Texte intégral
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 787/14 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2015-04-17
Aktenzeichen: 3 K 787/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0417.3K787.14.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 15 Abs 3 Nr 1 BAföG, § 48 Abs 1 BAföG, § 48 Abs 2 BAföG
Leitsatz
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Ist der Zeitverlust und damit Leistungsrückstand durch einen Wechsel an eine Universität mit anderem Studienaufbau entstanden, ist kein Raum für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Verständnis von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.(Rn.39)
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§ 48 BAföG legt diejenigen Voraussetzungen fest, unter denen der betroffene Studierende - im Rahmen der staatlichen Leistungsverwaltung - einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch u.a. einer Hochschule hat. Solche staatlichen Leistungen können von dem Nachweis angemessener fachlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden wie dies § 48 BAföG tut.(Rn.40)
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In diesem Zusammenhang kann von dem Auszubildenden auch verlangt werden, das Studium zielstrebig und effektiv zu betreiben und sich über die möglichen Konsequenzen eines Studienortswechsels zu informieren.(Rn.40)
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 1: Vergleiche OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 –. (Rn.39)