Texte intégral
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 2302/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-14
Aktenzeichen: 5 L 2302/16
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:1214.5L2302.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 BNatSchG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 3a UVPG, § 3c UVPG, § 80 Abs 5 VwGO
Orientierungssatz
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Von einem Kennenkönnen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss – sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist – und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn (Vorhabenträger) oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen (Anschluss: OVG Münster, 24. September 2009, 8 B 1342/09.AK, NuR 2010, 198).(Rn.25)
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Die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen sind an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.(Rn.42)
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Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.(Rn.42)
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Bezüglich Mornellregenpfeifer ist ein Rastplatz im Abstand von 500 m zur Windenergieanlage ausreichend.(Rn.53)