Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 422/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: L 3 R 422/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0113.L3R422.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1.Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R). In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R).(Rn.31)
2.Ist aus dem Vorbringen der Klägerin deutlich erkennbar, dass es den Ehegatten vorliegend bei der Eheschließung zumindest auch in wesentlichem Umfang um die Kompensation der besonderen Leistungen der Klägerin bei der Erziehung der Kinder des Versicherten und dessen aufwändiger Pflege vor seinem Tod ging und soll diese Kompensation durch die Leistungen aus der Versicherung des Verstorbenen erfolgen, ist dadurch die Vermutung, dass es sich bei der nur knapp einen Monat dauernden Ehe um eine Versorgungsehe handelt, bestätigt.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 8. Januar 2009, S 2 R 308/08 ER, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer großen
Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche
Rentenversicherung - SGB VI).
2 Bei dem am ... 1948 geborenen und am ... 2005 verstorbenen G. E.
Sch., im Folgenden "der Versicherte", wurde im Januar
2004 nach einer zunächst konservativen Behandlung seiner
Magen-/Darmbeschwerden die Diagnose eines stenosierenden
Adenokarzinoms des Zökums mit multiplen Lebermetastasen gestellt.
Auf den Bericht des Klinikums Q. bewilligte die zuständige
Krankenkasse dem Versicherten eine Anschlussheilbehandlung in der
Rehabilitationsklinik B. S. vom 4. Februar bis zum 1. März 2004.
Nach dem Entlassungsbericht dieser Rehabilitationsklinik vom 3.
März 2004 befand sich der Versicherte dort in einem Zustand mit
ausgeprägtem Konditions- und Kraftmangel, aber ohne Schlaf- oder
Ernährungsprobleme. Auf Grund des ausgedehnten Tumorleidens unter
fortlaufender palliativer Therapie sei dem Versicherten keine
Tätigkeit mehr zuzumuten.
3 Der Versicherte verfügte über abgeschlossene Berufsausbildungen
als Gärtner und Schlosser, war zunächst als Zeitsoldat und ab
Januar 1972 bis September 1990 als Berufssoldat bei der Nationalen
Volksarmee (zuletzt als Stabsfähnrich in der Lagerverwaltung)
tätig. Er war Vater von einem im Jahr 1974 geborenen Sohn und einer
im Jahr 1980 geborenen Tochter; nach dem Tod seiner ersten Ehefrau
im Jahr 1986 bezog er große Witwerrente von der früheren
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit einem
Zahlbetrag ab dem 1. April 2004 von 407,28 EUR. Zuletzt stand er
seit dem 1. Oktober 2003 in einem zum 31. März 2004 befristeten
Beschäftigungsverhältnis bei einer Baufirma (Versorgung von
Baustellen, Materialeinkauf etc.). Vom 7. bis zum 14. November 2003
und ab dem 5. Januar 2004 war der Versicherte arbeitsunfähig. Die
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin
die Beklagte ist, teilte ihm mit Schreiben vom 17. März 2004 mit,
sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 26.
Januar 2004 werde in einen Rentenantrag umgedeutet; es liege eine
volle Erwerbsminderung vor. Im Juni 2004 bewilligte die LVA dem
Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem
Zahlbetrag von 860,08 EUR. Die Pflegekasse der BKK Gesundheit
bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 21. Juli 2005 auf
seinen Antrag vom 7. Juni 2005 ab dem 1. Juni 2005 Pflegegeld nach
der Pflegestufe III.
4 Die am ... 1946 geborene Klägerin steht nach ihren Angaben in
einem ungekündigten Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrerin.
Zeitweise hat sie nebenberuflich auch in der
Erwachsenenqualifizierung und als Versicherungsvertreterin
gearbeitet. Sie bezog von der BfA bzw. der Deutschen
Rentenversicherung Bund vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember
2008 aus der eigenen Versicherung eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag von 937,51 EUR. Sie hat aus
ihrer ersten Ehe drei in den 70er-Jahren geborene Kinder. Sie und
der Versicherte heirateten am 29. Juni 2005 (einem Mittwoch). Mit
einem von der Klägerin geschriebenen und von dem Versicherten
unterschriebenen Schreiben vom 12. Juli 2005 informierte der
Versicherte die LVA, er habe "seine langjährige Verlobte"
geheiratet.
