Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 178/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: 10 L 178/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0304.10L178.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Abschiebungsschutz(Rn.3)
Orientierungssatz
Einwendungen gegen die Übernahmeverpflichtung Frankreichs, einen Verstoß gegen Zustellungsvorschriften und das rechtsfehlerhafte Nichtnachkommen des Selbsteintrittsrechts des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sind in einem Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
Abs. 1 VwGO mit dem sinngemäß verfolgten Rechtschutzziel, dem
Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn nach Frankreich zu
überstellen, hat keinen Erfolg.
2 Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht.
3 Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines
Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
4 Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegen
die bislang offensichtlich nur als Entwurf vorliegende Entscheidung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wendet, wonach der
Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und
die Abschiebung nach Frankreich angeordnet wird, und er im Weiteren
einwendet, dass eine Verpflichtung Frankreichs zur Übernahme
längstens bis zum 24.01.2010 bestanden habe, der in den Akten des
Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 24.02.2011 bislang
nicht zugestellt worden sei, vielmehr unter Verstoß gegen
Bestimmungen der Zustellvorschriften und das verfassungsrechtliche
Gebot des effektiven Rechtschutzes erst am Überstellungstage am
08.03.2011 zugestellt werden solle, die Vorschriften der
EG-AsylZustVO nur für einen Asylerstantrag, nicht aber für den hier
vorliegenden Asylfolgeantrag gelten würden und das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge seinem Antrag auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäß § 15 Abs. 1 EG-AsylZustVO
rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen sei, macht der Antragsteller
ausschließlich asylverfahrensrechtliche Sachverhalte geltend, zu
deren Entscheidung oder Überprüfung der Antragsgegner nicht befugt
ist, da dieser lediglich im Rahmen der Amtshilfe für das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge die Überstellung nach Frankreich
durchführt. Vielmehr muss der Antragsteller diese Einwendungen in
einem Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge geltend machen, was er auch im Verfahren 2 L 179/11
getan hat.
5 Soweit sich der Antragsteller – ersichtlich nur zur
Begründung des geltend gemachten Selbsteintrittrechtes nach § 15
Abs. 1 EG-AsylZustVO – darauf beruft, dass in A-Stadt seine
beiden Söhne sowie deren Mutter wohnten, sind inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK auch
nicht ansatzweise dargelegt, zumal der Antragsteller mit der
– als seine Lebensgefährtin bezeichneten - Mutter seiner
beiden Kinder offensichtlich nicht verheiratet ist und die beiden
Söhne angesichts der im Antrag auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts vom 20.01.2011 mitgeteilten Geburtsdaten
bereits volljährig sind.
6 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
zurückzuweisen.
7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52
Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der
Streitwert mit der Hälfte des Hauptsachewertes zu bemessen ist.