Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 714/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: 10 K 714/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10K714.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 VwGO, § 70 Abs 1 VwGO
Orientierungssatz
Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,
sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis.
2 Der 1992 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste zusammen mit seinen Eltern am 30.12.1993 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier erfolglos seine
Anerkennung als Asylberechtigter.
3 Nachdem das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge im Falle seines Vaters mit Bescheid vom 08.01.1998
festgestellt hatte, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen, erhielt der Kläger am 01.04.1998 erstmals
eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge wiederholt, zuletzt am
06.04.2005 auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als
Aufenthaltserlaubnis bis zum 01.04.2008 verlängert wurde.
4 Am 27.03.2007 und am 12.06.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht
A-Stadt jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zur
Erbringung von Arbeitsleistungen.
5 Unter dem 31.03.2008 beantragte der Kläger erneut die
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
6 Mit Urteil vom 03.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht
B-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauchs
eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis
und Sachbeschädigung, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in
Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der versuchten
gemeinschaftlichen Nötigung zu einer Jugendstrafe von sechs
Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
7 Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009
wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls,
gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall, des
gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis und des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit
Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils des
Amtsgerichts B-Stadt vom 03.11.2008 zu einer Jugendstrafe von einem
Jahr und acht Monaten verurteilt. Die von dem Kläger gegen dieses
Urteil eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts
B-Stadt vom 23.04.2009 verworfen.
8 Unter dem 01.02.2010 wies der Beklagte den Kläger unter Hinweis
auf seine zuletzt erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht
B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
acht Monaten darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, und gab ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme.
9 Nachdem der Kläger sich unter dem 22.02.2010 hierzu geäußert
hatte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 04.03.2010 ab und
forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik
Kosovo zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum
01.08.2010 auf. Zur Begründung ist dargelegt, zwar sei nach § 32
Abs. 1 AufenthG dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
welches das 16. Lebensjahr vollendet habe, eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache
beherrsche oder gewährleistet erscheine, dass es sich in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen
könne, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besäßen. Neben diesen speziellen
Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG, die der Kläger
erfülle, müssten aber auch die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sein. Aufgrund
der vorliegenden Verurteilungen des Klägers lägen bei ihm jedoch
Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
vor. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, dem Kläger abweichend
von der Regel dennoch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sei
nicht gegeben. Weder sei der Kläger als demnächst Volljähriger in
einem Maße auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen
angewiesen, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebietes unmöglich
wäre, noch sei einer seiner Familienangehörigen mehr als im
Regelfall üblich auf seinen persönlichen Beistand angewiesen. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich auch im
Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtmäßig. Zu Lasten des weiteren
Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet fielen insbesondere dessen
kriminellen Handlungen seit 2007 ins Gewicht. Der Kläger, bei dem
nach der Einschätzung des Landgerichts B-Stadt in dessen Urteil vom
23.04.2009 schädliche Neigungen vorlägen, habe sich von den
bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Sanktionen
unbeeindruckt gezeigt. Der erhebliche Umfang, in dem der Kläger
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, spreche auch derzeit
noch mit Gewicht für eine Wiederholungsgefahr. Zwar sei der Kläger
im Bundesgebiet aufgewachsen und habe fast sein gesamtes Leben hier
mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder verbracht. Eine echte
Integration sei ihm indes bisher nur ansatzweise gelungen. Der
Kläger habe keine Ausbildung absolviert, keinen Beruf erlernt und
einen solchen auch nicht nachhaltig ausgeübt. Schutzwürdige
wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet bestünden daher nicht.
Der Kläger sei überdies ledig und könne als Angehöriger der
albanischen Volksgruppe ohne Weiteres in den Kosovo zurückkehren,
zumal ein Onkel von ihm dort lebe. Der Kontakt zu seinen hier
lebenden Familienangehörigen könnte über Besuche und Reisen der
Familie sowie durch Post und Telefon aufrechterhalten werden. Der
Kläger könne sich mit zumutbarer Arbeitsleistung im Kosovo auch
eine im Bundesgebiet bisher fehlende wirtschaftliche Existenz
aufbauen. Eine zumindest mündliche Verständigung sei dem Kläger im
Kosovo möglich, da er die dort geläufige Sprache spreche. Auch
unter Berücksichtigung der schützenswerten Aspekte des Privatlebens
des Klägers nach § 8 Abs. 2 EMRK erweise sich eine
Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf die von ihm ausgehende
Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig. Gleiches gelte im Hinblick
auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und
Familie.