5 Die Klägerin beantragte am 8. August 2005 bei der LVA die
Bewilligung einer Witwenrente. In der Anlage zum Rentenantrag gab
sie (durch Ankreuzen) an, die Heirat sei zur Sicherung der
erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen
Ehegatten erfolgt und der Tod des Ehegatten sei bei Eheschließung
auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen.
6 Die LVA richtete zunächst eine Anfrage an die Hausärztin des
Versicherten, Dr. H., die in ihrer Stellungnahme vom 4. November
2005 ausführte, die Diagnosestellung sei am 12. Januar 2004
erfolgt. Der Versicherte sei an den Folgen eines Zäkumkarzinoms
verstorben. Im Anschluss an ihren letzten Hausbesuch am 18. Juli
2005 habe sie den Versicherten auf Grund einer allgemeinen
Befundverschlechterung stationär einweisen müssen. Sowohl der
Versicherte als auch seine Ehefrau seien über die Ernsthaftigkeit
des Krankheitsbildes, aber auch über die eventuell schlechte
Prognose aufgeklärt gewesen. Der Versicherte habe sich nach der
Operation gut erholt und die zur Sicherheitsbehandlung
durchgeführte Chemotherapie gut toleriert. Die weiteren
diagnostischen Verlaufskontrollen hätten trotz Chemotherapie und
des Zustands nach der Operation eine zunehmende Metastasierung
ergeben; seit Juni 2005 sei dann eine akute Verschlechterung mit
voraussehbarer infauster Prognose eingetreten.
7 Die LVA lehnte den Antrag der Klägerin auf Witwenrente mit
Bescheid vom 5. September 2005 ab. Der Tod ihres Ehegatten sei vor
der Mindestehedauer von einem Jahr eingetreten. Es lägen auch keine
besonderen Umstände vor, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe
sprächen.
8 Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2005 Widerspruch
ein. Sie sei bereits seit dem Jahr 1987 mit dem Versicherten
befreundet gewesen und habe mit ihm seit dem Jahr 1989 eine
gemeinsame Wohnung bewohnt. Sie habe die beiden Kinder des
Versicherten nach dem Tod seiner ersten Ehefrau während seiner
berufsbedingten Abwesenheit versorgt. Nach der Wende habe der
Versicherte große berufliche Probleme gehabt, sodass ihr Gehalt
oftmals die finanzielle Basis gebildet habe. Anlass für ihre
Hochzeit mit dem Versicherten sei gewesen, dass im Sommer 2005
"das letzte Kind" seine Ausbildung beendet gehabt habe.
Man habe nun endlich die lange Zusammengehörigkeit besiegeln
wollen. Niemand habe ahnen können, dass ihr Mann nur noch so kurze
Zeit leben würde. Für September 2005 sei noch eine Reise gebucht
gewesen. Der Versicherte sei, bevor er verstorben sei, stark
pflegebedürftig gewesen (Stufe III). Auch diese Pflege habe sie -
mit Ausnahme der Krankenhausaufenthalte - durchgeführt.
9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
2. Januar 2006 als unbegründet zurück. Nach den Angaben von Dr. H.
vom 4. November 2005 sei davon auszugehen, dass die Klägerin trotz
der bei dem Versicherten erhofften Heilung mit einer tödlichen
Folge der schweren Krebserkrankung zu rechnen gehabt habe.
Demzufolge habe die Annahme einer "Versorgungsehe" von
der Klägerin nicht widerlegt werden können, sodass die Regelung in
§ 46 Abs. 2a SGB VI der Gewährung einer Witwenrente entgegen
stehe.
10 Mit ihrer am 30. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Magdeburg
erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie
wolle nun die Vermutung einer "Versorgungsehe"
widerlegen. Die Beklagte habe den Verlauf ihrer Beziehung von 18
Jahren mit dem Versicherten nicht berücksichtigt. Vorwiegend sie
habe den Lebensunterhalt - auch der fünf Kinder - und deren
Ausbildung finanziert. Auch nach dem Tod des Versicherten seien
dessen Kinder, die beide Hartz IV-Empfänger seien, auf ihre Hilfe
und Unterstützung angewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe
sie daran geglaubt, ihr Ehemann werde die Krankheit überstehen. Sie
beide seien nicht davon ausgegangen, dass er bald sterben werde.
