable procedural defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Question juridique clé

Whether the case has fundamental importance or requires clarification of the law or uniformity of case law.

Solution extraite

No such need was shown.

Motifs extraits

The complaint did not present any issue of broader significance beyond the individual case.

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