10 Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben seiner früheren
Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2010 eingelegten Widerspruch
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 zurück.
Darin heißt es, der von dem Kläger eingelegte Widerspruch sei
unzulässig, weil die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO
nicht gewahrt sei. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom
04.03.2010 sei seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten mittels
Postzustellungsurkunde gemäß § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG am 06.03.2010 wirksam zugestellt worden. Die jetzige
Bevollmächtigte des Klägers habe ihre Bevollmächtigung erst mit
Schreiben vom 11.05.2010 angezeigt und am 21.05.2010 mitgeteilt,
dass das Mandat der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers
zwischenzeitlich gekündigt worden sei. Aufgrund der wirksamen
Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.03.2010 hätte der
Widerspruch des Klägers spätestens am 06.04.2010 bei dem Beklagten
eingegangen sein müssen. Ausweislich des Telefaxausdrucks sei der
Widerspruch jedoch erst am 08.04.2010 um 17.15 Uhr eingegangen.
Mangels fristgerechter Erhebung des Widerspruchs sei der Bescheid
vom 04.03.2010 in Bestandskraft erwachsen und der Widerspruch somit
als unzulässig zurückzuweisen.
11 Gegen den dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am
10.07.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
28.07.2010 Klage erhoben.
12 Bereits mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom
23.07.2010 hatte der Kläger beantragt, ihm hinsichtlich der
Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Hierzu führte er an, dass das Büro seiner
früheren Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2010, einem Samstag,
nicht besetzt gewesen sei. Diese hätten erst am Montag, dem
08.03.2010 von dem Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis
erhalten und gegen diesen einen Monat später am 08.04.2010
Widerspruch eingelegt.
13 Mit Bescheid vom 03.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des
Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der
Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, dass der frühere
Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden gehindert
gewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Entscheidend für
den Beginn der Widerspruchsfrist sei die Zustellung des Bescheides
am 06.03.2010. Bei sorgfältiger Arbeitsweise hätte der damalige
Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den auf dem Umschlag des
zuzustellenden Schriftstücks des vermerkten Tag der Zustellung
entsprechend notieren und davon ausgehend die Frist für die
Einlegung des Widerspruchs berechnen müssen. Dass der damalige
Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erst bei Leerung seines
Briefkastens am 08.04.2010 von dem Bescheid Kenntnis erhalten habe,
sei unerheblich. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des früheren
Verfahrensbevollmächtigten sei eine wirksame Zustellung des
Bescheides ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis erfolgt. Das
Verschulden seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten müsse der
Kläger sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes
Verschulden zurechnen lassen. Der hiergegen von dem Kläger mit
Schreiben vom 25.08.2010 eingelegte Widerspruch wurde von dem
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011
zurückgewiesen.
14 Bereits mit Beschluss vom 10.09.2010, 10 L 724/10, hatte die
erkennende Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege
einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben,
vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu
nehmen, zurückgewiesen; die hiergegen von dem Kläger eingelegte
Beschwerde war von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit
Beschluss vom 30.11.2010, 2 B 274/10, zurückgewiesen worden.
