Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 325/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-01
Aktenzeichen: 10 K 325/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0901.10K325.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 2 FeV, § 20 Abs 1 FeV, § 19 Abs 3 FeV, § 19 Abs 1 FeV, § 12 Abs 3 FeV ... mehr
Leitsatz
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil es an der erforderlichen Vorlage einer Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV sowie eines Nachweises über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 3 FeV fehlt.(Rn.30)
Orientierungssatz
-
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist zu versagen, wenn der Nachweis, dass die in der Anlage 6 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind, nicht erbracht wurde.(Rn.30)
-
Die Unterrichtung von Schülern in Verkehrserziehung und deren vertraut machen mit lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei Unfällen ersetzt nicht die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und deren Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,
sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis der Klasse B.
2 Der 1933 geborene Kläger war zuletzt im Besitz einer
Fahrerlaubnis der alten Führerscheinklass 3.
3 Unter dem 06.02.2009 forderte der Beklagte den Kläger, nachdem
ihm mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 01.09.2008
mitgeteilt worden war, dass der Kläger aufgrund seines
Fahrverhaltens auffällig geworden sei und Bedenken an dessen
Eignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bestünden,
auf, bis zum 06.04.2009 ein amtsärztliches Gutachten über seine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie innerhalb
von sieben Tagen mitzuteilen, ob er mit der Begutachtung durch
einen Arzt des Gesundheitsamtes Merzig einverstanden sei. Zugleich
war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 11 Abs. 8
FeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgegangen werden könne, wenn er sich ohne ausreichenden Grund
weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen,
oder die Einverständniserklärung nicht fristgerecht übersende.
4 Mit Schreiben des Beklagten vom 17.02.2009 wurde der Kläger
erneut darauf hingewiesen, dass auf die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens nicht verzichtet werden könne und davon
ausgegangen werden müsse, dass er zur Beibringung des geforderten
Eignungsgutachtens nicht bereit sei, wenn er die
Einverständniserklärung nicht bis zum 04.03.2009 vorlege. In diesem
Fall erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis.
5 Durch Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 20.03.2009
erfuhr der Beklagte, dass der Kläger erneut durch Fahren in
Schlangenlinien auffällig geworden war und dabei andere
Verkehrsteilnehmer gefährdet hatte. Nach dem mit übersandten
polizeilichen Ermittlungsbericht vom 11.03.2009 war eine Vernehmung
des Klägers nicht durchführbar, weil er völlig verwirrt und
zusammenhanglos gesprochen habe. Nach den Angaben seiner Ehefrau
sei der Kläger an Demenz erkrankt, wobei sich sein
Gesundheitszustand insbesondere im letzten halben Jahr gravierend
verschlechtert habe.
6 Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort
vollziehbar erklärtem Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1
FeV die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass aufgrund der polizeilich
gemeldeten Vorfälle konkrete Bedenken an der Kraftfahreignung des
Klägers bestanden hätten, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 FeV die
Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
erforderlich gemacht hätten. Da der Kläger zur Beibringung des
Eignungsgutachtens offensichtlich nicht bereit gewesen sei,
zumindest aber die erforderliche Zustimmungserklärung nicht erteilt
habe, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung
ausgegangen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Weiterer
Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sei, dass
dieser unter fortschreitender Demenz leide. Nach Ziffer 7.3 der
Anlage 4 zur FeV seien Personen, die unter schwerer Altersdemenz
litten und bei denen schwere Persönlichkeitsstörungen stattgefunden
hätten, grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr
geeignet. Da der Kläger sich einer amtsärztlichen Untersuchung
entzogen habe, müsse ungeachtet dessen, dass eine entsprechende
Diagnose grundsätzlich nur von einem Arzt gestellt werden könne,
davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich unter einer solchen
Krankheit leide. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers sei daher
dringend erforderlich, weil Personen mit einem solchen
Krankheitsbild grundsätzlich die notwendige Einsichtsfähigkeit
fehle, freiwillig auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten.
Dies werde im Fall des Klägers durch seine Auffälligkeiten in einem
Zeitraum von wenigen Monaten eindrucksvoll dokumentiert.
7 Gegen diesen, dem Kläger am 31.03.2009 zugestellten Bescheid hat
der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt.
8 Mit Schreiben vom 23.06.2009 stellte der Kläger den
„Antrag auf die bisherige Fahrerlaubnis und Zusendung seines
Führerscheins“.
