Texte intégral
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 765/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-26
Aktenzeichen: 10 L 765/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1026.10L765.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 29 Abs 3 S 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 123 Abs 1 VwGO
Leitsatz
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrags auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen(Rn.1)
Orientierungssatz
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Ein gemeinsames Kind zweier nicht verheirateter Eltern besitzt gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Familiennachzugsberechtigung zur lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügenden Mutter.(Rn.3)
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Auch für den Vater des Kindes ist dann der Familiennachzug nach dem gemeinsamen Kind ausgeschlossen.(Rn.5)
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Die Ausreise eines Elternteils ist nicht unzumutbar, wenn alle betroffenen Familienangehörigen dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und mangels eigener Bindungen im Bundesgebiet mit ausreisen könnten.(Rn.9)
(Rn.11)