No review for street reclassification under mandatory law

BVerwG 9 B 66/16Bverwg / Division 97 août 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the municipality's complaint against denial of leave to appeal. It held that the proposed question about arbitrariness in selecting one case from a backlog did not raise a reviewable issue of fundamental importance. The matter depended on the interpretation of § 38 LStrG, and settled case law already defined when equal-treatment principles can support a claim in the execution of mandatory law. The court also stated that a mandatory road downgrading is not unlawful simply because other comparable downgrades have not yet been carried out. Costs were imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung und revisibles Recht: Eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt die Revision nur, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage revisiblen Rechts klärungsbedürftig ist. Rügt die Beschwerde lediglich die Anwendung irrevisiblen Landesrechts, kann Bundesrecht nur dann berührt sein, wenn dessen Reichweite selbst ungeklärt ist (vgl. consid. 3). Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Willkürverbot begründen im hoheitlichen Staatsaufbau keinen allgemeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Reihenfolge des Gesetzesvollzugs; ein solcher Anspruch setzt vielmehr eine Ermessenseinräumung und eine Norm voraus, die auch Individualinteressen schützt. Bei gebundenen Entscheidungen fehlt es daran. Die Unterlassung anderer, gleichgelagerter Vollzugsakte macht eine gesetzlich gebotene Einzelfallentscheidung nicht rechtswidrig.

Texte intégral

BVerwG — 9 B 66/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-07

Aktenzeichen: 9 B 66/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:070817B9B66.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 StrG RP, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1. September 2016, Az: 1 A 10350/15, Urteilvorgehend VG Koblenz, 25. September 2014, Az: 1 K 40/14.KO, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Abstufung zur Gemeindestraße; Willkürverbot

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen eine straßenaufsichtsbehördliche Abstufungsverfügung. Mit ihr wurden eine Teilstrecke einer Landesstraße sowie zwei Teilstrecken von Kreisstraßen auf dem Stadtgebiet der Klägerin zu Gemeindestraßen abgestuft. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen.

II

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3 Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5).

4 Die aufgeworfene Frage:

Ist es mit dem rechtsstaatlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Willkürverbot) des Grundgesetzes vereinbar, wenn bei einer Behörde, etwa durch jahrelange Missachtung der ihr obliegenden Pflicht zum Erlass gebundener Verwaltungsakte, ein nicht mehr innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bewältigender Stau unerledigter Fälle entstanden ist, aus dem die Behörde jeweils punktuell einen Fall herausgreift und entscheidet, ohne ein Konzept bzw. System vorweisen zu können, das Auskunft darüber gibt, welche sachlichen Gründe für das Herausgreifen eines bestimmten Falles aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle maßgeblich sind?,

erfüllt diese Anforderungen nicht. Denn die Frage betrifft die Auslegung und Anwendung des Landesrechts (hier: des § 38 LStrG) und wirft keine klärungsbedürftige Frage zur Reichweite des im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden bundesverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots auf.

5 Zutreffend geht die Beschwerde zunächst davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten kann, das Willkürverbot jedoch innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus aufgrund des Rechtsstaatsprinzips gilt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2004 - 2 BvR 622/03 - NVwZ 2005, 82 = juris Rn. 7). Die Reichweite des bundesrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist bezogen auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits geklärt. Danach besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Reihenfolge beim Gesetzesvollzug nur, soweit die einschlägige Norm Ermessen einräumt (s. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 1972 - 4 C 49.68 - BVerwGE 39, 235 <237> und vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92,153 <157>) und darüber hinaus nur, wenn und soweit diese Regelungen erlassen sind, um zumindest auch dem Interesse Einzelner zu dienen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - 4 C 49.68 - BVerwGE 39, 235<237>). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 - BVerwGE 62, 86 <98>).

6 Nach der nicht revisiblen Auslegung der landesrechtlichen Norm des § 38 LStrG durch das Oberverwaltungsgericht fehlt es wegen der vorgesehenen Rechtsfolge - "ist... umzustufen" - hier bereits an der Voraussetzung einer Einräumung von Ermessen. Das erkennt auch die Beschwerde. Sie hält aber eine Zulassung der Revision für geboten, weil die Rechtsprechung auf "bestimmte Konstellationen bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen" übertragen werden müsse; gemeint sind straßenrechtliche Umstufungsentscheidungen, bei denen nur begrenzte personelle Kapazitäten zur Abwicklung bestünden. Sie legt dabei jedoch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, weshalb die Behörde trotz fehlenden Ermessens verpflichtet sein soll, ein der Sachentscheidung vorgelagertes "transparentes, nach sachlichen Kriterien erstelltes Konzept" vorzulegen, das Auskunft darüber gibt, welche Gründe für das Herausgreifen eines bestimmten Falles maßgeblich sind; insbesondere setzt sie sich nicht mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts dazu auseinander. Danach ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, dass bei der Beseitigung eines unrechtmäßigen Verwaltungsvollzugs eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden soll, nicht ersichtlich.

7 Im Übrigen bedarf die Frage auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ist offenkundig, dass eine Abstufung zur Gemeindestraße, die straßenrechtlich zwingend vorgeschrieben ist, nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Umstufung anderer möglicherweise schon seit längerer Zeit abzustufender Straßen bisher unterblieben ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

street reclassificationnon-admission complaintfundamental importanceequal treatmentarbitrarinessmandatory administrative actdiscretioncosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal should be admitted for fundamental importance based on the asserted arbitrariness in selecting one case from a backlog of mandatory administrative decisions.

Solution extraite

The asserted question does not justify review because it concerns interpretation and application of non-reviewable cantonal/state law and raises no unresolved federal constitutional issue.

Motifs extraits

The complained-of point turned on § 38 LStrG and did not require clarification of Art. 3(1) GG or Art. 20(3) GG beyond settled case law. The appellant also failed to show why a prior transparent selection concept would be required despite the absence of discretion.

Question juridique clé

Whether a mandatory street reclassification is unlawful because other allegedly overdue reclassifications have not yet been handled.

Solution extraite

No. A mandatory downgrade is not unlawful merely because other similar cases have remained unresolved.

Motifs extraits

It is self-evident that a legally required reclassification cannot be invalidated by the authority's prior failure to process other comparable cases.

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