9 Daraufhin übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
26.06.2009 einen Vordruck über den Antrag auf Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV und bat darum, dem Antrag ein
Lichtbild neuen Datums, einen Sehtest einer amtlich anerkannten
Sehteststelle oder ein Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes,
den Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie eine Abschrift
aus der Führerscheinkartei beizufügen. Zudem wurde der Kläger
darauf hingewiesen, dass der Antrag persönlich abzugeben sei, weil
im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Unterschrift
benötigt werde, und dass nach Eingang des Antrages seine Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einholung eines Auszuges
aus dem Verkehrszentralregister Flensburg sowie ein ärztliches
Gutachten überprüft werden müsse.
10 Mit Schreiben vom 29.07.2009 legte der Kläger das geforderte
Passbild sowie einen Auszug aus der Führerscheindatei vom
06.07.2009 vor. Darüber hinaus wies er lediglich darauf hin, dass
er noch nie eine Brille benötigt habe und in der Schule selbst in
Verkehrserziehung unterrichtet und etwa auf dem Schulweg, bei
Wanderungen und beim Wintersport die Schüler hinsichtlich
lebensrettender Sofortmaßnahmen am Unfallort ausgebildet habe.
Geistige Mängel habe er nicht, ansonsten hätte er nicht erfolgreich
im Bereich Forschung und Entwicklung von Medikamenten arbeiten
können. Hinsichtlich körperlicher Mängel verweise er auf seinen
Schwerbehindertenausweis, wobei im Vordergrund eine
Niereninsuffizienz stehe. Eine eidesstattliche Erklärung mit der
notwendigen Unterschrift für den Führerschein füge er bei.
11 Mit Schreiben vom 05.08.2009 wies der Beklagte den Kläger erneut
darauf hin, dass für die abschließende Entscheidung über seinen
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Sehtest, ein Nachweis
über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen, eine von ihm während der Öffnungszeiten
abzuleistende Unterschrift sowie des Weiteren ein bei der
Wohnsitzgemeinde zu beantragendes Führungszeugnis benötigt
würden.
12 Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2009 ein
Führungszeugnis des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof
vom 05.01.1994 vor und wies zudem darauf hin, dass er seine
Unterschrift bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung vorgelegt
habe.
13 Unter dem 10.09.2009 forderte der Beklagte den Kläger letztmalig
zur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf, wobei er nochmals
ausdrücklich darauf hinwies, dass die Unterschrift des Klägers
während der Öffnungszeiten persönlich vor Ort abzuleisten sei sowie
ein aktuelles Führungszeugnis benötigt werde. Sofern die Unterlagen
nicht bis zum 05.10.2009 vorgelegt würden, werde der Antrag des
Klägers ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen.
14 Mit bei dem Beklagten am 08.10.2009 eingegangenem Schreiben
erklärte der Kläger erneut, dass er über viele Jahre an der Schule
auch in Verkehrserziehung mit Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe bei
Unfällen unterrichtet habe, und wies hinsichtlich seines geistigen
Befindens auf ein Laborblatt über ein von ihm erstellte kleines
Blutbild vom 08.09.2009 hin.
15 Ergänzend hierzu legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2010
ein Schreiben des Polizeidirektors der Landespolizeidirektion vor,
mit dem ihm bestätigt wurde, dass diesem der Name des Klägers aus
seiner Zeit als Leiter der Polizeidirektion West bekannt sei und
der Kläger seinen Angaben zufolge als Lehrer in Merzig
Verkehrsunterrichte erteilt und die jungen Menschen auch in
Hilfsmaßnahmen an Unfallstellen beschult habe.
