Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 141/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-18
Aktenzeichen: L 1 R 141/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1018.L1R141.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. eine Beschäftigung des Versicherten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb als betriebliche Voraussetzung voraus.(Rn.33)
-
Dem VEB Mansfeld Kombinat hat nicht die hierzu erforderliche Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Er hat eine Vielzahl von Aufgaben der Planung, der Leitung und Koordination wahrgenommen, jedoch keine Produktionsaufgaben. Damit war er auch kein gleichgestellter Betrieb.(Rn.39)
-
Der Einigungsvertrag lässt nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von "Einbezogenen" zu. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises über die in § 1 Abs. 1 AAÜG angelegte Modifikation hinaus ist nicht zulässig.(Rn.46)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 9. März 2009, S 6 R 655/06, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Instanzen
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen
sind.
2 Der 1948 geborene Kläger legte nach dem Zeugnis der
Ingenieurschule E. vom Juli 1971 die staatliche Prüfung zum
Ingenieurökonom ab. Ab dem 27. August 1971 war er im VEB Mansfeld
Kombinat Wilhelm Pieck, Kombinatsleitung, als Marktanalytiker
beschäftigt. Vom 1. November 1971 bis zum 30. April 1973
absolvierte er seinen Grundwehrdienst und war hiernach ab dem 7.
Mai 1973 wieder in der Kombinatsleitung tätig. Ab dem 1. Januar
1977 war er als Operativ-Ingenieur und ab dem 1. Januar 1984 bis
zum 30. Juni 1990 als staatlicher Beauftragter für
Sekundärrohstoffe eingesetzt. Im Sozialversicherungsausweis (SVA)
war als Betrieb "VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Lohn-
und Gehaltsbuchhaltung, Kombinatsleitung" gestempelt. Beiträge
zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der
Kläger ab April 1974. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt
er zur Zeit der DDR nicht.
3 Der Kläger beantragte am 6. September 2005 bei der Beklagten,
Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 5. Januar
2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der
Kläger als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe nicht
unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei.
Mit dem am 9. Januar 2006 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger
ein, er habe den Produktionsprozess sowohl durch die ausgewählte
Zuführung von NE-Schrotten als auch durch die kontinuierliche
Versorgung und analytische Be- und Auswertung mitgestaltet und
beeinflusst. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 wies die
Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger habe keine
ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt, sondern
Koordinierungsaufgaben im Bereich der Materialwirtschaft
wahrgenommen.
4 Daraufhin hat der Kläger am 17. August 2006 Klage beim
Sozialgericht Halle (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, seine
wesentliche Aufgabe habe in der Bereitstellung der Materialien und
der Rohstoffe für die Produktion des Betriebs bestanden. Dies
ergebe sich aus der Kombinatsordnung "Sekundärrohstoffe- und
Abproduktewirtschaft". Das SG hat mit Urteil vom 9. März 2009
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidung
verurteilt, den Zeitraum vom 1. April 1974 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den
während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Kläger habe eine
seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonom entsprechende
Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt. Es
genüge, dass die Beschäftigung dem Berufsbild der zuvor
absolvierten Ausbildung entspreche. Für einen fachfremden Einsatz
beständen keine Anhaltspunkte.
5 Gegen das ihr am 24. April 2009 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 28. April 2009 Berufung eingelegt und u. a.
vorgetragen, dass die betrieblichen Voraussetzungen am 30. Juli
1990 nicht mehr vorgelegen hätten, da die wirtschaftliche Tätigkeit
bereits zu Gunsten der Nachfolgegesellschaft verrichtet worden
sei.
6 Die Beklagte beantragt,
7 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 9. März 2009 zurückzuweisen.
10 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist auf
die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 15. Juni
2010 (Terminsbericht Nr. 33/10) hin.
11 Der Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, er habe in einem
Parallelverfahren entschieden, dass der Beschäftigungsbetrieb des
Klägers weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein diesem
gleichgestellter Betrieb gewesen sei, und ihm das Urteil vom 19.
März 2009 (L1 RA 304/05) sowie die diesem Urteil zugrunde liegenden
Unterlagen übersandt.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der
Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG
durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,
durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.
Juni 2009 - B 3 KR 2/08 R - juris). Denn das Gericht weicht nicht
in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG
ab. Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB Mansfeld
Kombinat im Sinne der Rechtsprechung des BSG kein volkseigener
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und
auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 19. März 2009 - L 1 RA 304/05).
15 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die
Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert
den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das
Urteil des SG ist nicht zutreffend und war aufzuheben.
16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder
tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech
(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)
angehörte.
17 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG
Nr. 2, S. 11).
18 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
19 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter
I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht
vorliegen (II.).
I.
20 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA
31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme
führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung
("Wertungswiderspruch"), die durch eine
verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren
sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme
des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der
einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG
wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"
keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete
Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der
eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene
Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,
die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut
heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,
Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rdnr. 19).
Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie
fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen
Regelungslücke.
21 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere
Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113,
146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10,
11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den
EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
22 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B
4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet
sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,
S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
23 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,
dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe
eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der
Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
24 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12).