Sie selbst habe eine Krebserkrankung überstanden und wisse daher,
welche große Bedeutung die Psyche für eine Heilung habe. Von daher
habe sie dem Versicherten durch die Heirat einen psychischen
Beistand geben wollen. Sie sei mit dem Versicherten bereits seit
1988 verlobt gewesen. Sie hätten schon immer heiraten wollen; es
sei aber immer etwas dazwischen gekommen. Zeitweise sei sie von
diesem Gedanken auch nicht so begeistert gewesen, da er zeitweilig
Alkoholprobleme und Probleme mit seinen Arbeitsstellen gehabt habe.
Ihr Arbeitsverhältnis als Berufsschullehrerin bestehe ungekündigt
fort, sodass sie im Fall der Ablehnung einer Rente wegen
Erwerbsminderung aus ihrer eigenen Versicherung wieder arbeiten
könne.
11 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2009
abgewiesen. Die Klägerin habe nach § 46 Abs. 2a SGB VI keinen
Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Die Ehe der Klägerin mit
dem Versicherten habe nur knapp einen Monat angedauert, sodass die
gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bestehe. Diese habe von
der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt
werden können. Die Heirat habe hier am Ende des Monats (Juni 2005)
stattgefunden, in dem eine akute Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Versicherten mit voraussehbarer infauster
Prognose eingetreten gewesen sei. Damit habe zum Zeitpunkt der
Eheschließung ein sehr hoher Grad der Lebensbedrohlichkeit und der
Offenkundigkeit bestanden. Die volle richterliche Überzeugung, also
ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit, dass
die Ehe nicht in Versorgungsabsicht, sondern zur Dokumentation der
Verbundenheit und des Beistandes geschlossen worden sei, habe die
Kammer nicht erlangen können.
12 Gegen das ihr am 5. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 29. Dezember 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Ihr Begehren werde durch die
Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts (BSG) in dem
Urteil vom 27. August 2009 (- B 13 R 101/08 R -), die eine ähnliche
Sachlage betreffe, gestützt. Sie habe sich aber sogar 18 Jahre lang
um die Halbwaisenkinder des Versicherten gekümmert, davon ein Jahr
allein. Selbst in Zeiten, in denen der Versicherte kein oder sehr
wenig Einkommen hatte, habe sie ihn und seine Kinder finanziell
versorgt. Sie sei auf den Versicherten auch während des Bezuges
ihrer Rente nicht finanziell angewiesen gewesen. Die Eheschließung
sei nicht im Sinne einer "Versorgungsehe" zu sehen,
sondern nach vielen gemeinsamen Jahren ein Liebesbeweis gewesen, in
der Hoffnung, dass sich über die Psyche der Gesamtzustand bessere,
wie sie es bei ihrer eigenen Erkrankung erlebt habe, als sie gehört
habe, "Oma" zu werden.
13 Die Klägerin beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. November 2009
sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. August 2005 große
Witwenrente zu bewilligen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der
Gesamtabwägung der Einzelumstände sei die Versorgungsabsicht zu
Gunsten der Klägerin als überwiegendes Heiratsmotiv anzusehen.
18 Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Klägerin dem Senat
Kopien der Bescheide über die Weiterbewilligung ihrer Rente wegen
voller Erwerbsminderung bis Dezember 2008 und über die Bewilligung
von Pflegegeld für den Versicherten (Antragstellung am 7. Juni
2005) sowie das diesen betreffende Gutachten zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2005
übersandt. In dem auf Grund des am 15. Juli 2005 durchgeführten
Hausbesuchs erstellten Gutachten wird im Wesentlichen festgestellt,
der Versicherte erhalte hoch dosierte Medikamente, benutze einen
geborgten Toilettenstuhl, da er den Weg zum WC nicht mehr schaffe.
Seit der Feststellung von Leber- und Knochenmetastasen mit Zustand
nach Entfernung von zwei Dritteln der Leber bestehe ein
kontinuierlicher Leistungsabbau bei infauster Prognose. Der
Versicherte habe massiv abgenommen und habe häufige Halluzinationen
bei der palliativen Therapie. Wegen Entkräftung sei er zu keiner
selbstständigen Verrichtung in der Lage. Eine Pflege erfolge durch
die Klägerin im Umfang von mehr als 28 Stunden in der Woche.
Gegenstand der Pflege sei u.a. eine vollständige pflegerische
Übernahme der Körperwäsche und des An- bzw. Entkleidens. Der
Versicherte verwende zwei Unterarmgehstützen, einen Rollstuhl und
einen Sitzring. Die Mahlzeiteinnahme sei wegen Inappetenz sehr
zeitaufwändig.