15 Zur Begründung seiner Klage, an der der Kläger nach seiner
freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am
08.01.2011 weiterhin festhält, beruft sich der Kläger darauf, dass
die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
rechtsfehlerhaft sei. Der Beklagte habe den Schutzumfang des Art 8
EMRK verkannt, der zwischen dem Recht auf Familienleben und dem
Recht auf Privatleben differenziere. Ein Eingriff in das geschützte
Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei nur rechtmäßig, wenn
dieser Eingriff auch verhältnismäßig sei. Allein der Umstand, dass
er durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei,
rechtfertige die Annahme der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im
Sinne des Art. 8 EMRK nicht. Eine sachgerechte
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 EMRK setze die
Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im
Herkunftsstaat voraus. Die Folgen einer zwangsweisen Abschiebung
für ihn habe der Beklagte allerdings nur unzureichend
berücksichtigt. Da er bereits im Alter von 1 ½ Jahren ins
Bundesgebiet eingereist sei, habe er tatsächlich keinen Bezug mehr
zu seinem Herkunftsland und sei mit den dortigen
Lebensverhältnissen auch nicht ansatzweise vertraut. Zudem habe er
keine Kontakte zu im Kosovo lebenden Verwandten, die ihn
unterstützen könnten. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben
im Bundesgebiet verbracht habe, sei es ihm aber ohne weiteren
familiären Rückhalt und sonstiger sozialen Kontakte unzumutbar, im
Kosovo zu leben.
16 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2010 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 zu verpflichten,
ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
hilfsweise,
ihm hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
18 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in
den angefochtenen Bescheiden vom 04.03.2010 und 06.07.2010 und
weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeder Grundlage entbehre.
21 Mit Schreiben vom 02.03. und 09.03.2011 haben die Beteiligten
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der
Eilrechtsschutzverfahren 10 L 724/10 und 2 B 274/10 sowie die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann,
ist bereits unzulässig.
24 Die Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall daraus,
dass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt
wurde. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch
die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der
Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.
25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, 8 C 128.84, NVwZ 1988,
63
26 Wird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt
unanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des
Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung
für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende
Klage.
27 Vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar
zur VwGO, Stand: Mai 2010, § 70 Rdnr. 2; Kopp/Schenke, Kommentar
zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 6
28 Dass der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1
VwGO versäumt hat, unterliegt vorliegend keinen begründeten
Zweifeln. Der den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom
04.03.2010 wurde dem Kläger zu Händen seiner früheren
Verfahrensbevollmächtigten ausweislich der in den Verwaltungsakten
des Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde
29 vgl. Bl. 292 der Ausländerakten des Beklagten, Band II
30 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten
nach Maßgabe des § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Satz 2 VwZG, 180
ZPO am 06.03.2010 wirksam zugestellt, so dass die einmonatige
Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2
VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
06.04.2010, einem Dienstag, verstrichen war. Der Widerspruch des
Klägers ist unstrittig erst am 08.04.2010 per Telefax beim
Antragsgegner eingegangen.
31 Vgl. Bl. 293 der Ausländerakte des Beklagten, Band II
32 Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen
und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in
Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat demzufolge zu Recht auch
den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010
als unzulässig zurückgewiesen.
33 Dem Kläger kann auch nicht auf seinen hilfsweise gestellten
Antrag hin hinsichtlich der von ihm versäumten Widerspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
34 Der Beklagte hat den mit Schreiben vom 23.07.2010 gestellten
Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 60 VwGO mit Bescheid vom 03.08.2010 zu Recht abgelehnt. Ein
Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist
nach Maßgabe des § 60 VwGO steht dem Kläger schon deshalb nicht zu,
weil er nicht im Sinne des Abs. 1 der genannten Vorschrift ohne
Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die
Fristversäumung fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich der
früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, der diese nicht
damit entlasten kann, dass sie erst am 08.03.2010, einem Montag,
von dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis
erlangt hätten, weil das Büro am Tag der Zustellung am 06.03.2010,
einem Samstag, nicht besetzt gewesen sei. Insoweit ist allein
entscheidend, dass der angefochtene Bescheid mit seiner Einlegung
in den zum Geschäftsraum der damaligen Verfahrensbevollmächtigten
des Klägers gehörenden Briefkasten am 06.03.2010 in deren
tatsächlichen Herrschaftsbereich gelangt und damit wirksam
zugestellt worden ist. Beruht damit die Versäumung der
Widerspruchsfrist aber ersichtlich auf einem Verschulden der
früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, muss dieser sich
nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO deren Verschulden wie eigenes
Verschulden zurechnen lassen.
35 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1
VwGO abzuweisen.
36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 BESCHLUSS
38 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,-- Euro festgesetzt.