Texte intégral
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 1260/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: 3 K 1260/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0329.3K1260.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 86 Abs 1 S 2 SGB 8, § 86 Abs 1 S 3 SGB 8, § 162 Abs 2 S 2 VwGO
Leitsatz
-
Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25)
-
Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26)
-
Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32)
Orientierungssatz
-
Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht notwendig, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, juris.(Rn.27)
-
Die Kammer schließt sich mit dem Leitsatz 3 der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937 an. Die fehlende Erstattungsfähigkeit gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. (Rn.32)