19 Auf Befragen des Senats hat die Klägerin - nach ihrer Belehrung
über die Freiwilligkeit ihrer Angaben - mitgeteilt, die
Eheschließung mit dem Versicherten sei von ihrer Seite nach einem
Zusammenleben von 18 Jahren erfolgt, um ihm zu zeigen, dass sie ihn
liebe, zu ihm stehe und die - bei ihr bis zuletzt tatsächlich nicht
erloschene - Hoffnung auf Genesung nicht aufgegeben habe. Die
Hochzeit habe bei ihnen Zuhause mit der (ausschließlichen)
Anwesenheit der Standesbeamtin und einer Zeugin von der Stadt
stattgefunden. Der Versicherte habe dabei nicht im Bett gelegen,
sondern am Tisch gesessen. Nach der nachfolgenden Mitteilung über
die Eheschließung in der Familie habe in diesem Kreis ein
gemeinsames Kaffeetrinken stattgefunden. Am 5. Juli 2005 habe der
Versicherte auch noch ihrer Geburtstagsfeier in größerer Runde
beigewohnt. Ein Testament habe der Versicherte nicht gemacht. Nach
den Bestattungskosten sei ihr als Bezugsberechtigter noch ein
Betrag aus der in den 90er Jahren abgeschlossenen
Lebensversicherung des Versicherten verblieben.
20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und die den Versicherten
betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem
Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
21 Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von großer
Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht
rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten
(§ 54 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
23 Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder
geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch
auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die
allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin -
seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten
Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden und damit hier
anwendbaren Fassung Anspruch auf die unbefristet geleistete große
Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die
Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die im Juli 1946 geborene
Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen
Witwenrente damit ab dem 1. August 2005.
24 Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente
nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei
denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme
nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck
der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
25 Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 29. Juni
bis zum 24. Juli 2005, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert.
Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird
damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung
Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente
ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)
eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der
Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die
Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20.
September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch
soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer
Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes
Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei
wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein
Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl.
die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44). Die
Versorgung des überlebenden Ehegatten soll auch für die Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sein, die
sich vor der Erkrankung bewusst gegen eine Eheschließung
entschieden hatten.
26 Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist,
dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der
Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der
gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG,
§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils
anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai
2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.).
27 Zunächst lassen sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf hier
keine Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht
erfolgte Eheschließung ziehen. Solche Rückschlüsse erlauben, z.B.
der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung
sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die
Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe
(vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.; Urteil
des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). In diesem Zusammenhang
sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der
Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung
feststehender Hochzeitstermin (Schleswig-Holsteineinisches LSG,
Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris).
28 Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen
subjektiven Beweggründe für die erfolgte Eheschließung hat sich
hier ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die
Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur
Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen.
29 Anerkannt sind in diesem Zusammenhang überwiegend religiöse
Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschl. v. 28. Oktober 2004 -
1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen
Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R
207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des Senats vom
20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 209). Dabei
hat der Senat insoweit die Motive beider Ehegatten zu
berücksichtigt (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 3. September
1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009
- B 13 R 55/08 R - a.a.O.). Keines der vorgenannten Heiratsmotive,
die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht
gezogen werden. Vielmehr ist aus dem Vorbringen der Klägerin
deutlich erkennbar, dass es den Ehegatten hier bei der
Eheschließung zumindest auch in wesentlichen Umfang um die
Kompensation der besonderen Leistungen der Klägerin bei der
Erziehung der Kinder des Versicherten und dessen aufwändiger Pflege
vor seinem Tod ging. Da diese Kompensation hier durch die
Leistungen aus der Versicherung des Verstorbenen erfolgen soll,
wird konkret das Vorliegen der Gründe für einen Rentenausschluss im
Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI von der Klägerin selbst
vorgetragen.
30 Die im Übrigen von der Klägerin vorgebrachten Gründe der
Eheschließung sind mit dem Gesichtspunkt der finanziellen
Kompensation nicht als gleichwertig anzusehen, da der Senat unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände bereits Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Angaben hat.
