No revision on § 9(2a) BauGB and general significance

BVerwG 4 BN 9/13Bverwg / 4e division6 août 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the complaint against the denial of leave to appeal. It held that the asserted questions concerning retail exclusions in a zoning plan under § 9(2a) BauGB did not justify revision because they were either factual, already answered by existing case law, or not decisive for the lower court’s reasoning. The Court further emphasized that § 9(2a) BauGB permits restrictions only to preserve and develop central supply areas, with internal urban development merely reflected as part of that purpose.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Grundsätzliche Bedeutung setzt eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche revisible Rechtsfrage voraus, die sich nicht bereits mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB ist ein Einzelhandelsausschluss nur zulässig, wenn er durch eine städtebauliche Begründung getragen wird, die sich aus der konkreten Planungssituation ergibt und hinreichend gewichtige Allgemeinwohlbelange nachvollziehbar ausweist (vgl. consid. 6). Die Norm dient der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche; der Hinweis auf die Innenentwicklung beschreibt keinen selbständigen Alternativzweck, sondern lediglich den Zusammenhang des Instruments mit diesem Ziel. Tatsachen- und Würdigungsrügen vermögen die Grundsatzrüge nicht zu ersetzen (consid. 7-10).

Texte intégral

BVerwG — 4 BN 9/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-06

Aktenzeichen: 4 BN 9/13

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Oktober 2012, Az: 3 S 1014/12, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 1. Die Beschwerde hält zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Welchen Konkretisierungsgrad muss die Sicherung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erreichen, um einen Ausschluss des gesamten (innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten) Einzelhandels nach § 9 Abs. 2a BauGB zu rechtfertigen?

Ist es für eine wirksame Bebauungsplanfestsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB ausreichend auf eine gesamtstädtische, in sich geschlossene Einzelhandelskonzeption zu verweisen, deren Ziel auch der Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist, oder muss für eine wirksame Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB der konkrete Nachweis des Erhalts und der Entwicklung konkreter zentraler Versorgungsbereiche erbracht sein?

4 Soweit sich diese Fragen überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, rechtfertigen sie nicht die Zulassung der Revision.

5 Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet nicht, dass die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss nicht hinreichend konkretisiert habe, sondern dass die Begründung des Bebauungsplans und die ihm zugrunde liegende Einzelhandelskonzeption den (vollständigen) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, vor allem solchen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten oder handwerksbezogene Einzelhandelsbetriebe, im Bebauungsplangebiet nicht trügen. Das ist etwas anderes.

6 Auf die zweite Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 5 BauNVO ist geklärt, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung bedarf, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss mithin durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein (Beschluss vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; siehe auch Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 <314 f.>). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 - Rn. 11; siehe auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BTDrucks 16/2496 S. 11). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. In Wahrheit nimmt sie die Grundsatzrüge lediglich zum Anlass, das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin darzustellen und zu belegen, dass die tatrichterliche Annahme, das Konzept rechtfertige den Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet nicht, aus ihrer Sicht unzutreffend ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich aber nicht damit aufzeigen, dass der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung eine eigene, davon abweichende Würdigung gegenübergestellt wird.

7 2. Die weitere Frage,

ob eine Festsetzung, die bei nichtinnenstadtrelevanten Hauptsortimenten jegliche Nebensortimente ausschließt, den marktüblichen Gegebenheiten entspricht oder ob es sich dabei um eine Einzelhandelsform handelt, die in der sozialen und ökonomischen Realität regelmäßig nicht mehr existiert,

führt nicht zur Zulassung der Revision, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage.

8 3. Wegen der Frage,

ob es uneingeschränkt fehlerhaft ist, in die Abwägung einzustellen, dass zentrenrelevante Randsortimente bei nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben ohne Abwägungsfehler nicht rechtssicher auszuschließen sind,

kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil der Verwaltungsgerichtshof den inmitten stehenden Bebauungsplan nicht wegen eines Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt hat, sondern weil er davon ausgegangen ist, dass die speziellen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gegeben sind. Die von der Beschwerde formulierte Frage ist daher nicht klärungsbedürftig.

9 4. Schließlich führt die Frage,

ob § 9 Abs. 2a BauGB auch jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche Anwendung findet,

nicht zur Zulassung der Revision. Insofern genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder ist dargetan, warum es sich hierbei um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage handeln soll, noch, warum deren Klärung in einem nachfolgenden Revisionsverfahren zu erwarten wäre.

10 Unabhängig hiervon ist nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. Beschlüsse vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - BVerwG 4 B 13.12 - juris Rn. 3). So liegt es hier. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand gibt, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 - Rn. 11). Hieraus und aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB folgt, dass Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig sind und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Die Bestimmung "auch im Interesse der Innenentwicklung" stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 9 Rn. 242b S. 247; ähnlich Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rn. 73j). Der von der Beschwerde angeführten Kommentarstelle von Gierke (in: Brügelmann, Stand Mai 2013, § 9 Rn. 515b) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In ihr wird die Frage, ob die Begriffe Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche einerseits und Innenentwicklung andererseits zwei selbständige Ziele kennzeichnen, nicht thematisiert.

Mots-clés

fundamental significancenon-admission complaintzoning planretail exclusioncentral supply areasplanning justificationurban developmentfactual question

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint showed a question of fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO regarding the degree of concretization required for protecting and developing central supply areas under § 9(2a) BauGB.

Solution extraite

No. The question would not arise in the intended appeal because the lower court criticized the plan’s substantiation and supporting retail concept, not a lack of concretization of the exclusion reasons.

Motifs extraits

Fundamental significance requires a decisive, unresolved question of revisable federal law. The complaint merely contested the lower court’s factual and evaluative assessment of the retail concept.

Question juridique clé

Whether a retail exclusion under § 9(2a) BauGB may rest solely on a citywide, coherent retail concept aimed at preserving and developing central supply areas.

Solution extraite

No admissible basis for leave to appeal was shown. Existing case law already requires a planning justification arising from the concrete planning situation and supported by sufficiently weighty public-interest reasons.

Motifs extraits

The Court held that the established standards for retail exclusions under § 1(5) BauNVO apply equally to exclusions under § 9(2a) BauGB.

Question juridique clé

Whether a planning rule excluding all secondary assortments in non-center-relevant main assortments is a legal question of general significance.

Solution extraite

No. This is not a legal but a factual question.

Motifs extraits

Questions concerning market reality and typical commercial practice concern facts, not revisable law.

Question juridique clé

Whether it was legally erroneous to consider in the balancing that center-relevant secondary assortments at non-center-relevant retailers cannot be safely excluded without error.

Solution extraite

No. The question was not relevant because the lower court did not invalidate the plan for a balancing defect, but for failure to satisfy the specific requirements of § 9(2a) BauGB.

Motifs extraits

A proposed question is not worthy of clarification if it does not correspond to the actual basis of the appealed judgment.

Question juridique clé

Whether § 9(2a) BauGB applies beyond preserving or developing central supply areas.

Solution extraite

No admissible need for clarification was shown; in any event, the provision permits measures only for the preservation and development of central supply areas, not solely for internal urban development.

Motifs extraits

The wording and prior case law show that internal development is part of the purpose, not an independent alternative purpose.

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