Lärmemissionskontingente in special areas must regulate each facility

BVerwG 4 BN 10/13Bverwg / 4e division2 oct. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the respondent's complaint against denial of leave to appeal. It held that the challenged zoning issue concerning immission-effective area-related sound power levels in special retail areas had no fundamental importance beyond existing case law. The court reaffirmed that emission limits under the BauNVO must regulate the emission behavior of each individual installation or business; aggregate or sum levels are impermissible. Because the lower court found that the quotas partly extended beyond the special-area boundaries and did not define the emission behavior of the businesses, the plan was unlawful. Costs were imposed on the respondent.

Regeste Omnilex

§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO; immission-effective area-related sound power levels in special areas: a planning provision on emission limits is permissible only if it binds the emission behavior of each individual business or facility in the relevant area. The BauNVO follows the principle of facility- and operation-specific typification; a summation limit for several businesses merely characterizes the overall immissions and does not regulate the characteristic of a single installation (consid. 5 ff.). The same applies in special areas under § 11(2) BauNVO, because special-use planning also allows special use specifications by analogy to the typification model. Emission quotas that cross special-area boundaries are unlawful if they do not define the affected individual uses; whether boundaries may be undershot may remain open where not decisive (consid. 8 ff.).

Texte intégral

BVerwG — 4 BN 10/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-02

Aktenzeichen: 4 BN 10/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 BauNVO, § 4 BauNVO, § 5 BauNVO, § 6 BauNVO, § 7 BauNVO, § 8 BauNVO, § 9 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2012, Az: 2 D 63/11.NE, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel als Emissionsgrenzwerte; Festsetzung von Summenpegeln

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob aus dem der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden Gebot der anlagenbezogenen Typisierung folge, dass bei der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten auf Teilflächen der in einem Angebotsbebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel, welche ihrerseits den zulässigen Anlagentyp mittels einer Begrenzung der Verkaufsfläche bestimmen, die für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzten Lärmemissionskontingente stets die Grenzen der jeweiligen Sondergebiete für die großflächigen Einzelhandelsvorhaben nachvollziehen müssen, da die Festsetzung der Teilflächen andernfalls wegen eines fehlenden Vorhabenbezugs keine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO findet und städtebaulich nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist.

3 Entgegen den seitens der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Bedenken genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ihr geht es - kurz formuliert - darum, ob in einem Angebotsbebauungsplan, der Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel ausweist, diejenigen Teilflächen des Plangebiets, für die Lärmemissionskontingente festgesetzt sind, sich mit den einzelnen Sondergebietsflächen decken müssen.

4 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde klären lassen möchte, ob die festgesetzten Lärmemissionskontingente die Grenzen der einzelnen Sondergebiete überschreiten dürfen, ist die Frage nicht klärungsbedürftig; insoweit lässt sie sich auf der Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich.

5 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden können (Beschluss vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 <LS und S. 11 ff.>). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als deren "Eigenschaft" im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <LS und S. 200>). Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 15).

6 Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um entscheiden zu können, dass Lärmemissionsgrenzwerte auch in Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden können. Diese Festsetzungsmöglichkeit setzt aber entsprechend dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogene Typisierung dort ebenfalls voraus, dass damit das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich geregelt wird.

7 Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Baugebiete nach den besonderen "Eigenschaften" von Betrieben und Anlagen zu gliedern, findet nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten zwar keine Anwendung. Andererseits bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO, dass nach den §§ 10 und 11 BauNVO besondere Festsetzungen über die "Art der Nutzung" getroffen werden können. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Angesichts dieses klar formulierten Willens steht außer Frage, dass hierunter auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 7.12 - juris Rn. 16 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen> zu § 1 Abs. 10 BauNVO), auch wenn § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht ausdrücklich zur Gliederung nach den besonderen "Eigenschaften" von Betrieben und Anlagen, sondern nur zur Festsetzung der "Art der Nutzung" ermächtigt.

8 Dass der planenden Gemeinde die Festsetzung von Summenpegeln, die sich auf mehrere im Plangebiet ansässige Betriebe oder Anlagen beziehen, auch im Sondergebiet verwehrt ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 S. 43; vgl. auch Urteil vom 3. April 2008 a.a.O. <LS und Rn. 16 ff.> m.w.N. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen). § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fort (Urteil vom 3. April 2008 a.a.O.). Auch auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel deshalb nur zulässig, wenn diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage verbindlich regeln. Summenpegel können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Sondergebiet mithin ebenso wenig festgesetzt werden wie gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in den Baugebieten nach §§ 4 bis 9 BauNVO. Auf der Grundlage seiner Feststellung, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente zum Teil über die Sondergebietsgrenzen hinausragten und deshalb das Emissionsverhalten von Betrieben nicht definierten, ist das Oberverwaltungsgericht deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kontingente mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und unwirksam sind. Auf die weitere Begründung, die Kontingente würden ohne erkennbaren städtebaulichen Grund auf die Sondergebietsgrenzen keine Rücksicht nehmen, kommt es deshalb nicht mehr an.

9 Offenbleiben kann vorliegend auch, ob eine grenzüberschreitende Lärmemissionskontingentierung ausnahmsweise dann auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf den betreffenden Flächen nur ein einziger Betrieb oder eine einzige Anlage zulässig ist (vgl. Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 24 und vom 3. April 2008 a.a.O., jeweils zur Kontingentierung von Verkaufsflächen). Denn hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass in den drei Sondergebieten - SO 1 "Möbelhandel - Möbelhaus", SO 2 "Möbelhandel - Möbeldiscounter" und SO 3 "Gartencenter" - drei selbständige Nutzungen zugelassen seien, deren einheitliche Verwirklichung planungsrechtlich nicht zwingend sei.

10 Sollte die allgemein formulierte Frage, ob Lärmemissionskontingente "stets" die Grenzen der jeweiligen Sondergebiete nachvollziehen müssen, schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerde auch geklärt wissen möchte, ob die Sondergebietsgrenzen gegebenenfalls auch unterschritten werden dürfen, wäre diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn die festgesetzten Kontingente überschreiten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Sondergebietsgrenzen zumindest teilweise und bleiben nicht hinter diesen zurück.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

zoning lawspecial areanoise emissionsemission quotasplanning validitytypificationlarge-scale retail

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint showed a ground for allowing revision based on general importance.

Solution extraite

The case had no fundamental importance warranting revision.

Motifs extraits

The decisive legal questions were already answerable on the basis of existing case law and ordinary methods of interpretation; the remaining points were either not decisive or not based on the appellate court's findings.

Question juridique clé

Whether immission-effective area-related sound power levels may be set as emission limits in special areas for large-scale retail uses.

Solution extraite

Such limits are permissible only if they bind the emission behavior of each individual business or facility in the relevant area; aggregate levels for several businesses or facilities are impermissible.

Motifs extraits

The BauNVO follows the principle of facility- and operation-specific typification. A sum level merely describes the combined immissions caused by different sources and does not regulate the characteristic emission behavior of a specific installation. The same applies in special areas under § 11(2) BauNVO.

Question juridique clé

Whether emission quotas may extend beyond the boundaries of the respective special areas.

Solution extraite

They may not extend beyond the special-area boundaries where this would prevent the limits from defining the emission behavior of the affected businesses and facilities.

Motifs extraits

Because the quotas partly crossed the special-area boundaries and did not define the emission behavior of the businesses, the plan lacked a lawful basis and was therefore invalid.

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