16 Mit Bescheid vom 07.09.2010 wurde dem Kläger die beantragte
Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass gemäß § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV
nur derjenige ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr
führen dürfe, der bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine
Fahrerlaubnis beantragt und erhalten habe. Damit ein Antragsteller
eine Fahrerlaubnis erhalten könne, müsse er der Behörde seine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dabei würden die
Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 20
Abs. 1 FeV auch für deren Neuerteilung nach vorhergehendem Entzug
gelten. Als Grundlage für die Überprüfung der Eignung müsse der
Fahrerlaubnisbewerber gemäß § 21 Abs. 3 und 5 FeV auch einen
Sehtest bzw. ein augenärztliches Gutachten sowie einen Nachweis
über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen am Unfallort vorlegen. Zudem könne gemäß § 22 Abs. 2 FeV zwecks Überprüfung der Eignung auch die Vorlage eines
Führungszeugnisses verlangt werden. Komme der Fahrerlaubnisbewerber
seiner Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen nicht
nach, könne der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht
ordnungsgemäß bearbeitet werden. Insbesondere könne nicht überprüft
werden, ob der Fahrerlaubnisbewerber die Grundvoraussetzungen für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfülle, etwa über ausreichendes
Sehvermögen verfüge. Ergäben sich bei der Prüfung des Antrages
Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, könnten von
dem Fahrerlaubnisbewerber nach den Vorschriften der §§ 11 Abs. 2
bis 4, 13 und 14 FeV auch zusätzliche ärztliche oder
medizinisch-psychologische Gutachten angefordert werden. Dazu sei
jedoch zunächst erforderlich, dass die Mindestvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 FeV geprüft worden seien. Lägen aber bereits die
gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht vor, könne auch nicht
sachgerecht über einen Antrag entschieden werden, insbesondere auch
nicht beurteilt werden, ob etwaig weitergehende Untersuchungen
erforderlich seien. Der Antrag des Klägers auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis sei daher mangels Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu versagen.
17 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2010
Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend
machte, zur Fortsetzung seiner ehrenamtlichen wissenschaftlichen
Arbeit auf seinen Führerschein angewiesen zu sein. Ergänzend wies
er darauf hin, dass er den von ihm gewünschten Nachweis, dass er
beruflich und ehrenamtlich junge Menschen zu richtigem Verhalten im
Straßenverkehr einschließlich der Hilfsmaßnahmen bei Unfällen
ausgebildet habe, erbracht sowie unaufgefordert einen
Gesundheitstest vorgelegt habe.
18 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.02.2011 ergangenem
Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 wies der Kreisrechtsausschuss
des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten
Fahrerlaubnis der Klasse B, da die Voraussetzungen hierfür nicht
erfüllt seien. Nach § 11 Abs. 1 FeV müssten die Bewerber um eine
Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllen. Zu den Anforderungen an das Führen von
Kraftfahrzeugen gehöre nach § 12 Abs. 1 FeV ein Sehvermögen, das
den in der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen genüge.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B hätten sich nach § 12
Abs. 2 FeV einem Sehtest zu unterziehen sowie nach § 22 Abs. 2 FeV
ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Zudem müsse ein Bewerber
um eine Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 19 FeV an einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Diese
für seine persönliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
erforderlichen Nachweise habe der Kläger trotz mehrfacher
mündlicher und schriftlicher Aufforderungen durch den Beklagten
nicht erbracht. Dem gegenüber seien die Motive und Gründe, weshalb
der Kläger die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt habe,
unerheblich. Ob darüber hinaus die Bedenken an der gesundheitlichen
Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, die letztlich
Gegenstand der mit Bescheid vom 27.03.2009 erfolgten
Fahrerlaubnisentziehung gewesen seien, fortbestünden, könne danach
dahinstehen.
19 Gegen den ihm gegen Empfangsbestätigung am 17.03.2011
zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.04.2011
Klage erhoben.
20 Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass
er sich als Schwerbehinderter zweimal in einer Notsituation
befunden habe, weil er aufgrund einer Nierenblutung eine Überdosis
von den ihm verordneten Medikamenten genommen habe, um es nach
Hause zu schaffen. Dabei habe er seine Geschwindigkeit auf der
Autobahn auf die in einem Ort zulässige Geschwindigkeit reduzieren
müssen. Um diese beiden Notsituationen nachvollziehen zu können,
habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Führerscheinstelle
seinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, ohne dass dieser aber
beachtet worden wäre. Vielmehr sei sogar von einer
verkehrsgefährdenden Fahrweise gesprochen worden. Die Entziehung
des Führerscheins habe seine Menschenwürde verletzt. Er habe
aufgrund seiner Fahrweise und trotz erheblicher Fahrleistung
bislang noch nie einen Unfall gehabt oder einen Strafpunkt
erhalten. Obwohl er immer freundlich zu dem zuständigen
Sachbearbeiter der Führerscheinstelle gewesen sei und dieser ihm
dreimal versprochen habe, ihm sofort seinen Führerschein zu
übersenden, habe dieser eine Forderung nach der anderen gestellt.
