Texte intégral
LG Magdeburg 5. Zivilkammer — 5 O 472/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-01
Aktenzeichen: 5 O 472/11
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0401.5O472.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 GKG, § 63 Abs 1 GKG, § 850f Abs 2 ZPO
Leitsatz
Der Streitwert bei Verbindung der Zahlungsklage mit der Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt.(Rn.1)
Orientierungssatz
Durch den Antrag auf Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, erhöht sich der Streitwert nicht, da wirtschaftliche Identität besteht.(Rn.1)
Gründe
1 Der Gebührenstreitwert wird vorläufig auf Gebührenstufe bis 16.000,00 € festgesetzt, §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Denn der Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung dass die geltend gemachte Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, hat hier keinen eigenständigen Wert. Der Streitwert erhöht sich dadurch nicht. Es besteht wirtschaftliche Identität. Denn der Feststellungsantrag ermöglicht es einem Gläubiger im Falle der erweiterten Zwangsvollstreckung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO nicht, mehr Geld zu erhalten, als mit der mit dem Feststellungsantrag verbundenen Zahlungsklage, die beim Streitwert mit dem vollen Wert berücksichtigt ist.