Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2014-07-24, 5 L 191/14
1. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist einschränkend dahin auszulegen, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen. Erforderlich ist, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem sammelnden Unternehmen eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht.(Rn.25) 2. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen, das Altkleider sammelt, systematisch ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellt bzw. aufstellen lässt. (Rn.27) 3. § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG ist für die zuständige Behörde die geeignete Rechtsgrundlage, um von einem Unternehmen, das Altkleider sammelt, die Vorlage einer konkreten Standortliste zu fordern. Dagegen kann die zuständige Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG von dem sammelnden Unternehmen keine genauen Angaben zu den Standorten der aufgestellten Container verlangen.(Rn.34)