Um zur Ruhe zu kommen, habe er sich freiwillig einer fachärztlichen
Untersuchung unterzogen und unaufgefordert einen kompletten
Gesundheitstest mit dem Hinweis auf zwei Überprüfungen der Augen
vorgelegt. Als darüber hinaus ein Nachweis über die Teilnahme an
einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort
gefordert worden sei, habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der
Führerscheinstelle mitgeteilt, dass er selbst im Auftrag des
Kultusministeriums beruflich und auch ehrenamtlich in Verbindung
zur ehemaligen Polizeidirektion Saar-West in Saarlouis junge
Menschen zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr mit den
entsprechenden Hilfsmaßnahmen bei Unfällen ausgebildet habe. Als
Nachweis habe er ein Schreiben des Polizeidirektors der
Landespolizeidirektion vorgelegt, der sich noch nach Jahren an
seinen Namen habe erinnern können. Verletzt habe ihn auch, dass der
zuständige Sachbearbeiter der Führerscheinstelle ihm schriftlich
mitgeteilt habe, dass er an einer sich verschlimmernden
Geisteskrankheit leide. Dies sei in Anbetracht seiner erfolgreichen
wissenschaftlichen Arbeiten und seinen patentierten
pharmazeutischen Entwicklungen ebenso abwegig wie auch unzulässig.
Im Einvernehmen mit dem Polizeidirektor der Landespolizeidirektion
bitte er daher um sofortige Rückgabe seines Führerscheins und
fordere die Löschung aller irrtümlichen Eintragungen.
21 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat
schriftsätzlich beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass, obwohl dem
Kläger bereits mit Schreiben vom 26.06.2009 mitgeteilt worden sei,
welche Unterlagen einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
beizufügen seien, bei Abgabe dieses Antrages ein Sehtest, ein
Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie ein
Führungszeugnis fehlten. Deren Beibringung sei nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 und 5 FeV und § 22 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben bzw. hätte
von der Fahrerlaubnisbehörde gefordert werden können. Obwohl der
Kläger in der Folgezeit sowohl telefonisch als auch schriftlich an
die Vorlage der fehlenden Unterlagen erinnert worden sei, habe
dieser die für die weitere Bearbeitung seines Antrages
erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so dass seinem Antrag
auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht habe stattgegeben haben
werden können. Im Fall des Klägers hätte nach Vorlage der
vorgeschriebenen Unterlagen die Entscheidung über den Antrag auf
Neuerteilung der Fahrerlaubnis überdies von der Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens abhängig gemacht werden müssen. Durch die
Weigerung des Klägers, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, sei
die Fahrerlaubnisbehörde jedoch schon nicht in der Lage gewesen, zu
beurteilen, ob der Kläger als Fahrerlaubnisbewerber die
Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten
Fahrerlaubnis besitze. Aus Kostengründen sei daher zunächst auf die
Anforderung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet worden. Die von
dem Kläger bislang geltend gemachten, ausschließlich sachfremden
Gründe stellten keinen Grund dar, auf die gesetzlich
vorgeschriebenen Unterlagen zu verzichten.
24 Mit Schreiben vom 25.07. und 03.08.2011 haben die Beteiligten
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des
Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten verwiesen,
deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.
Entscheidungsgründe
26 Die zulässige, auf die Verpflichtung des Beklagten zur
Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger
gerichtete Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann
(§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
27 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis der Klasse B zu, noch kann er etwa beanspruchen, dass
der Beklagte über seinen Neuerteilungsantrag unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5
VwGO).
28 Der Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom
16.03.2011, mit dem die vom Kläger beantragte Neuerteilung der
Fahrerlaubnis der Klasse B versagt worden ist, ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
29 Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
bestimmen sich nach § 2 Abs. 2 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz
– StVG – i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 11
ff. Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Nach § 20 Abs. 1 FeV
gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.
Ein Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3
StVG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet
ist. Nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die
notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.
Konkretisierend bestimmt unter anderem § 12 Abs. 1 FeV, dass zum
Führen von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten
Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen sind, und sich die
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L
oder T gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift einem von einer
amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220
Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchzuführenden Sehtest zu
unterziehen haben. Ein Sehtest ist gemäß § 12 Abs. 4 nur dann nicht
erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes
vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die
Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt. Dem entsprechend sind
dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,
BE, M, S, L oder T nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV eine
Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV, in der gemäß § 12 Abs. 3
Satz 2 FeV auch anzugeben ist, ob der Sehtest bestanden und ob er
mit Sehhilfen durchgeführt worden ist, bzw. ein Zeugnis oder ein
Gutachten nach § 12 Abs. 4 beizufügen.
