Rundfunk contribution for a weekend house

BVerwG 6 B 45/17Bverwg / 6e division27 juil. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the complainant's non-admission complaint. It held that a weekend house can be a contribution-liable dwelling if it is structurally suitable for living or sleeping; actual permanent residence is not required. The complainant's factual objections failed because the court was bound by the lower courts' findings and he did not properly challenge the evidence assessment. The alleged procedural defect under section 128 VwGO was also rejected. Costs were imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

§§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV; § 133 Abs. 3 S. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; dwelling and occupancy in broadcasting contribution law: The contribution duty is linked to the dwelling as a fixed, structurally separated unit suitable for living or sleeping. Actual residential use is not required for the dwelling concept; suitability suffices. Occupancy within the meaning of section 2(2) sentence 1 RBStV is present where a person uses such a dwelling for residential purposes; the duration of stay is irrelevant. The appellate court may adopt the trial court's evidence assessment if it does not depart from it and no decisive new evidence is advanced. Mere criticism of the first-instance evaluation does not establish a procedural defect (consid. 3-9).

Texte intégral

BVerwG — 6 B 45/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-27

Aktenzeichen: 6 B 45/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B45.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 3 Abs 1 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr BY

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Mai 2017, Az: 7 BV 16.262, Beschlussvorgehend VG Ansbach, 1. Oktober 2015, Az: AN 6 K 15.00969, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

Orientierungssatz

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2019 - 1 BvR 2036/17 - ist dieser Beschluss gegenstandslos, da das zugrunde liegende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2015 (AN 6 K 15.00969) den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vorliegt.

2 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte für ein Wochenendhäuschen Rundfunkbeitrag für die Monate Juli bis September 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 61,94 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In der Berufungsentscheidung heißt es, der Kläger sei als Inhaber des Wochenendhäuschens Beitragsschuldner. Das Häuschen sei eine beitragspflichtige Wohnung, weil es zum Wohnen und Schlafen geeignet sei. Die Eltern des Klägers hätten es entsprechend genutzt. Den Vortrag des Klägers, weder bewohne er das Häuschen noch benutze er die vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte, habe das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen als unglaubhaft beurteilt. Dieser Auffassung schließe sich der Verwaltungsgerichtshof an.

3 1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger weiterhin vor, er habe das zuvor von seinen Eltern als Wochenendhaus genutzte Gebäude in ein Gartenhaus ohne Wohnnutzung umgewidmet. Davon ausgehend wirft er als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, wie die Begriffe der Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV und des Bewohnens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV zu verstehen seien. Es sei ungeklärt, ob nur eine tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Raumeinheit unter den Wohnungsbegriff falle oder eine hypothetisch bestehende Möglichkeit der Wohnnutzung ausreiche. Mit diesen Fragen kann der Kläger die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sie auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung nicht klärungsbedürftig sind. Soweit es für den Erfolg der Anfechtungsklage darauf ankommt, können die Fragen unmittelbar aufgrund des Wortlauts der § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV beantwortet werden.

4 Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ist die Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geknüpft; Beitragsschuldner ist der Wohnungsinhaber. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht - wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird.

5 Davon ausgehend steht bindend fest, dass es sich bei dem Häuschen des Klägers um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne handelt: Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass das Häuschen aufgrund seiner Ausstattung für die Nutzung als Wohnung geeignet ist. Dieser Sachverhaltswürdigung liegen ersichtlich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Ausstattung zugrunde. Daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger weder eine durchgreifende Verfahrensrüge in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt erhoben noch einen Verstoß gegen Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt hat (vgl. unter 2.).

6 Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Ein Bewohnen liegt nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Dementsprechend ist der Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen nicht nur für die vorwiegend genutzte Wohnung (Hauptwohnung), sondern auch für jede weitere Wohnung (Nebenwohnung) unabhängig von dem zeitlichen Umfang des dort verbrachten Aufenthalts rundfunkbeitragspflichtig (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - juris Rn. 32 und 51 <zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen>). Die Frage, ob ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV auch anzunehmen ist, wenn jemand zwar die Verfügungsgewalt für eine Wohnung innehat, d.h. jederzeit dort wohnen kann, davon aber keinen Gebrauch macht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil sie für den Erfolg der Anfechtungsklage keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angenommen, dass der Kläger sein als Wohnung geeignetes Häuschen im Beitragszeitraum selbst bewohnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Überzeugung aufgrund einer ausführlichen und plausiblen Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen gelangt. Die gegenteiligen Angaben des Klägers, er wohne in dem Häuschen nicht mehr, hat es als "wenig glaubhaft" angesehen (Urteilsabdruck S. 14 ff.). Auch an diese Sachverhaltswürdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger weder eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben noch einen Verstoß gegen Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt hat (vgl. unter 2.).

8 2. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Er hält einen Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen § 128 VwGO für gegeben, weil das Berufungsgericht auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Nach § 128 Satz 1 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht. Nach Satz 2 der Vorschrift berücksichtigt es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Nach allgemeiner Ansicht folgt daraus aber nicht, dass das Berufungsgericht stets eine eigene Beweisaufnahme durchführen muss. Vielmehr kann es die Ergebnisse der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts übernehmen, d.h. dessen Beweiswürdigung anhand des Sitzungsprotokolls oder der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nachvollziehen. Eine eigene Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ist geboten, wenn es von sich aus von der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abweichen, insbesondere Beweismittel anders würdigen will oder dessen Beweiswürdigung durch einen Beteiligten erschüttert wird. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter neue entscheidungserhebliche Beweismittel in die Berufungsinstanz einführt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 und 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128 Rn. 4 m.w.N.).

9 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Wohnungseigenschaft des Wochenendhäuschens oder zur Wohnnutzung des Klägers eine eigenständige Beweiswürdigung hätte vornehmen müssen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden. Er hat aber nicht mitgeteilt, welcher Umstand dem Verwaltungsgerichtshof hätte Anlass geben können, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Auf die Frage, ob der Beklagte im Berufungsverfahren prozessordnungsgemäß vorgetragen hat, kommt es nicht an.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mots-clés

broadcasting contributiondwellingoccupancyweekend houseevidence assessmentnon-admission complaintprocedural errorcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal should be allowed for fundamental significance regarding the meaning of 'dwelling' and 'occupancy' under the broadcasting contribution treaty.

Solution extraite

No. The wording of the treaty makes clear that the contribution duty depends on suitability for living or sleeping, not on actual permanent residential use.

Motifs extraits

A dwelling exists if the unit is fixed, structurally separated, and suitable for living or sleeping; actual occupation is unnecessary. The questions raised by the complainant are therefore not in need of clarification on the facts found below.

Question juridique clé

Whether the weekend house was a contribution-liable dwelling and whether the complainant was its inhabitant during the contribution period.

Solution extraite

Yes. The lower courts validly found that the house was suitable as a dwelling and that the complainant himself used it as such during the relevant period.

Motifs extraits

The Federal Administrative Court is bound by the factual findings under section 137(2) VwGO and found no successful procedural challenge to those findings.

Question juridique clé

Whether the Court of Appeal committed a procedural error by relying on the trial court's assessment of the evidence without taking new evidence itself.

Solution extraite

No. An appellate court may adopt the trial court's evidence assessment unless it intends to depart from it or new decisive evidence is introduced.

Motifs extraits

The complaint did not show any circumstance requiring an independent reassessment or new evidence-taking; mere criticism of the reference to the first-instance reasoning is insufficient.

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