31 Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Heirat eines zum
Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer
lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel
von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen ist (vgl. BSG,
Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.). In Bezug auf die
Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht
darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau
oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei
einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der
Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder
überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig
ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen
diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen
eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je
offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten
zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai
2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
32 Zur Überzeugung des Senats war der Versicherte zum Zeitpunkt der
Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt und sowohl der Versicherte
als auch die Klägerin waren hierüber informiert und haben die
Hochzeit vor diesem Hintergrund forciert betrieben. Der Antrag auf
Pflegegeld (Pflegestufe III) für den Versicherten lag hier drei
Wochen vor der Eheschließung. Bei dem nur ca. zwei Wochen nach der
Eheschließung erfolgten Hausbesuch des MDK zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit des Versicherten litt dieser erkennbar unter
Halluzinationen und war zu schwach, um die Toilette aufzusuchen.
Die Kraftlosigkeit war auch durch den über Monate hinweg
eingetretenen starken Gewichtsverlust dokumentiert. Aus den
Feststellungen des MDK ergeben sich von der Klägerin verrichtete
Pflegeleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale
Pflegeversicherung - SGB XI) im Umfang von mehr als 28 Stunden in
der Woche, wobei der tatsächliche Umfang der Pflege oberhalb dieses
Schwellenwertes nicht abgefragt wurde. Die Klägerin hatte
insbesondere das Waschen und das An- und Auskleiden des
Versicherten vollständig übernommen. Die Pflegestufe III wurde dann
rückwirkend ab dem 1. Juni 2005, d.h. auch für einen drei Wochen
vor der Hochzeit liegenden Zeitraum, zuerkannt. Soweit die Klägerin
vorträgt, das baldige Ableben des Versicherten sei nicht
vorhersehbar gewesen, ist dies angesichts des schlechten Zustands
des Versicherten deshalb nicht glaubhaft. Auch der Umstand, dass
für September 2005 noch eine Reise gebucht war, steht dem nicht
entgegen. Denn diese Reise ist nach den vorliegenden Unterlagen im
April 2005 gebucht worden, zu einem Zeitpunkt, als sich der
Gesundheitszustand noch besser dargestellt hatte. Spätestens im
Juni 2005 ist es nach den Angaben der Hausärztin zu einer akuten
Verschlechterung mit infauster Prognose und einer erforderlichen
Rund-um-die-Uhr-Betreuung gekommen.
33 Nach dem Vorbringen der Klägerin über diese Pflege und ihre
jahrelange finanzielle Absicherung des Versicherten und seiner
Kinder sind ihre - erstmals vor dem Senat gemachten - Angaben zu
dem durch die Eheschließung allein bezweckten Liebesbeweis nicht
überzeugend. Vor dem Hintergrund der Aufopferung der Klägerin in
der Sicherung des Familienunterhalts und der Pflege des
Versicherten ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der
Versicherte Zweifel an der Zuneigung und dem Zugehörigkeitswillen
der Klägerin gehabt haben sollte. Insgesamt vermitteln hier die
Umstände der Trauung zu Hause ohne Hinzuziehung von
Familienangehörigen auch nicht den Eindruck eines feierlichen
Ereignisses zur Besiegelung der Zusammengehörigkeit.
34 Schließlich besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches
Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der
Beklagten zu erhalten. Die Klägerin stand selbst zumindest bis
Dezember 2008 im Rentenbezug und gehört einem rentennahen
Geburtsjahrgang an. Unter Berücksichtigung des höchsten
aktenkundigen monatlichen Zahlbetrags ihrer Rente wegen voller
Erwerbsminderung von unter 950,00 EUR würde die dauerhaft mit dem
Rentenartfaktor 0,55 geleistete Rente aus der Versicherung des
Verstorbenen eine Erhöhung des der Klägerin dauerhaft zur Verfügung
stehenden Renteneinkommens um ca. 50 v.H. bedeuten. Der Senat hat
auch die weiteren objektiven finanziellen Umstände der Klägerin und
des Versicherten nicht außer Acht lassen können, die auf eine
gezielte "Optimierung" der Leistungen gegenüber der
Sozialversicherung hindeuten. Im diesem Zusammenhang sicherte das
unverheiratete Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten über
Jahre die Weitergewährung der von ihm bezogenen Witwerrente aus der
Versicherung seiner ersten Ehefrau. Der Senat hat nicht
abschließend ermittelt, auf welcher Grundlage die Klägerin selbst
Mitte des Jahres 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen
hat. Aus ihren Angaben zur Pflege des Versicherten "rund um
die Uhr" drängen sich aber auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Inanspruchnahme dieser Leistungen aus der Sozialversicherung
durch die Klägerin auf.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass
der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichte abweicht.