30 Dies zugrunde legend hat der Beklagte die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger schon deshalb zu Recht
versagt, weil dieser den gemäß § 12 Abs. 1 FeV zwingend
vorgesehenen Nachweis, dass er die in der Anlage 6 zur FeV zum
Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das
Sehvermögen erfüllt, nicht erbracht hat. Trotz wiederholter
Aufforderungen von Seiten des Beklagten zur Vorlage eines Sehtests
einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder eines Zeugnisses bzw.
Gutachtens eines Augenarztes, hat der Kläger dem Beklagten
lediglich mitgeteilt, noch nie eine Brille benötigt zu haben und
insoweit auf einen ADAC-Test verwiesen. Dass dieser Hinweis nicht
geeignet ist, die zwingend erforderliche Sehtestbescheinigung einer
amtlich anerkannten Sehteststelle, die die Einhaltung eines
einheitlichen Standards der Sehtests gewährleisten soll, zu
ersetzen, liegt auf der Hand, zumal eine solche
Sehtestbescheinigung bzw. ein Zeugnis oder Gutachten eines
Augenarztes bei der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 7 FeV nicht
älter als zwei Jahre sein dürfen.
31 Unabhängig davon fordert § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 für die Erst-
wie für die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,
BE, M, S, L oder T auch den Nachweis über die Teilnahme an einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die gemäß § 19
Abs. 1 Satz 2 FeV dem Fahrerlaubnisbewerber durch theoretischen
Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der
Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,
ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten
sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen
soll. Dabei ist der Nachweis über die Teilnahme an einer solchen
Unterweisung nach § 19 Abs. 3 FeV durch die Bescheinigung einer für
solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle
oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der
Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei zu führen. Eine
solche Bescheinigung hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Dass
der Kläger seinen Angaben zufolge als ehemaliger Lehrer Schüler in
Verkehrserziehung unterrichtet und diese auch mit lebensrettenden
Sofortmaßnahmen bei Unfällen vertraut gemacht hat, vermag die nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderliche Teilnahme an einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und deren Nachweis
durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV nicht
zu ersetzen. Als Nachweis genügen statt der entsprechenden
Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 bis 3
FeV lediglich auch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene
ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über
eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder
zahnärztliche Ausbildung (Nr. 1), eines Zeugnisses über eine
abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten
Gesundheitsfachberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 19 des
Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer,
Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder
Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische,
Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder
Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem
landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und
Sozialwesens (Nr. 2) oder einer Bescheinigung über die Ausbildung
als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine
Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die
Ausbildung als Rettungsschwimmer (Nr. 3). Auch eines der
vorgenannten Zeugnisse oder Bescheinigungen hat der Kläger indes
nicht vorzulegen vermocht.
32 Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer
Ermittlungen hinsichtlich etwaig bestehender Bedenken gegen die
Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen von diesem
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV auch verlangen, dass er die Erteilung
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.
Diesem Verlangen ist der Kläger durch die Vorlage eines vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erstellten
Führungszeugnisses vom 05.01.1994 ersichtlich nicht in
ausreichender Weise nachgekommen. Ein Führungszeugnis kann seinem
Zweck, über etwaige Eignungsbedenken des Fahrerlaubnisbewerbers
Auskunft zu geben, nur genügen, wenn es hinreichend aktuell ist.
Davon kann bei dem vom Kläger vorgelegten, über 17 Jahre alten
Führungszeugnis indes keine Rede sein; diesem fehlt ersichtlich
jegliche Aussagekraft.
33 Hat der Kläger danach weder die erforderliche
Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV bzw. ein Zeugnis oder ein
Gutachten eines Augenarztes nach § 12 Abs. 4 FeV noch das von dem
Beklagten zu Recht angeforderte Führungszeugnis nach § 22 Abs. 2
Satz 3 FeV vorgelegt und auch seine Teilnahme an einer Unterweisung
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 FeV nicht
nachgewiesen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins.
34 Da der Beklagte mithin zu Recht die vom Kläger beantragte
Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt hat, ist die
Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
36 BESCHLUSS
37 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter
Berücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf
5.000,-- Euro festgesetzt.