Non-admission complaint in intra-Community supply case dismissed

BFH V B 40/15Bfh / 5e division8 déc. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BFH rejected the plaintiff’s non-admission complaint against the Fiscal Court of Hamburg. The plaintiff argued that the court had violated the right to be heard by ignoring an evidentiary request concerning whether vehicles had been registered in Italy. The BFH held that proof of the material requirements of an intra-Community supply must, as a rule, be furnished by documents and records under § 6a(3) UStG and the UStDV; substitute proof is generally excluded unless compliance is impossible or unreasonable. No such exceptional circumstances were shown. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Regeste Omnilex

§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV; Nachweis der materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Der Unternehmer hat den sicheren Nachweis grundsätzlich durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Ersatzweise Beweiserhebung, insbesondere durch Zeugen oder sonstige Beweismittel, kommt als Surrogat des gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweises nicht in Betracht; sie ist nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn die formgerechte Nachweisführung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. auch BFH, Urt. v. 19.3.2015 V R 14/14). Ein übergangener Beweisantrag begründet daher keinen Verfahrensmangel, wenn das Beweisbegehren materiell-rechtlich unerheblich ist.

Texte intégral

BFH — V B 40/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: V B 40/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6a Abs 3 UStG 2005, § 6a Abs 3 UStG 1999, UStG VZ 2005

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 5. Februar 2015, Az: 3 K 45/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Leitsatz

NV: Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV grundsätzlich nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 19. März 2015 V R 14/14, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2015 3 K 45/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

2 1. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Revision nach § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei, da das Finanzgericht (FG) "ohne rechtliches Gehör einen Beweisantrag übergangen" habe. Sie habe beantragt, mittels Auskunft des italienischen Fahrzeugregisters Beweis zu der Frage zu erheben, ob die PKW, die Gegenstand der streitigen innergemeinschaftlichen Lieferung waren, in Italien zum Straßenverkehr zugelassen worden sind. Das FG habe nicht erklärt, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen wollte.

3 2. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2015 V R 14/14 (BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912, Leitsatz) entschieden, dass der Unternehmer den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) grundsätzlich nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen darf.

4 Der BFH hat dies damit begründet, dass der Neutralitätsgrundsatz die Steuerbefreiung zwar auch dann gebietet, wenn der Steuerpflichtige die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung dann aber unbestreitbar feststehen müssen und dass der Unternehmer auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht berechtigt ist, den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Somit kommt ein Beweis durch Zeugen als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) noch auf Antrag. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Urteil in BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912, unter II.3.).

5 Danach scheidet die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung bereits wegen § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV und damit aus Gründen des materiellen Rechts aus.

6 Der beantragte Beweis wäre nur zu erheben gewesen, wenn der Klägerin die Einhaltung der § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV "nicht zumutbar" war. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Damit ist das Urteil nicht verfahrensfehlerhaft, sondern in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht ergangen, das die von der Klägerin gewünschte Art der Beweisführung --abgesehen vom Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit-- nicht vorsieht (zur Abgrenzung von materiellem Recht und Verfahrensrecht vgl. auch allgemein BFH-Urteil vom 23. April 2013 VIII R 4/10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615).

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

intra-Community supplyevidentiary proofbeweisantragright to be heardformal requirementsbook and document evidencetax procedurecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision had to be allowed because the fiscal court allegedly violated the right to be heard by disregarding an evidentiary motion.

Solution extraite

No. The requested proof was inadmissible because the secure proof of the material requirements of an intra-Community supply must generally be shown by documents and records, not by substitute evidence.

Motifs extraits

The court relied on its earlier case law: even if formal requirements are not fully met, the taxpayer must establish the substantive requirements with certainty. As a rule, witness or other substitute proof cannot replace the statutory book-and-document proof; only if compliance is impossible or unreasonable may another form of proof be allowed. No such exception was shown here.

Question juridique clé

Allocation of costs of the non-admission complaint.

Solution extraite

The plaintiff must bear the costs of the complaint proceedings.

Motifs extraits

Costs follow from the unsuccessful complaint under the FGO cost rule.

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