25 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rdnr. 36).
26 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rdnr. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
27 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem - aber nicht am - 30. Juni 1990 jedoch alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
28 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr.
45):
29 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
30 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
31 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die
möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen
wäre.
32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,
BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen,
dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab
März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen
Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR
rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis
der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten
Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
II.
33 Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der
Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage
kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu
führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und
zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
(betriebliche Voraussetzung).
34 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
35 Auch in Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die
Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem
Zusatzversorgungssystem, da er die betrieblichen Voraussetzungen
für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte.
Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. März
2009 - L1 RA 304/05 - in Bezug auf den VEB Mansfeld Kombinat
entschieden.
36 Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im
Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt. Eine
Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen
(oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG,
Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG,
Nr. 5, S. 30). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem
Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1 2. DB im
Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht
produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit
Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des
Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im
Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die
industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion
von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April
2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27.
Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris).
37 Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich
danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom
18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2,
Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war der VEB Mansfeld Kombinat
und nicht der VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb.
38 Sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb waren rechtsfähig,
juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe
§ 3 Absatz 4 Satz 1 und 2, 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung
über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen
Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO)).
Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der
volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Lohn- und
Gehaltsbuchhaltung - Kombinatsleitung -, in der der Kläger
beschäftigt war, unterstand dem Generaldirektor des Kombinats. Der
Generaldirektor war Leiter des VEB Mansfeld Kombinat und nicht des
VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Damit gehörte der Arbeitsplatz
organisatorisch zum VEB Mansfeld Kombinat und nicht zum VEB
Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Dies folgt auch aus einem
Organigramm des Stammbetriebs, in dem die Lohn- und
Gehaltbuchhaltung nicht verzeichnet ist.
39 Dem Kombinat hat nach Überzeugung des Senats nicht die
Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Höchstens der Stammbetrieb
und die kombinatszugehörigen Betrieben könnten, was hier aber offen
bleiben kann, Sachgüter produziert haben.
40 Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB Mansfeld Kombinat war zwar
der VEB Mansfeld Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der
materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das
Kombinat selbst Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts
werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsangehörige Betriebe
als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1
des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und
nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen
konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Generaldirektor
u. a. Planentwürfe verteidigt und nicht bilanzgesicherte
Entscheidungen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen (§ 3
Nr. 3 und 4 des Statuts) und die staatlichen Planauflagen an die
Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 4 des Statuts). Das Kombinat
hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (siehe § 4 Nr. 1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben.
Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur
Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben.
41 Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des
Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch
waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die
selbst produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn
man gegenüberstellend das Organigramm des Stammbetriebes
betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Stahlbau,
Maschinenbau und Mehrzwecktischproduktion Bereiche bezeichnet, in
denen Sachgüter i. S. der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden
sein könnten.
42 Dafür, dass der VEB Mansfeld Kombinat selbst keine Sachgüter
hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der
Mansfeld AG, in die der VEB Mansfeld Kombinat umgewandelt worden
ist (siehe Umwandlungserklärung vom 28. Mai 1990). Nach der Satzung
der Mansfeld AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur
Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf
den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2
Absatz 1 Satzung). Auch bei den durch die Mansfeld AG beispielhaft
aufgezählten zu erbringenden Leistungen findet sich keine
Produktionsaufgabe.
43 Die Einordnung des VEB Mansfeld Kombinat in der Systematik der
Volkswirtschaftszweige unter die Wirtschaftsgruppe 1 225 2, in der
Betriebe, die Halbzeuge aus Nichteisenmetallen (ohne Formguss)
hergestellt haben, erfasst waren, hat hingegen nur Bedeutung als
ein Indiz, welches durch andere Indizien entkräftet werden
kann.
44 Der VEB Mansfeld Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb
im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB.
45 Der VEB Mansfeld Kombinat war keine (in § 1 Absatz 2 der 2. DB
allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB).
VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich
unterschieden (siehe §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben,
Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB
vom 28. März 1973, GBl. DDR I, S. 129, VEB-VO zu den VVB; zu den
Kombinaten siehe §§ 2 ff. KombinatsVO). Die Regelungen zu den VVB
aus der VEB-VO wurden durch die KombinatsVO nicht außer Kraft
gesetzt (siehe § 43 Absatz 2 KombinatsVO). Daher gab es auch im
Juni 1990 noch ein Nebeneinander der juristischen Personen Kombinat
und VVB.
46 Kombinate hingegen sind in § 1 Absatz 2 der 2. DB nicht genannt.
Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Absatz 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom
26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der
Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender
Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von
"Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und
Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der
Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen
Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des
einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder
Rechtsprechung über die in § 1 Absatz 1 AAÜG selbst angelegte
Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Absatz 3
Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen (BSG, a.
a. O., S. 36).
47 Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit der Beschäftigungsbetrieb
des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle"
gewesen ist (vgl. auch Terminsbericht des BSG Nr. 33/10 vom 16.
Juni 2010), kommt es hiernach nicht an.
48 Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Kläger in dem Betrieb eine
seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonom entsprechende
Tätigkeit ausgeübt hat.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
50 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG
bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in
entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG
ab.